Verkauf von Kunstwerken
Achten Sie auf die Spekulationsfrist!
Kunst und Antiquitäten sind nicht nur ein schicker Schmuck für die eigenen vier Wände, sondern auch eine gute Geldanlage. Doch wer ein Werk verkauft, muss auf die Spekulationsfrist von einem Jahr achten. Sonst wird der Gewinn mit dem Fiskus geteilt.
Mindestens ein Jahr behalten
Liegt zwischen Kauf und Verkauf eines Kunstwerkes kein ganzes Jahr, muss der erzielte Verkaufspreis abzüglich Anschaffungspreis versteuert werden. Hierbei sind Gewinne von bis zu € 600 pro Jahr steuerfrei. Der erzielte Gewinn unterliegt dann Ihrem persönlichen Steuersatz. Die anfallenden Steuern können bis zu 45 Prozent betragen.
Nach Ablauf der Ein-Jahres-Frist ist der Verkauf steuerfrei – egal wie hoch der tatsächliche Gewinn ist.
Vorsicht: Die 600-€-Grenze gilt für alle Verkäufe in einem Jahr! Haben Sie beispielsweise drei Gemälde für je € 550 verkauft, so ist der Gewinn steuerpflichtig (€ 1.650 abzüglich Anschaffungspreis).
Wann gilt die Ein-Jahres-Frist?
Das Jahr Spekulationsfrist sollten Sie beim Verkauf folgender Gegenstände unbedingt im Auge behalten:
- Kunstgegenstände (Malerein, Plastiken, Grafiken etc.)
- Schmuck
- Antiquitäten und Oldtimer
- Münz- und Briefmarkensammlungen
- Edelsteine und Edelmetalle
- Goldmünzen und Goldbarren
Wichtig
Erzielen Sie mit einem Kunstwerk ein regelmäßiges Einkommen, etwa weil es gegen Geld an ein Museum verliehen wird, verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre.
Absicht, Gewinn zu erzielen?
Auch das systematische Kaufen von Kunst um Gewinne zu erzielen kann eine Steuerpflicht auslösen. Entscheidend ist hier die Gewinnerzielungsabsicht: Wenn Sie einen Totalgewinn über eine längere Zeitspanne anstreben, geht auch der Fiskus mitunter von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Ob tatsächlich ein Gewerbe angemeldet wurde, spielt dabei keine Rolle.
Kann die Absicht, einen Gewinn zu erzielen nicht nachgewiesen werden, wertet das Finanzamt dies meist als Liebhaberei oder private Vermögensverwaltung. Die Gewinne daraus müssen nicht versteuert werden. Allerdings können Sie auch keine eventuellen Verluste geltend machen.
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1 Kommentar
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Guten Tag,
ich schaffe selbst Kunstwerke aus Holz und Epoxydharz in Form von Designertischen. Bei einem Besuch des Gewerbeamtes wurde mir gesagt, dass ich im Bereich Möbelbau einen Meistertitel besitzen müsste, um dies auch als Gewerbe anerkennen lassen zu können. Da ich über einen solchen nicht verfüge solle ich das nun als freiberufliche Tätigkeit einstufen. Wie wird der Verkauf eines Designertisches in meinem Fall dann besteuert?
Mit freundlichen Grüßen,
Max