Verkauf von Kunstwerken

Wann muss ich Steuern zahlen?

Kunst und Antiquitäten sind nicht nur ein schicker Schmuck für die eigenen vier Wände, sondern auch eine gute Geldanlage. Doch wer ein Werk verkauft, muss auf die Spekulationsfrist von einem Jahr achten. Sonst wird der Gewinn mit dem Fiskus geteilt.

Mindestens ein Jahr behalten

Liegt zwischen Kauf und Verkauf eines Kunstwerkes kein ganzes Jahr, muss der erzielte Verkaufspreis abzüglich Anschaffungspreis versteuert werden. Hierbei sind Gewinne von bis zu 600 Euro pro Jahr steuerfrei. Der erzielte Gewinn unterliegt dann deinem persönlichen Steuersatz, der anhand deiner Steuererklärung berechnet wird. Die anfallenden Steuern können bis zu 45 Prozent betragen.

Nach Ablauf der Ein-Jahres-Frist ist der Verkauf steuerfrei – egal wie hoch der tatsächliche Gewinn ist.

Vorsicht: Die 600-€-Grenze gilt für alle Verkäufe in einem Jahr! Hast du beispielsweise drei Gemälde für je 550 Euro verkauft, so ist der Gewinn steuerpflichtig (1.650 Euro abzüglich Anschaffungspreis).

Tipp: Veräußere nicht zu viele Stücke aus deinem Privatbesitz innerhalb kurzer Zeit. Sonst unterstellt dir das Finanzamt schnell gewerblichen Handel – und neben Einkommensteuer wird auch noch Umsatzsteuer fällig. Problematisch wird es bereits ab 3 Verkäufen innerhalb eines Jahres.

Wann gilt die Ein-Jahres-Frist?

Das Jahr Spekulationsfrist solltest du beim Verkauf folgender Gegenstände unbedingt im Auge behalten:

  • Kunstgegenstände (Malereien, Plastiken, Grafiken etc.)
  • Schmuck
  • Antiquitäten und Oldtimer
  • Münz- und Briefmarkensammlungen
  • Edelsteine und Edelmetalle
  • Goldmünzen und Goldbarren

Wichtig: Erzielst du mit einem Kunstwerk ein regelmäßiges Einkommen, etwa weil es gegen Geld an ein Museum verliehen wird, verlängert sich die Spekulationsfrist auf 10 Jahre.

Absicht, Gewinn zu erzielen?

Auch das systematische Kaufen von Kunst, um Gewinne zu erzielen, kann eine Steuerpflicht auslösen. Entscheidend ist hier die Gewinnerzielungsabsicht: Wenn Sie einen Totalgewinn über eine längere Zeitspanne anstreben, geht auch der Fiskus mitunter von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Ob tatsächlich ein Gewerbe angemeldet wurde, spielt dabei keine Rolle.

Kann die Absicht, einen Gewinn zu erzielen, nicht nachgewiesen werden, wertet das Finanzamt dies meist als Liebhaberei oder private Vermögensverwaltung. Die Gewinne daraus müssen nicht versteuert werden. Allerdings können Sie auch keine eventuellen Verluste geltend machen.

Wo werden die Gewinne eingetragen?

Du hast innerhalb der Spekulationsfrist verkauft und über 600 Euro Gewinn erzielt? Trage die Daten auf Anlage SO ab Zeile 41 ein.