2 Tätigkeitsstätten, eine pauschale, eine tatsächliche Kosten

  • Hallo,


    ich würde gerne Fahrtkosten unterjährig unterschiedlich ansetzen (gemäß BFH r vi 40/04).


    Heißt im konkreten Beispiel (Zahlen leicht geändert):


    Zeitraum Jan-Sep: Entfernungspauschale lohnt sich (sogar tatsächliche Fahrt mit dem Auto) (900 Euro)
    Okt-Dez: tatsächliche Kosten (150 Euro) fürs Jobticket höher als Pauschale (45 Euro), insbesondere wird der Zuschuss des Arbeitgebers (45 Euro) zum Ticket unter "18. Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte" in dieser Zeit von der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt und damit abgezogen. Dieser frisst die komplette Pauschale auf.


    Ich möchte jetzt für Jan-Sep 900 Euro pauschal ansetzen, für Okt-Dez 150 Euro tatsächliche Kosten, also in Summe 900+150-45 Euro=1005 Euro


    tax berechnet: pauschal fürs Jahr: 945 Euro, tatsächlich fürs Jahr: 150 Euro --> ansetzen max(945,150)-45=900 Euro.


    tax17 summiert pauschal und tatsächlich einzeln fürs Jahr und nimmt dann das Maximum, ich möchte (wie in BFH r vi 40/04 entschieden) ein tagesgenaues Maximum bestimmen und dann summieren.


    Wie kann ich das mit tax17 umsetzen?


    Danke und viele Grüße,
    Till

    • Offizieller Beitrag

    Wie kann ich das mit tax17 umsetzen?

    Gar nicht, da es so nicht dem geltenden Recht entsprechen würde. Es sind entweder die Summen der Entfernungspauschalen oder die Summen der nachgewiesenen Kosten anzusetzen. Der im Kalenderjahr höhere Betrag ist zu berücksichtigen.

  • Gar nicht, da es so nicht dem geltenden Recht entsprechen würde. Es sind entweder die Summen der Entfernungspauschalen oder die Summen der nachgewiesenen Kosten anzusetzen. Der im Kalenderjahr höhere Betrag ist zu berücksichtigen.


    Dafür finde ich keine aktuelle Rechtsgrundlage, im oben angegebenen Urteil des BFH (R VI 40/04) steht als Leitsatz:


    Ein Arbeitnehmer kann für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die höheren Aufwendungen für die an einzelnen Tagen benutzten öffentlichen Verkehrsmittel auch dann in voller Höhe als Werbungskosten abziehen, wenn er für die übrigen Arbeitstage die Entfernungspauschale geltend macht.

    • Offizieller Beitrag

    Warum nicht einfach im aktuellen Gesetz lesen, bevor man ein BFH-Urteil von 2004 mit einem isolierten Zitat herauskramt? ?(


    Zitat

    $ 9 Absatz 2 Satz 2 EStG
    (2) 1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. 2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.