Urteil vom 31.08.2011, X R 49/09
Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs – Verzinsung bei Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids
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Leitsätze
Hatte ein Rechtsbehelf in vollem Umfang Erfolg, können auch dann keine Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO festgesetzt werden, wenn das FA rechtsirrig einen zu hohen Betrag von der Vollziehung ausgesetzt hatte.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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