
Urteil vom 05.10.2011, VI R 91/10
Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen
Leitsätze
1. Steht einem Arbeitnehmer ein Büroarbeitsplatz auch für betrieblich gewünschte Fortbildungsmaßnahmen (hier Sprachkurs) zur Verfügung, schließt dies die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ein zur Fortbildung genutztes häusliches Arbeitszimmer aus.
2. Ob ein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht, hängt nicht davon ab, in welchem Umfang der Arbeitnehmer die ihm am Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel nutzen darf.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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