Brille steuerlich absetzen

  • Hallo zusammen,
    ich möchte die Brillen von mir und meinen Kinder bei der Steuererklärung angeben.
    Ich selber trage die seit jahren und habe dieses auch in meinem Führerschein stehen, das ich ein Fahrzeug ohne Seehilfe nicht führen darf.
    Meine ältere Tochter trägt ihre Brille auch schon seit mehreren Jahren und meine jüngste hat seit Juli 2016 ihre Brille. Wir alle haben eine Hornhautverkrümmung, weiss nicht ob es wichtig ist.
    Wie schon geschrieben möchte ich diese von der Steuerabsetzen, laut Internet soll man einen A-Test vorlegen über die Notwendigkeit der Brille.Muss ich oder kann ich jetzt noch einen A-Test einhollen oder ist es schon zu spät.


    MfG MarJola

  • Hallo
    Du kannst die Brillen von dir und deinen Kindern bei Ausgewöhnlichen Belastung gelten machen.
    Du muss nur die Rechnungen beilegen als Beleg. Eine Bescheinigung von Arzt brauchst du nicht.
    Ich hoffe, das ich Dir damit geholfen habe.
    LG
    RalfOs

    • Offizieller Beitrag

    Du muss nur die Rechnungen beilegen als Beleg. Eine Bescheinigung von Arzt brauchst du nicht.

    So einfach ist das nach Maßgabe der rechtlichen Vorschriften leider grundsätzlich nicht. Das kommt darauf an: R 33.4 Absatz 1 EStR 2005 Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung sowie für Integrationsmaßnahmen

  • Hallo nochmals,

    Ich weiss nur nicht wie ich es mit den Brillen machen soll da in einem Absatz steht
    " Der nach Satz 1 zu erbringende
    Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein"
    zudem ist eine Brille ein Gebrauchsgegenstandndes täglichen Lebens im Sinne..."


    Wir haben diese schon Erworben somit kann ich davor nicht eine Bescheinigung nachweisen. Auf den Rechnung steht nur das der Kassenanteil abgezogen wurde, was für mich zeigt, das eine Ärztliche Untersuchung stattgefunden hat. Zumindest beimeinen Kindern.


    Bringt mir eine Nachträgliche Bescheinigung etwas oder habe ich hier einen Denkfehler und verstehe das falsch.
    Mfg MarJola


    Ps. Zum Nachlesen, den § 64 unten Eingefügt.


    § 64 Nachweis von Krankheitskosten [1]
    (1) [2] Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im
    Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige zu erbringen:


    1.durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§2,23,31 bis33 des Fünften BuchesSozialgesetzbuch);
    2. durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
    für
    a.eine Bade- oder Heilkur; bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur
    abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort
    und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen,
    b.eine psychotherapeutische Behandlung; die Fortführung einer Behandlung nach Ablaufder Bezuschussung durch die Krankenversicherung steht einem Behandlungsbeginn
    gleich,

    c.eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen,

    d. die Notwendigkeit der Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Nachweis der Behinderung nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 ergibt,

    e. medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im Sinne von § 33Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzusehen
    sind,


    f. wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und
    Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.

    2 Der nach Satz 1 zu erbringende
    Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein;

    3. durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit in einem Krankenhaus
    liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen, in dem bestätigt wird, dass der Besuch des Steuerpflichtigen
    zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragenkann.

    (2) Die zuständigen Gesundheitsbehörden haben auf Verlangen
    des Steuerpflichtigen die für steuerliche Zwecke erforderlichen
    Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen auszustellen.

    • Offizieller Beitrag

    Auf den Rechnung steht nur das der Kassenanteil abgezogen wurde, was für mich zeigt, das eine Ärztliche Untersuchung stattgefunden hat.

    Tut es und reicht aus. Künftig so etwas gleich sagen, da man nur bei vollständigen Sachverhalten zutreffende Aussagen treffen kann.