Verlustvortrag bei Erststudium

  • Hallo,


    ich sitze gerade an der Steuererklärung für meine Tochter. Sie studiert im Erstsemester. Sie hat Studienkosten, aber (noch) keine Einkünfte. Ich möchte nun eine "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages" abgeben. Wo müsste ich bei tax 2017 einen Eintrag machen, damit auf dem Mantelbogen auf S. 1 ein Haken bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages gesetzt wird? Ist das ohne Einkünfte überhaupt möglich?
    Bin für Hilfe sehr dankbar!


    VG Claudia

  • Danke für die Antwort, ich muss aber zum Verständnis nochmal fragen: Steuererklärung 2016 ist fertig. Es sind nur Kosten für das Studium angefallen, keine weiteren steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkünfte. Da das Bundesverfassungsgericht zur Zeit klärt, ob die Behandlung der Kosten als Sonderausgaben gegen das Grundgesetz verstößt, habe ich die Kosten daher als Werbungskosten in der Anlage N angegeben. Verstehe ich das richtig, dass unter Sonderausgaben kein weiterer Eintrag mehr erfolgt? Auf welchem Formular gebe ich denn an, dass es sich hier um ein Studium handelt? Aus der Anlage N alleine wird das nicht so ersichtlich. Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt.

    • Offizieller Beitrag

    Da das Bundesverfassungsgericht zur Zeit klärt, ob die Behandlung der Kosten als Sonderausgaben gegen das Grundgesetz verstößt, habe ich die Kosten daher als Werbungskosten in der Anlage N angegeben.

    Nur so kann man eben ggf. auch den Antrag nach § 10d EStG auf Verlustrücktrag/-vortrag stellen. Das FA wird ggf. entsprechend entscheiden und erläutern.


    Verstehe ich das richtig, dass unter Sonderausgaben kein weiterer Eintrag mehr erfolgt?

    ja


    Auf welchem Formular gebe ich denn an, dass es sich hier um ein Studium handelt? Aus der Anlage N alleine wird das nicht so ersichtlich.

    Da könnte man z.B. unter den persönlichen Daten als Berufsbezeichnung "Student" eingeben. Aber das FA wird an den Schul-/Studiennachweisen ggf. auch erkennen, um was es geht.

  • So ... der Bescheid zur Einkommensteuer und Solizuschlag 2016 vom FA liegt mir vor.
    Festgesetzt wurden:
    Gesamtbetrag der Einkünfte = 0 EUR
    abzügl. Summe der unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben = 677 EUR
    zu versteuerndes Einkommen = - 677 EUR.


    In den Erläuterungen des Einkommensteuerbescheides wurde vermerkt: "Die als Fortbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen sind Ausbildungskosten. Sie wurden als Sonderausgaben in Höhe von 677 EUR berücksichtigt".
    In einem 2. Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer 2016 ist Folgendes vermerkt: "Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig. Der verbleibende Verlustvortrag wird nach § 10 d Abs. 4 EStG festgestellt auf 0,-- EUR."
    In den Erläuterungen zum 2. Bescheid ist vermerkt: "Die Festsetzung des verbleibenden Verlustvortrags ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 EStG).
    Meine Frage ist nun: Der Verlust beträgt ja nicht 0,-- EUR, sondern 677,-- EUR als Aufwendungen in 2016. Wäre hier nun ein Einspruch gegen den ESt-Bescheid 2016 richtig?

    • Offizieller Beitrag

    In einem 2. Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer 2016 ist Folgendes vermerkt: "Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig. Der verbleibende Verlustvortrag wird nach § 10 d Abs. 4 EStG festgestellt auf 0,-- EUR."
    In den Erläuterungen zum 2. Bescheid ist vermerkt: "Die Festsetzung des verbleibenden Verlustvortrags ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 EStG).

    Was möchtest Du denn mehr als eine Vorläufigkeit bis zur höchstgerichtlichen Klärung?


    In den Erläuterungen des Einkommensteuerbescheides wurde vermerkt: "Die als Fortbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen sind Ausbildungskosten. Sie wurden als Sonderausgaben in Höhe von 677 EUR berücksichtigt".

    Und auch dieser Bescheid sollte eine punktuelle Vorläufigkeit wie von Dir zum Feststellungsbescheid beschrieben enthalten.


    Meine Frage ist nun: Der Verlust beträgt ja nicht 0,-- EUR, sondern 677,-- EUR als Aufwendungen in 2016. Wäre hier nun ein Einspruch gegen den ESt-Bescheid 2016 richtig?

    Darum Gerät es doch gerade im Verfahren und bei den Vorläufigkeiten, einen Einspruch in 100% dieser Fälle zu vermeiden. Im Einspruchsfall würdest Du umgehend klagefähige Einspruchsentscheidungen bekommen und könntest (müsstest) selber klagen auf sofortige Umsetzung.