Witwenrente Titelbild Steuererklärung

Wichtig für Hinterbliebene: Witwenrente

Finanzielle Fragen nach dem Tod des Ehepartners

Verstirbt der Partner, bleibt oft nicht viel Zeit zur Trauer. Rechtliches muss geklärt, der Nachlass festgestellt und die Beerdigung geplant werden. Und wie geht es finanziell weiter? Eine kleine Stütze für den Todesfall bietet die Witwenrente. Wer die Rente erhält und wie hoch sie ist – ein Überblick.

Witwen- oder Witwerrente

Zwar ist im allgemeinen Sprachgebrauch das Wort „Witwenrente“ geläufig. Allerdings haben sowohl hinterbliebene Ehefrauen als auch Ehemänner gleichermaßen Anspruch auf Zahlung der Rente.

Allgemein handelt es sich hierbei um eine Hinterbliebenenrente. Andere Hinterbliebenenrenten sind zum Beispiel die Erziehungsrente und die Waisenrente.

Welche Voraussetzungen gelten?

Anspruch auf Witwenrente besteht, wenn der Ehepartner verstirbt. Daraus lässt sich die Grundvoraussetzung für die Zahlung der Rente ableiten. Und zwar, dass du bis zum Tod des Ehepartners verheiratet beziehungsweise in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft warst. Darüber hinaus gelten jedoch weitere Bedingungen.

Mindestens 1 Jahr verheiratet

Für den Anspruch auf Zahlung der Rente musst du mit deinem Partner zum Todeszeitpunkt mindestens 1 Jahr verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewesen sein.

Ausnahme

Ist dein Partner aufgrund besonderer Umstände (zum Beispiel durch einen Unfall) ums Leben gekommen, besteht der Anspruch auch, wenn ihr noch kein volles Jahr verheiratet wart.

Mindestversicherungszeit

Damit du im Todesfall Witwenrente bekommst, muss dein verstorbener Partner die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben.

Als Mindestversicherungszeit werden die Monate bezeichnet, in denen Beiträge zur Rentenversicherung geleistet wurden. Bei Arbeitnehmern geschieht das zum Beispiel durch den Einbehalt und die Abführung der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber. Um die Mindestversicherungszeit zu erfüllen, müssen diese Beiträge insgesamt für mindestens 5 Jahre bezahlt worden sein.

Ausnahme

Die Mindestversicherungszeit muss nicht erfüllt sein, wenn dein Partner durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen ist. Sie entfällt ebenso, wenn dein Partner zum Todeszeitpunkt bereits eine Rente bezogen hat.

Keine Wiederverheiratung

Hast du nach dem Tod Ihres Partners erneut geheiratet, wird in diesem Fall grundsätzlich keine Hinterbliebenenrente gezahlt. Allerdings kannst du eine Rentenabfindung beantragen.

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Wann wird die Witwenrente gezahlt?

Wann dir die Witwenrente tatsächlich ausgezahlt wird, hängt davon ab, ob dein verstorbener Ehepartner bereits Rentner war. Hat er vor seinem Tod eine Rente bezogen, bekommst du die Zahlung erst in dem Monat, der auf das Sterbedatum folgt. Das ist deshalb so, weil für den Sterbemonat noch die Rente deines verstorbenen Partners bezahlt wird (zum Beispiel Altersrente).

Anders ist es, wenn dein Ehepartner bis zu seinem Tod noch keine Rente bezogen hat. In diesem Fall erhältst du die Witwenrente bereits ab dem Todestag.

Was bedeutet Rentensplitting?

Nach dem Tod Ihres Partners hast du die Wahl, sich für das Rentensplitting zu entscheiden. Rentensplitting bedeutet, dass dein eigener Rentenanspruch mit dem deines verstorbenen Partners zusammengerechnet wird. Von diesem Gesamtrentenanspruch steht dir dann die Hälfte zu. Das lohnt sich für dich vor allem dann, wenn dein Partner eine höhere Rente erhalten hat als du.

