Rückzahlung Krankenkasse
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Du hast Dir das Urteil aber schon mal durchgelesen und gesehen, worum es geht bzw. auch um welchen Veranlagungszeitraum es konkret geht? Da Du zu tax 2015 fragst und somit zu der ESt-Erklärung 2014, würde ich mal einfach mit "nein" antworten.
ZitatAz. 4 K 139/13 - Urteil vom 18.12.2013
Einkommensteuer 2010
Beitragsrückerstattungen mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur Basiskrankenversicherung nur insoweit, als sie auf unbeschränkt abziehbare Krankenversicherungsbeiträge entfallen.Revision zugelassen
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Das ist doch ein schwebendes Verfahren, da in Revision
ZitatBFH - X R 6/14 (anhängig)
Wieso sollte es nicht relevant sein? -
Es geht ausschließlich um die Auswirkung von Erstattungen für Jahre vor 2010 (2009 und früher) mit Verrechnung von Zahlungen in 2010 aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Regelungen zu Vorsorgeaufwendungen.
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Ein Einspruch ist aber sinnvoll, wenn es sich nicht wie vom FA deklariert um eine "Beitragsrückerstattung", sondern um eine Zahlung der Krankenkasse aufgrund eines Bonusprogrammes handelt. Da wird häufig nicht genau genug unterschieden.
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Ein Einspruch ist aber sinnvoll, wenn es sich nicht wie vom FA deklariert um eine "Beitragsrückerstattung", sondern um eine Zahlung der Krankenkasse aufgrund eines Bonusprogrammes handelt.
Da bin ich bewusst nicht darauf eingegangen, da der TE explizit von einer Beitragsrückerstattung gesprochen hat. Und diese ist, gerade auch im Hinblick auf das von ihm zitierte Urteil, eindeutig anzurechnen.