Urteil vom 08.09.2010, XI R 40/08
Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben – Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs – Lieferung von Mobiltelefonen von Italien nach Österreich unter Verwendung einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Erwerber – Kein Vorsteuerabzug des Abnehmers – Änderung der Bemessungsgrundlage – Nachweis der Besteuerung im anderen Mitgliedstaat – Ermittlung von Sinn und Zweck einer Norm durch die Rechtsprechung
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG, nach der der Unternehmer die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen als Vorsteuer abziehen kann, gilt bei richtlinienkonformer Auslegung nicht für den Fall, dass der Unternehmer im Mitgliedstaat der Identifizierung mehrwertsteuerpflichtig ist, weil er die Besteuerung des fraglichen innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung nicht nachgewiesen hat .
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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