Entscheidest du dich allerdings nach dem Todesfall für das Rentensplitting, hast du keinen Anspruch mehr auf die Zahlung der Witwenrente.

Wie hoch ist die Witwenrente?

Und wie hoch fällt die Zahlung aus? Hierbei ist zwischen der kleinen und der großen Witwenrente zu unterscheiden.

Kleine Witwenrente

Anspruch auf die kleine Witwenrente hast du, wenn du noch jung bist und es wahrscheinlich ist, dass du nach einer gewissen Übergangszeit eigenständig für deinen Lebensunterhalt sorgen kannst. Du bekommst die Rente, wenn du

  • jünger als 47 Jahre alt bist
  • nicht erwerbsgemindert bist
  • kein Kind erziehst

Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente, die dein verstorbener Partner zum Todeszeitpunkt erhalten hat. Hat er bislang keine Rente erhalten, so ist von der Rente auszugehen, die er erhalten hätte, wenn er zum Todeszeitpunkt in Rente gegangen wäre.

Die kleine Witwenrente wird längstens 2 Jahre gezahlt.

Ausnahme: Zeitlich unbegrenzte Zahlung

Zeitlich unbegrenzt bekommst du die kleine Witwenrente allerdings dann, wenn du bereits vor dem 01.01.2002 geheiratet hast und du oder dein Partner vor dem 02.01.1962 geboren wurden.

Große Witwenrente

Im Umkehrschluss steht dir die große Witwenrente zu, wenn du

  • mindestens 47 Jahre alt bist oder
  • erwerbsgemindert bist oder
  • ein minderjähriges Kind erziehst oder
  • unabhängig vom Alter ein behindertes Kind erziehst, das nicht für sich selbst sorgen kann.

Bis zum Jahr 2028 erhöht sich das Mindestalter für die große Witwenrente schrittweise auf 47. Das bedeutet, dass du aktuell auch schon früher die große Witwenrente erhalten kannst. Für einen Todesfall in 2020 gilt beispielsweise ein Mindestalter von 45 Jahren und 9 Monaten.

Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente, die dein verstorbener Partner zum Todeszeitpunkt erhalten hat beziehungsweise hätte.

Ausnahme: 60 Prozent

Hast du bereits vor 2002 geheiratet oder bist du oder dein verstorbener Partner vor dem 20.01.1962 geboren, gilt für dich die alte Rechtslage. Das bedeutet, dass die Rente 60 Prozent (anstatt 55 Prozent) beträgt.

Rentenhöhe im „Sterbevierteljahr“

Eine besondere Regelung in Bezug auf die Rentenhöhe gilt im Sterbevierteljahr. Als Sterbevierteljahr bezeichnet man die auf den Sterbemonat folgenden 3 Monate. In diesem Zeitraum ist die Witwenrente genauso hoch wie der Rentenanspruch des Verstorbenen. Dein eigenes Einkommen wird noch nicht angerechnet.

Eigenes Einkommen wird angerechnet

Verdienst du als Witwe beziehungsweise Witwer ein eigenes Einkommen und kannst damit deinen Lebensunterhalt bestreiten, mindert sich dein Anspruch auf Witwenrente. Ein Teil deines eigenen Einkommens wird auf den Rentenanspruch angerechnet.

Grundsätzlich können 40 Prozent deiner Nettoeinkünfte auf die Rente angerechnet werden. Die Nettoeinkünfte selbst ermittelt die Rentenversicherung durch einen pauschalen Abzug von deinen Bruttoeinkünften. Der pauschale Abzug beträgt in Abhängigkeit von der jeweiligen Einkommensart bis zu 40 Prozent.

