Berechnung Sonderausgaben

  • Glückauf,
    ich habe eine Frage zu den Berechnungen in Tax 2017:


    Mit meinen Eingaben zu Sonderausgaben (Versicherungen und Altersvorsorge):
    Rentenversicherung/Arbeitnehmeranteil aus einem pauschal versteuertem Minijob/ Ehefrau = 200 €
    Rentenversicherung/Arbeitgeberanteil aus einem pauschal versteuertem Minijob/ Ehefrau = 1.512 €
    Krankenbeiträge für kindergeldberechtigte Kinder/Ehefrau = 82 €
    Weitere Sonderausgaben Versicherungen/ Ehefrau 140 €
    Gesetzliche Krankenversicherung aus Renten/Ehemann = 1162 €
    Pflegeversicherung aus Renten/ Ehemann = 318 €
    Weitere Sonderausgaben Versicherungen/ Ehemann = 3.118 €


    Berechnet mir Tax 2017 für die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen 5.020 €


    Das Finanzamt meint dazu:
    Sonderausgaben Ehefrau
    Summe der Altersvorsorgeaufwendungen = 1.712 €
    davon 82 % = 1.404 €
    abzüglich Arbeitgeberanteil zur RV = - 1.512 €
    verbleiben = 0 €


    Sonderausgaben Ehemann
    Beiträge zur Krankenversicherung = 1.151 €
    Beiträge zur Pflegeversicherung = 318 €
    weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen= 3.340 €
    Summe 4.809 €
    davon abziehbar 3.800 €
    Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen: 3.800 €


    Meine Frage dazu:
    Berechnet TAX 2017 die Steuern in dem Bereich Sonderausgaben falsch?


    Bisher konnte ich die Steuerberechnung neben den Steuerbescheid legen und hatte zumindest die selben Punkte in der Berechnung. Über die Zahlenwerte kann ja gestritten werden, wenn etwas nicht anerkannt wird.


    Im Bereich Sonderausgaben sind aber weder die Zahlen vergleichbar (und das Finanzamt hat in den Bemerkungen keinen gestrichenen oder fragwürdigen Betrag angegeben) noch stimmen die einzeln ausgewiesenen Berechnungsschritte überein.


    Frohes Schaffen und danach ein schönes Wochenende
    Andreas

    • Offizieller Beitrag

    Rentenversicherung/Arbeitnehmeranteil aus einem pauschal versteuertem Minijob/ Ehefrau = 200 €
    Rentenversicherung/Arbeitgeberanteil aus einem pauschal versteuertem Minijob/ Ehefrau = 1.512 €

    Das Finanzamt meint dazu:
    Sonderausgaben Ehefrau
    Summe der Altersvorsorgeaufwendungen = 1.712 €
    davon 82 % = 1.404 €
    abzüglich Arbeitgeberanteil zur RV = - 1.512 €
    verbleiben = 0 €

    Und genau so rechnet tax bei mir auch:


    Rentenversicherung bei Pauschalversteuerung AL - 1.png Rentenversicherung bei Pauschalversteuerung AL - 2.png


    Bisher konnte ich die Steuerberechnung neben den Steuerbescheid legen und hatte zumindest die selben Punkte in der Berechnung. Über die Zahlenwerte kann ja gestritten werden, wenn etwas nicht anerkannt wird.

    Aber auch nur, wenn man vollständig zutreffende Eingaben in die Programmmasken getätigt hat.

  • Glückauf,


    vielleicht wird es anhand der Bilder deutlicher. Leider beherrsche ich anscheinend die Technik noch nicht so gut, dass die Bildqualiät optimal wäre.
    Im Steuerbescheid stehen noch 160 €, die geklärt sind. Der Abzug wurde vorgenommen, weil ich die Bescheinigung der Krankenkasse, dass es sich um eine Bonuszahlung handelt, nicht beigefügt hatte.
    Ansonsten aber sehe ich da kaum Übereinstimmungen im Bereich Sonderausgaben zwischen Finanzamt und Tax 2017.


    Gruß
    Andreas

  • Ahhhh, Danke schön!


