Hausbau: Welche Kosten lassen sich von der Steuer absetzen?

Das eigene Nest schaffen – hilft das Finanzamt mit? Welche Kosten sich beim Hausbau absetzen lassen, zeigen wir hier.

Verwandte als Helfer beim Hausbau

Viele Helfer, viele Hände. Doch sind diese unbezahlt, kommt schnell der Verdacht der Schwarzarbeit auf – vor allem beim Hausbau.

Was genau ist Schwarzarbeit – und was nicht?

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt und als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten aufgrund der Leistungen nicht erfüllt.

So weit, so gut. Doch: Was gilt nicht als Schwarzarbeit? Darunter fallen folgende Fälle – vorausgesetzt, sie sind nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichtet:

  • Arbeiten von Angehörigen und Lebenspartnern: Zu den Angehörigen gemäß § 15 AO gehören neben dem Ehegatten und den Kindern die Eltern, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegersohn und -tochter, Stiefelternteil, Onkel, Tante, Nichte, Neffe, Schwager, Schwägerin, Pflegeeltern mit Pflegekindern.
  • Leistungen aus Gefälligkeit: Gefälligkeit liegt vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen aufgrund persönlichen Entgegenkommens im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden.
  • Arbeiten im Wege der Nachbarschaftshilfe: Nachbarschaftshilfe liegt vor, wenn die Hilfeleistung von Personen erbracht wird, die zueinander in persönlichen Beziehungen stehen und in gewisser räumlicher Nähe wohnen – nach dem Motto “Hilfst du mir, helfe ich dir.”
  • Leistungen im Wege der Selbsthilfe: Selbsthilfe sind die Arbeitsleistungen, die zur Durchführung eines Bauvorhabens vom Bauherrn selbst, seinen Angehörigen oder von anderen Personen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit erbracht werden, z. B. die gegenseitige Hilfe von Nachbarn oder Freunden beim Hausbau.

Keine Versicherungspflicht auch bei vielen Helferstunden

Nun hat das Sozialgericht Heilbronn entschieden, dass auch bei mehr als 500 Helferstunden von Verwandten für einen Hausneubau von einer Gefälligkeitsleistung ausgegangen werden kann. Folge: für die geleisteten Helferstunden sind keine Unfallversicherungsbeiträge zu zahlen (Aktenzeichen S 6 U 138/17).

Ein Ehepaar errichtete sein Eigenheim mit allem Drum und Dran: Wohnhaus, Garage und Carport- und alles in Eigenleistung. Dabei unterstützte sie die liebe Verwandtschaft. So waren beide Väter sowie die Brüder auf der Baustelle mit Erd-, Maurer-, Schalungs- und Betonbearbeiten zugange. Über die Wochenenden arbeiteten sie so zusammen mehr als 500 Stunden an dem Eigenheim!

Sind 500 Stunden noch eine familiäre Gefälligkeit?

Dies bekam auch die Bau-Berufsgenossenschaft mit und forderte von dem Ehepaar für die geleisteten Helferstunden Unfallversicherungsbeiträge i.H.v. knapp 1.000 Euro. Begründung: die erbrachte Helferstundenzahl überschreite den Rahmen einer familiären Gefälligkeit. Die unfallversicherten Helfer hätten zudem nicht lediglich einfachere Handreichungen, sondern handwerkliche Leistungen von erheblichem Gewicht erbracht. Sie seien für die Eheleute wie Beschäftigte tätig und daher unfallversicherungspflichtig gewesen.

Familienmitglieder sind keine Angestellten

Aber nach Auffassung der Richter sind die Eheleute nicht als Unternehmer beitragspflichtig. Ihre Familienangehörigen seien für sie nicht wie Beschäftigte tätig gewesen. Eine unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit als “Wie-Beschäftigter” ähnele in ihrer Grundstruktur einer abhängigen Beschäftigung. Sie setze voraus, dass eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werde, die sonst abhängig Beschäftigte ausüben.

Allerdings seien Gefälligkeitsleistungen, die durch das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den beteiligten Personen geprägt seien, nicht unfallversicherungspflichtig. Auch Art und Umfang der Tätigkeiten sprächen nicht gegen eine Gefälligkeitsleistung. Denn die von den Helfern durchgeführten Bauarbeiten seien nicht derart gefährlich gewesen, dass diese über eine Gefälligkeitsleistung hinausgingen. Es gebe keine starre Stundengrenze, ab wann eine Gefälligkeitsleistung ausgeschlossen sei.