 

Anzurechnendes EinkommenPauschaler Abzug in %
Lohn/Gehalt aus Arbeitnehmertätigkeit, Vorruhenstandsgeld oder Überbrückungsgeld40
Entgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigungkein Abzug
Selbstständige Tätigkeit39,8
Lohn/Gehalt bei Rentnern (Altersrente)30,5
Beamtenbezüge27,5
Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder privaten Veräußerungsgeschäften25

 

Zusätzlich gilt monatlich ein Freibetrag, in dessen Höhe (das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts) ein Teil deines Einkommens von der Anrechnung verschont bleibt. Aktuell ergeben sich hier für Ost- und Westdeutschland folgende Werte:

 

ZeitraumOst (monatlich)West (monatlich)
Juli 2019 bis Juni 2020841,90 Euro872,52 Euro
Juli 2020 bis Juni 2021877,27 Euro902,62 Euro

Zählen neben deinen auch Kinder, die Anspruch auf Waisenrente haben, zu den Hinterblieben, erhöht sich der Freibetrag um folgende Werte:

 

ZeitraumOst (monatlich)West (monatlich)
Juli 2019 bis Juni 2020178,58 Euro185,08 Euro
Juli 2020 bis Juni 2021186,09 Euro191,46 Euro
Beispiel Rentner

Beispiel:

Stefan hat Anspruch auf die große Witwenrente. Der Rentenanspruch seines verstorbenen Partners zum Todeszeitpunkt beträgt 1.000 Euro im Monat. Zusätzlich hat er ein eigenes monatliches Bruttogehalt von 2.833 Euro. Kinder, mit Anspruch auf Waisenrente hat Stefan nicht. Er lebt in Westdeutschland.

Der monatliche Anspruch beträgt vor Anrechnung des eigenen Einkommens:

  • 55 Prozent von 1.000 Euro = 550 Euro

Hierauf wird ggf. das eigene Einkommen angerechnet:

1. Berechnung Nettoeinkommen (bei Arbeitsentgelt erfolgt ein pauschaler Abzug mit 40 Prozent)

  • 2. 833 Euro – 40 Prozent = 1.700 Euro

2. Abzüglich Freibetrag (West) = 872,52 Euro

  • 1.700 Euro – 872,52 Euro = 827,48 Euro

3. Hiervon werden auf die Witwenrente 40 Prozent angerechnet

  • 827,48 Euro x 40 Prozent = 330,99 Euro

Auf die Witwenrente werden vom eigenen Einkommen also 330,99 Euro angerechnet:

  • verbleibender monatlicher Rentenanspruch 550 Euro – 330,99 Euro = 219,01 Euro

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Was passiert, wenn ich erneut heirate?

Heiratest du nach dem Tod deines Partners erneut, hast du grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf die Witwenrente. Die Rentenzahlung endet dann mit dem Monat, in dem du heiratest. Allerdings kannst du eine Rentenabfindung beantragen. Damit bist du für die neue Ehe etwas finanziell abgesichert.

So funktioniert die Rentenabfindung

Für den Antrag musst du der Deutschen Rentenversicherung die Versicherungsnummer deines verstorbenen Partners mitteilen. Außerdem musst du die neue Eheurkunde vorlegen.

Die Rentenabfindung bei der großen Witwenrente bekommst du grundsätzlich in Höhe von 2 Jahresbeträgen. Bei der Kleinen wird dir lediglich der noch nicht verbrauchte Restbetrag bis zum Ende des zweijährigen Bezugszeitraums ausbezahlt.

Die Rentenabfindung ist steuerfrei.

Wann gibt es keine Rentenabfindung?

Beziehst du nach dem Tod deines vorletzten Partners eine Rente oder Erziehungsrente, scheidet die Zahlung der Rentenabfindung aus.

Was ist die Wiederauflebensrente?

Die Wiederauflebensrente ist weitgehend unbekannt. Sie kommt dann ins Spiel, wenn dein Partner aus zweiter Ehe verstirbt. In diesem Fall ist es unter Umständen möglich, dass du die Witwenrente aus deiner ersten Ehe wieder erhältst – diese also wiederauflebt. Und zwar, obwohl der Anspruch darauf eigentlich mit deiner erneuten Heirat erloschen ist.