    Auch wenn ich mit dem Ergebnis dort und den aufgeführten Details nicht wirklich was anfangen kann. Dort steht es so wie im Steuerbescheid vom Finanzamt. Dann ist eine Vergleichsrechnung nach Rechtsstand 2004 aufgeführt und die ist für mich günstiger. Dann setzt das Programm die für mich günstigere Version mit Rechtsstand 2004 in die weiteren Berechnungen an bzw. weist mir diese Werte als Ergebnis aus.
    Aber ich kann dem Finanzamt ja schlecht sagen, dass ich mit Rechtsstand 2004 besser gestanden hätte.....
    Na ja, einen Versuch ist es Wert. Immerhin steht dort auch, dass der bessere Wert anzusetzen wäre. Vielleicht hat der Bearbeiter/die Bearbeiterin sich vertan.

  • Glückauf,


    ich habe die Zahlen mit dem Finanzamt abgeglichen. Die von mir übermittelten Daten wurden an zwei Stellen durch die von der Knappschaft übermittelten Daten ersetzt. Die Software beim Finanzamt hat nach Aussage der Finanzbeamtin, bis auf die erwähnten beiden Eingaben, keine weiteren Korrekturen vorgenommen oder Hinweise ausgegeben.


    Ich habe diese Werte eingesetzt und habe trotzdem eine Differenz zwischen Programm (Erstattung jetzt 87,10 € ) zu Finanzamt (Zahlung 118,80€)


    Die Finanzbeamtin sagte mir, dass das Programm des Finanzamtes nicht die "Günstigerprüfung" nach Rechtsstand 2004 bei den Vorsorgeaufwendungen angewendet hat. Nach Hilfetext von tax 2017 wird diese angewendet, weil seit 2010 mindestens die Beiträge zur Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung abzugsfähig sein müssen.
    Somit wurde mir nur der Höchstbetrag von 3.800 € anerkannt und nicht der in der Berechnung von tax 2017 ausgewiesene Betrag von 4.849 €.


    Kann die von tax 2017 angewandte Berechnung aus dem Jahr 2004 mittlerweile nicht mehr oder nicht immer angewendet werden?


    Gruß
    Andreas

  • @mineworker
    Das ist nichts neues. Die Günstigerprüfung zum Rechtsstand 2004 wird gerne mal ignoriert.
    An Deiner Stelle würde ich Einspruch einlegen und dabei auf die nicht durchgeführte Günstigerprüfung verweisen.
    Dann wird diese manuell auf jeden Fall durchgeführt.
    mfg web-gb

  • Die Günstigerprüfung vom Finanzamt hat, entgegen der Berechnung von tax2017, ergeben, dass sie mich nicht besser stellt und daher nicht angewendet wird. Somit werde ich den Einspruch zurück nehmen. Überprüfen kann ich die Rechnung eh nicht und für den Differenzbetrag von knapp 200€ ist der Aufwand auch zu hoch.


    Danke für eure Beiträge
    Andreas

  • @mineworker
    Das irritiert mich aber etwas. Gerade die Steuersoftware von Buhl ist dafür bekannt, die gesetzlichen Regelungen am besten umzusetzen.
    Wenn Tax bei der Günstigerprüfung ein anderes Ergebnis ausrechnet, würde ich davon ausgehen dass das auf den programmierten Algorithmen beruht, die gesetzlich verankert sind.
    Aus der Erfahrung weiß ich zu berichten, dass schon mal durch die Finanzbeamten fehlerhafte Auskünfte gegeben werden, um einen Einspruch abzuschmettern.
    Auch die Günstigerprüfung ist in Tax dargestellt und somit der Finanzamtsbescheid nachprüfbar.
    Aber wenn Dir der Aufwand für 200,- € zu hoch ist, Deine Entscheidung.
    Ich würde nicht so schnell aufgeben, kommt vielleicht daher, dass für mich 200,- € viel Geld ist.
    Nachdem ich den Ausdruck meiner Günstigerprüfung (von Tax) an das Finanzamt geschickt hatte, wurde mein Einspruch positiv beschieden.
    Aber wie gesagt: Deine Entscheidung.


    mfg web-gb

    • Offizieller Beitrag

    Kann die von tax 2017 angewandte Berechnung aus dem Jahr 2004 mittlerweile nicht mehr oder nicht immer angewendet werden?

    Du hast immer noch nicht die Vergleichsberechnung des Programms als Screen angehängt.


