Steuernachzahlung

  • Hallo, ich habe gestern die Einkommenssteuererklärung vom Finanzamt erhalten und muss wider meiner Erwartung einen zweistelligen Beitrag zurückzahlen. Die Umgangskosten mit meinem Sohn wurden nicht als aussergewöhnliche Belastungen aktzeptiert. Nun habe ich gelesen, man kann die Steuererklärung mit einem Einspruch innerhalb eines Monats zurücknehmen und sie gilt dann nicht als abgegeben. Ist das korrekt und können mir dann keine Nachteile entstehen. Muss ich dann eigentlich überhaupt noch eine Einkommenssteuererklärung abgeben, das Finanzamt hatte mich aufgefordert. Ich bin Arbeitsnehmer und war auch nicht arbeitslos, hatte auch kein zusätzliches Arbeitsverhältnis.


    Danke im Voraus :)

    • Offizieller Beitrag

    Die Umgangskosten mit meinem Sohn wurden nicht als aussergewöhnliche Belastungen aktzeptiert.

    Was nach der Rechtssprechung ja auch richtig ist.


    Nun habe ich gelesen, man kann die Steuererklärung mit einem Einspruch innerhalb eines Monats zurücknehmen und sie gilt dann nicht als abgegeben. Ist das korrekt und können mir dann keine Nachteile entstehen.

    Aber nur, wenn es wirklich eine Antragsveranlagung ist. Bei Pflichtveranlagungen gibt es so etwas nicht. Du solltest Dir insoweit den § 46 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genau durchlesen.


    Muss ich dann eigentlich überhaupt noch eine Einkommenssteuererklärung abgeben, das Finanzamt hatte mich aufgefordert.

    s.o. -> abhängig von Antrags- oder Pflichtveranlagung


    Ich bin Arbeitsnehmer und war auch nicht arbeitslos, hatte auch kein zusätzliches Arbeitsverhältnis.

    Es gibt auch andere Pflichtveranlagungsgründe, wie z.B. einen eingetragenen Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren.


    Im Normalfall ergeben sich bei reinen Arbeitnehmerfällen seltenst Nachzahlungen. Und wenn, dann meist nur in geringer Höhe. Deine "hohe" Nachzahlung spricht eher für einen Pflichtveranlagungsgrund, wie z.B. den eingetragen Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren. Evtl. auch falsche Lohnsteuerklasse, wenn die Trennung vom Partner kurz vor Jahresende erfolgte und die Steuerklasse für das Folgejahr nicht in das Merkmal alleinstehend (1) geändert worden ist. Aber mangels detaillierter Infos sind das alles nur Vermutungen.