Zuzahlungen bei Firmenwagen
Wie werden diese berücksichtigt?
Wenn Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen dürfen, müssen sie dafür einen privaten Nutzungswert versteuern. Meist müssen sich die Mitarbeiter an den Kosten des Fahrzeugs finanziell beteiligen. Doch wie werden die Zuzahlungen des Arbeitnehmers steuerlich berücksichtigt?
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Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten
Das Bundesfinanzministerium gab nun in einem neuen Erlass bekannt, wie die finanziellen Beiträge des Arbeitnehmers zum Firmenwagen ab dem 01.07.2013 steuerlich zu berücksichtigen sind. Hierbei gibt es, je nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, mehrere Möglichkeiten:
1. Zahlung eines Nutzungsentgelts
Hat der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zu zahlen, vermindert dieses den steuerpflichtigen Nutzungswert. Angerechnet wird sowohl eine pauschale Vergütung (z. B. 100 Euro monatlich) als auch eine kilometerbezogene Vergütung (z. B. 20 Cent je Privatkilometer). Auch gezahlte Leasingraten werden steuermindernd angerechnet. Dies gilt bei der Pauschal- und bei der Fahrtenbuchmethode gleichermaßen.
2. Übernahme von Betriebskosten
Muss der Arbeitnehmer bestimmte Betriebskosten selber tragen (z. B. Benzinkosten, Wagenpflege, Garagenkosten), führt dies bei der Pauschalmethode nicht zu einer Kürzung des steuerpflichtigen Nutzungswerts. Denn beim Pauschalansatz von monatlich ein Prozent des Listenpreises ist nach Auffassung der Finanzverwaltung bereits berücksichtigt, dass ein Teil der Kosten vom Arbeitnehmer übernommen wird.
3. Führen eines Fahrtenbuchs
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode fließen die selbst getragenen Kosten von vornherein nicht in die Gesamtkosten des Arbeitgebers ein. Somit wird der steuerpflichtige Nutzungswert geringer; er wird umso geringer, je mehr Kosten Sie selbst tragen.
4. Zuzahlung zum Kaufpreis
Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten, wird diese auf den steuerpflichtigen Nutzungswert angerechnet. Die Anrechnung erfolgt zunächst im Jahr der Zahlung. Falls die Zuzahlung höher ist als der Nutzungswert, kann nach neuer Rechtslage seit 2009 der übersteigende Betrag im folgenden Jahr und ggf. in nachfolgenden Jahren auf den steuerpflichtigen Nutzungswert angerechnet werden.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.04.2013 finden Sie hier.
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