    Nach Hilfetext von tax 2017 wird diese angewendet, weil seit 2010 mindestens die Beiträge zur Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung abzugsfähig sein müssen.

    Die hat das FA doch berücksichtigt.


    Ich habe eher das Gefühl, das es an den nur beschränkt abziehbaren sonstigen Versicherungsbeiträgen hängt.

  • Glückauf miwe4
    das mit dem lesbaren Screenshot schaffe ich anscheinend nicht.
    Ich habe mal die Seite gescannt und einen Link angehangen.
    Diese Seite richtig(?):


    (PDF mit unsicheren privaten Daten durch Moderator entfernt)

  • @mineworker
    als erstes ein Tip: Sollte es ich bei dem verlinkten Dokument um Deine tatsächlichen Steuerdaten handeln, empfehle ich Dir dringend, dieses Dokument zu löschen, da es personensensitive Daten enthält, deren mißbräuchliche Verwendung durch Dritte für Dich ggf. negative Konsequenzen nach sich ziehen könnte, (z.B. Steuer-ID, Vor- und Zuname beider Personen).


    Ansonsten verweise ich nochmal auf meinen Post vom 25.05.2017. Tax hat nach Deinem Dokument festgestellt dass der Rechtsstand 2004 für Dich günstiger ist. Da würde ich mal nachfragen, wieso das Finanzamt zu einer anderen Auffassung gelangt, und das möglichst innerhalb der Einspruchsfristen.


    mfg web-gb

    • Offizieller Beitrag

    als erstes ein Tip: Sollte es ich bei dem verlinkten Dokument um Deine tatsächlichen Steuerdaten handeln, empfehle ich Dir dringend, dieses Dokument zu löschen, da es personensensitive Daten enthält, deren mißbräuchliche Verwendung durch Dritte für Dich ggf. negative Konsequenzen nach sich ziehen könnte, (z.B. Steuer-ID, Vor- und Zuname beider Personen).

    Habe ich dann mal zur Sicherheit gelöscht, da nicht um empfindliche Daten bereinigt gewesen.


    Ansonsten verweise ich nochmal auf meinen Post vom 25.05.2017. Tax hat nach Deinem Dokument festgestellt dass der Rechtsstand 2004 für Dich günstiger ist. Da würde ich mal nachfragen, wieso das Finanzamt zu einer anderen Auffassung gelangt, und das möglichst innerhalb der Einspruchsfristen.

    Würde ich nach den Daten auch zu raten. Ich komme in der Testdatei nach den PDFs zwar nicht auf die genauen Zahlen, aber immer auf Anwendung des Rechtsstandes 2004.

  • Glückauf,


    entschuldigt diesen faux pas. Ihr habt natürlich Recht. Aber die Bildschirmscreens sind unleserlich.


    Ich hatte mich mit einem Einspruch an das Finanzamt gewandt. Die Antwort vom Finanzamt war meine Information vom 25.05.17.
    Ich habe die "Günstigerprüfung" vom Finanzamt vorliegen. Sie ergibt, dass ich nicht günstiger liege.
    Ich kann sie gerne scannen.
    Aber erst am 11.06. weil ich jetzt ins Baltikum fliege und los muss.


    Melde mich.

  • @mineworker


    Mit der Günstigerprüfung durch das FA würde ich mich nicht zufrieden geben und nachhaken.
    Es wird gern mal argumentiert, dass die Ergebnisse des FA kein anderes Ergebnis auswerfen.
    Bei intensiver Prüfung stellt man dann ggf. fest, dass Zusatzversicherungen nicht berücksichtigt oder falsch bewertet wurden, falsche Vorwegabzüge angewendet wurden, eine (normalerweise sozialversicherungsfreie) Pension plötzlich als sozialversicherungspflichtig angesetzt wurde, und Überträge von Aufwendungen zur Steuererklärung des Ehepartners (bei getrennter Veranlagung mit hälftiger Verteilung) nur abgezogen, aber der anderen Steuererklärung nicht zugeschlagen wurden. Das ist mein Beispiel für dieses Jahr. Man hat mir sogar die komplette Berechnung der Vorsorgeaufwendungen zugeschickt. Ich habe auf jeder der sieben Seiten mindestens einen Fehler gefunden.
    Hier heißt es hartnäckig bleiben. Sh, mein Post vom 25.05.2017. Schicke doch die Seite mit der Günstigerprüfung von Tax einfach als Anlage zu Deinem Schreiben mit und verlange die nachvollziehbare Erklärung der Abweichungen von der Version des Finanzamtes. Dazu sind die Finanzbeamten/innen verpflichtet, auch wenn sie das nicht immer gern tun.
    Vorausgesetzt, Deine Daten zu den Versicherungen sind richtig eingegeben und Du hast keine Fristen versäumt, würde ich Deine Erfolgschancen ziemlich hoch sehen.
    Also viel Erfolg
    mfg web-gb

