EÜR Nebenberuflich wird mit angerechnet

  • Hallo,


    ich habe eine Frage zu Tax2015. Als Arbeitnehmer habe ich ein Gewerbe angemeldet, welches ich nebenberuflich ausübe. Möchte ich nun die EÜR mit Tax2015 erstellen, so wird mir diese zur Einkommensteuererklärung als AN angerechnet. Da die EÜR als Kleinunternehmer erstellt und auch in Tax2015 so angegeben wird, sollte die EÜR doch nicht mit angerechnet werden, oder sehe ich das falsch. Mit den Beträgen liege ich innerhalb der zu versteuernden Grenzbeträge.


    Danke vorab für einen kurzen Hinweis.

    • Offizieller Beitrag

    Deine gewerblichen Einkünfte unterliegen gemäß den gesetzlichen Vorschriften des EStG ganz normal der Einkommensteuerpflicht. Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG hat rein gar nichts mit den Einkunftsarten des EStG zu tun. Das sind zwei ganz verschiedene Steuerarten, wie zwei paar verschiedene Schuhe. Die EÜR ist nur eine der Gewinnermittlungsarten für die unternehmerischen Einkünfte.

  • Hallo miwe4,


    danke für die Antwort. Bisher hatte ich diese immer nebst der ESt als EÜR beigelegt und die Erstattung so wie errechnet erhalten. Da werde ich mich noch etwas genauer informieren.


    Danke nochmal.

    • Offizieller Beitrag

    Bisher hatte ich diese immer nebst der ESt als EÜR beigelegt und die Erstattung so wie errechnet erhalten.

    Du musst es zwingend auf einer Anlage GSE zur Einkommensteuererklärung erklären, da Du die Richtigkeit der erklärten Angaben unterschreibst/versicherst. Ob es sich letztlich steuerlich auswirkt, steht wieder auf einem anderen Blatt (Härteausgleich § 46 Absätze 3+5 EStG).

  • Hallo miwe4,


    ja, dass habe ich bisher auch so gemacht mit den Angaben. Mich hatte es nur verwundert in wieweit sich die Berechnung mit der EÜR ändert. Das hatte ich bisher nicht in dieser Form. Ich warte nach Abgabe ab.


    Danke für deine Hilfe.

    • Offizieller Beitrag

    ja, dass habe ich bisher auch so gemacht mit den Angaben. Mich hatte es nur verwundert in wieweit sich die Berechnung mit der EÜR ändert.

    Und was wundert sich daran? Die Einkommensteuerschuld muss sich ja zwangsläufig mit Änderung der Höhe der Einkünfte (Gewerbe: Gewinn/Überschuss oder Verlust) ändern.
    Ausnahme:
    Die Steuer laut Grund-/Splittingtabelle beträgt so oder so Null Euro. Oder Fall der Kleinbetragsverordnung § 46 Absätze 3+5 EStG.

  • Hallo,


    bisher hatte die EÜR keine Auswirkung auf meine Berechnungen. Das hat sich auch mit dem Bescheid vom FA bestätigt. Dieses mal jedoch nicht, deswegen meine Anfrage ursprünglich.