Akzeptiert das Finanzamt jetzt das einseitige Ausdrucken der Formulare ?
Bei "TAX 2017" fand ich keine Möglichkeit mehr, beiseitig zu Drucken.
Ausdruck der Steuererklärung 2016 fürs Finanzamt
-
-
Man speichert doch sinnvoller Weise alles sowieso als PDF und dann kannst Du es mit jedem beliebigen PDF-Drucker so ausdrucken, wie Du es eben gerade möchtest.
Druckt man heute als Nutzer einer Steuersoftware die Erklärung/en allen ernstes noch aus? Da lässt einem doch ELSTER mit seinen beiden Alternativen des elektronischen Versandes ausreichend Spielraum.
-
@miwe4
Wer nicht unbedingt ein Zertifikat beantragen will (aus welchen Gründen auch immer), kommt um das Ausducken nicht herum.
Der im Steuersparmagazin beschriebene Belegabruf über das Buhl-Konto funktioniert auch nur für die Wiso-Nutzer, nicht für die Tax-Nutzer (Aussage Buhl-Support).
Da sowieso oft zusätzliche Originalbeleg eingereicht werden müssen, kann man auch beim Versand ohne Zertifikat mit nachgereichter Kurzfassung der Erklärung bleiben. Die fünf Blätter tun nicht weh und man spart sich die Zertifikatsverwaltung. -
miwe4
Wer nicht unbedingt ein Zertifikat beantragen will (aus welchen Gründen auch immer), kommt um das Ausducken nicht herum.Ich habe ja auch nichts anderes behauptet. Aber auch das speichert man doch regelmäßig als PDF und kann es dann eben nach belieben ausdrucken. Welchen PDF-Drucker man dabei benutzt bleibt einem ja auch freigestellt. Und da kann eigentlich jeder Duplexdruck.
-
Druckt man heute als Nutzer einer Steuersoftware die Erklärung/en allen ernstes noch aus?…
Ich hatte mich auf diese Frage bezogen. Ansonsten hast Du natürlich recht. Abgesehen vom Versand mit Zertifikat mache ich es auch so wie Du beschrieben hast.
mfg web-gb
-
Hallo und Guten Tag,
danke für die zahlreichen Stellungnahmen zum Thema.
Jetzt habe ich die richtige Antwort auf meine Frage vom Finanzamt erhalten:...die Einkommensteuererklärung sollte nach einem amtlich vorgeschrieben Vordruck eingereicht werden. Der Vordruck sieht eine beidseitige Bedruckung vor.
-
Musst ja nicht gleich schreien.
Wobei die Auskunft durchaus so im Wortlaut als insgesamt unzutreffend zu bezeichnen wäre:
Die Verwaltung erlaubt die Abgabe nichtamtlicher Erklärungsvordrucke. Diese Ausdrucke oder Kopien müssen bezüglich Layout, Papierqualität und Abmessung den amtlichen Formularen entsprechen und beidseitig bedruckt sein. Die Seiten des Mantelbogens sind miteinander zu verbinden. Nach Auffassung des BFH müssen aber nicht alle diese Voraussetzungen für eine formal wirksame Einkommensteuererklärung vorliegen. Ausreichend ist vielmehr bereits ein einseitig privat gedruckter oder fotokopierter Vordruck, der dem amtlichen Muster entspricht.
Gemäß § 150 Abs. 1 AO sind Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Hierdurch wird sichergestellt, dass alle für die Finanzverwaltung wichtigen Angaben enthalten sind. Einseitig ausgefüllte Kopien stimmen mit den amtlichen Vordrucken inhaltlich überein. Die EDV-Auswertung ist damit ohne zeit- und personalaufwendige Änderungen durchführbar. Die Steuererklärung ist auch nicht unwirksam, wenn Vordrucke eines anderen Bundeslandes verwendet werden.
Praxishinweis: Das Urteil bezieht sich auf die fristgemäße Abgabe einer Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern, was der BFH hinsichtlich der einseitigen Vordrucke bejaht hat. Die Entscheidung kann aber allgemein angewendet werden. Besonders hilfreich ist es, wenn die Einkommensteuererklärung mit Hilfe von Steuerprogrammen erfolgt. Hier müssen dann Vor- und Rückseite nicht mehr mühselig auf das gleiche Blatt Papier ausgedruckt werden. Zudem muss nicht auf die Ländervarianten geachtet werden, die sich in der Regel ohnehin nur auf Besonderheiten im Verfügungsteil beziehen. Nicht ausreichend ist es aber, wenn lediglich der Mantelbogen abgegeben wird. Hier handelt es sich noch um eine unvollständige Einkommensteuererklärung, so das FG Brandenburg.
Fundstellen:
BFH 22.5.06, VI R 15/02, DB 06, 2103
BMF 27.12.99, IV D 4 - O 2250 - 120/99, BStBl I 99, 1049
FG Brandenburg 14.6.06, 3 K 956/05
QUELLE: AUSGABE 11 / 2006 | SEITE 789 | ID 113698 -
@FP76
mal eine Frage: Reichst Du Deine Steuererklärung nicht mit dem Elstermodul elektronisch ein?
Dann brauchst Du nämlich keine Vordrucke zu erstellen, sondern kannst eine komprimierte Steuererklärung erstellen und ausdrucken. Das spart Papier und auch Speicherplatz.
Die Einreichung mit den Vordrucken finde ich sehr altmodisch, zumal Du ja mit Elster dem FA die Arbeit der Übertragung der einzelnen Positionen von Deinem Papiervordruck in deren Software abnimmst.
Wenn nicht für Dich triftige Gründe dagegen sprechen würde ich Dir die Abgabe mit Elster ohne Zertifikat empfehlen (das mache ich auch so). Die dabei erzeugte Ausdrucke werden vom FA anerkannt.
mfg web-gb -
Wenn nicht für Dich triftige Gründe dagegen sprechen würde ich Dir die Abgabe mit Elster ohne Zertifikat empfehlen (das mache ich auch so). Die dabei erzeugte Ausdrucke werden vom FA anerkannt.
Da meinen wir doch die ganze Zeit dasselbe.
Die Einreichung mit den Vordrucken finde ich sehr altmodisch, zumal Du ja mit Elster dem FA die Arbeit der Übertragung der einzelnen Positionen von Deinem Papiervordruck in deren Software abnimmst.
Zumal die ELSTER-Erklärungen bevorzugt bearbeitet werden. Wenn man als Bearbeiter alles manuell eintippen muss, dann kann man doch in einem Aufwasch auch gleich kürzen. Wobei die Papiererklärungen meines Wissens nach in vielen oder gar allen Ämtern mittlerweile eingescannt werden.