Urteil vom 07.04.2011, V R 44/09
Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises
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Leitsätze
1. Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat. Die Grundsätze der Stellvertretung, zu denen auch die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht gehören, sind dabei zu berücksichtigen (Fortführung von BFH-Urteil vom 28. Januar 1993 V R 75/88, BFHE 171, 94, BStBl II 1993, 357).
2. Dies gilt auch, wenn jemand in seinem eigenen Namen ein Gewerbe im Interesse eines Dritten, der es tatsächlich betreibt, anmeldet (insoweit Aufgabe von BFH-Urteil vom 24. September 1998 V R 18/98, BFH/NV 1999, 525).
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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