Für Zahlung der Wiederauflebensrente musst du innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod deines zweiten Ehepartners einen Antrag stellen. Die Rente erhältst du – bei erfolgreichem Antrag – ab dem Monat nach dem Tod deines Partners. Stellst du den Antrag später, wird die Rente erst ab dem Antragsmonat bezahlt.

Die Wiederauflebensrente wird um eventuelle Unterhalts- oder Versorgungsansprüche aus deiner zweiten Rente gekürzt. So kann es auch sein, dass sie gar nicht gezahlt wird, weil sie auf Null Euro gekürzt wurde.

Wird die Wiederauflebensrente versteuert?

Ja. Steuern fallen bei der Wiederauflebensrente auf den Ertragsanteil.

Wie lange erhalte ich die Wiederauflebensrente?

Die Wiederauflebensrente wird nur so lange gezahlt, wie du nach der zweiten Ehe unverheiratet bleibst. Bei einer dritten Heirat entfällt der Anspruch. Eine Rentenabfindung ist nach der Wiederauflebensrente nicht möglich.

Erhalte ich die Witwenrente auch, wenn ich geschieden bin?

Grundsätzlich: Nein. Allerdings gibt es Fälle, in denen du ausnahmsweise auch nach dem Tod eines Ex-Partners Anspruch auf Witwenrente hast. Hierfür müssen alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • deine Ehe wurde vor dem 01.07.1977 geschieden,
  • du hast nach der Scheidung bis zum Tod deines Ex-Partners nicht erneut geheiratet,
  • du hast im Jahr vor dem Tod deines Ex-Partners von ihm Unterhaltszahlungen erhalten oder zumindest einen Anspruch darauf,
  • dein Ex-Partner hat bis zu seinem Tod die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren erfüllt oder hat bereits eine Rente bezogen oder ist durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen.

Ist die Witwenrente steuerpflichtig?

Ja, die Witwenrente ist steuerpflichtig. Die gute Nachricht lautet allerdings: Wie auch bei der gesetzlichen Altersrente fallen Steuern nur auf den Besteuerungsanteil an. Das bedeutet, ein gewisser Teil der Rente bleibt für dich bis 2039 steuerfrei.

Wie hoch der steuerfreie Teil der Rente ist, hängt davon ab, in welchem Jahr du die Witwenrente erstmalig bezogen hast. Der Rentenfreibetrag wird durch regelmäßige Rentenerhöhungen – wie bei der Altersrente – nicht neu berechnet. Das bedeutet, jede Rentenerhöhung ist voll steuerpflichtig.

Jahr des RentenbeginnsBesteuerungsanteil in ProzentJahr des RentenbeginnsBesteuerungsanteil in Prozent
Bis 200550202383
200652202484
200754202585
200856202686
200958202787
201060202888
201162202989
201264203090
201366203191
201468203292
201570203393
201672203494
201774203595
201876203696
201978203797
202080203898
202181203999
2022822040100

Im Umkehrschluss stellt sich die Frage, ob das angerechnete eigene Einkommen den Rentenfreibetrag kürzt.

Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Rentenfreibetrag neu berechnet werden muss, wenn sich die Witwenrente aufgrund der Einkommensanrechnung ändert (X R 53/13).

Wo trage ich Witwenrente in der Steuererklärung ein?

Die Angaben zur Witwenrente gehören in Anlage R. Unser Tipp: Probiere jetzt kostenlos WISO Steuer aus! Mit dem Steuer-Abruf werden die Werte deiner Rente automatisch in die richtigen Zeilen deiner Steuererklärung eingefügt. Und noch besser: Ohne Ausdrucken und Postversand sendest du deine Erklärung einfach digital ans Finanzamt.