  • Entschuldigt meine späte Rückmeldung, aber ich war eine Woche im Baltikum.


    Gibt es denn eine detailliertere Ausführung der Günstigerprüfung in tax2017? Ich kann mit den "sieben Seiten" vom Finanzamt nicht viel anfangen und in der tax2017 Berechnung habe ich zum Thema 10 Zeilen. Diese Ausdrucken, von tax2017, hatte ich dem Finanzamt mit der Bitte um Erklärung mitgeschickt. Darauf habe ich die "sieben Seiten" Berechnung erhalten.


    Was mir in der Berechnung auffällt, dass der Betrag von 4.767 € bis fast zum Schluss auch dort vorhanden ist.
    Allerdings wird dann ausgegeben, dass (bei Zusammenveranlagung) der maximale Grundhöchstbetrag von 2.668 € angerechnet wird.
    Vom verbleibenden Rest (2.099 €) wäre maximal die Hälfte vom Betrag oder maximal 50% vom Grundhöchstbetrag angerechnet wird. In meinem Fall 1.050 €
    Summe somit (2.668 € + 1.050 €) wären 3.718 € anrechenbar. Somit wäre dieser Betrag unter den veranlagten 3.800 €


    Dazu habe ich im Ausdruck tax2017 keine Informationen. tax2017 setzt den vollen Betrag an.


    Gruß
    mineworker

  • @mineworker
    Scanne doch mal beide Berechnungen ein, sowohl die von Tax als auch die vom FA (vergiss aber nicht, die personenbezogenen Daten zu überdecken). Da kann man das vielleicht besser vergleichen.
    Grundsätzlich müssen ja in beiden Berechnungsarten die gleichen Zahlen erscheinen.


    mfg web-gb

  • Somit werde ich den Einspruch zurück nehmen. Überprüfen kann ich die Rechnung eh nicht und für den Differenzbetrag von knapp 200€ ist der Aufwand auch zu hoch.


    Warum zurücknehmen?
    Lass doch das Finanzamt über den Einspruch entscheiden. Dann überprüft die Rechtsbehelfsstelle Deinen Einspruch und bestätigt ihn oder teilt mit, warum sie ihn zurückweist.
    Im Prinzip brauchst du dafür noch nicht einmal etwas zu tun.
    Beschleunigt wird das aber durch ein kurzes Schreiben ans Finanzamt: ich bitte um förmliche Entscheidung über meinen Einspruch

  • Glückauf,


    danke für eure Geduld.
    @ web-gb: Ich habe die beiden Unterlagen als Link ohne persönliche Daten (hoffentlich).
    http://www.familie-smock.de/Vorsorge_Finanzamt.pdf


    http://www.familie-smock.de/Vorsorge_tax2017.pdf


    @ Funtom: Ich habe drei Mögliche Entscheidungen als Antwort vorgegeben:
    1.) Ich nehme den oben bezeichneten Einspruch hiermit zurück
    2.) Im Schreiben vom 24.05.2017 haben Sie eine Änderung vorgeschlagen. Ich bin hiermit einverstanden und schränke meinen Einspruch entsprechend ein
    3.) Ich nehme den Einspruch nicht zurück
    a) siehe meine Beigefügte Anlage
    b) weil:[/url]


    Punkt 2.) entfällt, weil nicht vorhanden. Die Unterlagen, die ich für Punkt 3.) mitschicken könnte liegen dem Finanzamt vor. Daraufhin habe ich ja die Berechnung (siehe Link oben) erhalten.
    Da ich nicht Fach- und/oder Sachkundig bin, kann ich keine weiteren Gründe, rechtliche Fehler oder Berechnungsfehler anführen.


    Eine angenehme Woche
    mineworker