Zweitwohnung und Ferienwohnung
Nicht von Schenkungssteuer befreit
Wird das selbst genutzte Familienheim von einen auf den anderen Ehepartner übertragen, fällt keine Schenkungssteuer an. Das galt bisher auch für Ferien- und Zweitwohnungen. Doch die obersten Richter sahen dies nun anders.
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Privileg der Steuerbefreiung
Das steuerliche Privileg für Familienheime ist sehr weitreichend: Es gilt nicht nur für ein Objekt. Auch mehrere Immobilien sind steuerfrei, wenn sie zeitlich nacheinander übertragen werden. Die Freistellung wird unabhängig vom Wert des Objekts gewährt.
Mittelpunkt des familiären Lebens
Nun hat der Bundesfinanzhof für die vergünstigte Schenkung des Familienheims eine Bedingung aufgestellt. Die Steuerbefreiung soll nur für selbstgenutzte Familienwohnheime gelten. In ihnen muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden. Ist dies nicht der Fall, unterliegt der Vorgang der Schenkungssteuer.
Somit unterliegen nun Zweit- oder Ferienwohnungen, die nur zu Ferien- und Wochenendaufenthalten genutzt werden, der Steuer. Gleiches gilt bei einer Zweitwohnung, die aus beruflichen Gründen genutzt wird (Aktenzeichen II R 35/11).
Eigentliche Sinne der Vorschrift
Die gesetzliche Vorschrift zur Steuerbefreiung müsse laut BFH einschränkend ausgelegt werden. Die Richter beriefen sich dabei auf den ursprünglichen Sinn der Vorschrift: Der Gesetzgeber habe damit den familiären Lebensraum schützen wollen. Wer ein Haus als Zweitwohnung nutze, habe dort nicht seinen Lebensmittelpunkt. Eine Steuerbefreiung sei daher sachlich nicht gerechtfertigt.
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