Sterbevierteljahr, 3 monatige Weiterzahlung der Rente des Verstorbenen

  • Hallo zusammen,


    laut Auskunft Finanzamt soll die 3 monatige Weiterzahlung ( Sterbevierteljahr ) bei den Hinterbliebenen unter Anlage R ( Rente ) eingepflegt werden.


    Programm meckert, man kann den Verstorbenen aber nicht 3 Monate weiter leben lassen ( eigene Anlage R ), damit das Programm nicht meckert!!


    Hat schon jemand Erfahrung damit oder ein Tipp für mich, bin noch berufstätig.


    Mfg


    Silverbird

  • Hallo,


    habe es im Internet gefunden:


    Für die ersten 3 Monate erhalten Sie als Witwe beziehungsweise Witwer die volle Rente, die Ihrem verstorbenen Ehegatten zugestanden hätte. Man bezeichnet dies als so genanntes Sterbevierteljahr.


    Während des Sterbevierteljahres erfolgt keine Einkommensanrechnung.


    Wie man lesen kann, ist das Finanzamt auch nicht allwissend!!!!!!!!!!!!


    Mfg


    Silverbird

    • Offizieller Beitrag

    Während des Sterbevierteljahres erfolgt keine Einkommensanrechnung.

    Wo steht das?


    Wenn Du Wikipedia als Quelle meinst, da bezieht sich die Einkommensanrechnung ausschließlich auf eine etwaige Kürzung dieser erhöhten Witwen-/Witwerrente durch andere eigene Einkünfte des Rentenbeziehers. Das hat mit der Einkommensteuer nichts zu tun.


    Aber richtig ist, dass die Rente bei dem Erben bzw. verbliebenen Ehegatten zu versteuern ist. Es steht dort in dem Beispiel ja auch ausdrücklich, dass es sich um eine Witwen-/Witwerrente handelt. Diese ist lediglich für die ersten drei Monate im Zahlbetrag höher angesetzt, als es für die verbleibende Zeit der Rentendauer nach den eingezahlten Beträgen der Fall wäre.


    Das sollte sich aber doch eigentlich alles aus den Leistungsmitteilungen der rentenzahlenden Stelle ergeben. Diese ermittelt die steuerpflichtigen Anteile und teilt diese dem FA im elektronischen Datenträgeraustausch auch mit. Über diese Daten bekommt der Steuerbürger eine entsprechende Mitteilung, aus der sich die in die Anlage R einzutragenden Daten ergeben.