Eintragung von Witwengeld

  • Hallo,


    folgende Frage steht grade bei der Erstellung der Steuer für eine verwitwete Rentnerin an:


    Sie bekommt vom Landesamt für Finanzen ein Witwengeld i. H. von 60 5 der letzten Bezüge des verstorbenden Mannes.


    Unter welchem Punkt mmüssen nun diese Zahlungen im Programm eintragen werden?


    Alles Andere haben wir soweit fertig gestellt, nur bei der Eintragung der Zahlungen weiß ich nicht wo diese hinkommt. Habe da irgendwie keinen Punkt gefunden.


    Für Hilfe wäre ich Dankbar :)


    Gruß und ein schönes Wochenende,


    Pascal

    • Offizieller Beitrag

    folgende Frage steht grade bei der Erstellung der Steuer für eine verwitwete Rentnerin an:

    Alles Andere haben wir soweit fertig gestellt,

    Darf man mal fragen, in welchem Verhältnis Ihr zu der verwitweten Person steht? Eine steuerliche Hilfeleistung ist nämlich, aus gutem Grund, nicht jedem gestattet.

  • Wir kennen die Dame, mittlerweile jehnseits der 90, seit vielen Jahren.
    Es stellt sich halt die Frage, wo dies eingetragen wird. Wir unterstützen Sie auch nur in Bezug auf diese Fragestellung im Forum, da Sie nicht im Internet ist. Alles weitere trägt Sie selber in dem Programm ein.
    Und das eine steuerliche Hilfeleistung nicht jedem gestattet ist, wissen wir schon.

    • Offizieller Beitrag

    Wir kennen die Dame, mittlerweile jehnseits der 90, seit vielen Jahren.

    Und das eine steuerliche Hilfeleistung nicht jedem gestattet ist, wissen wir schon.

    Und dennoch ist Euch die Hilfeleistung aufgrund des Steuerberatungsgesetzes nicht gestattet.


    Es stellt sich halt die Frage, wo dies eingetragen wird. Wir unterstützen Sie auch nur in Bezug auf diese Fragestellung im Forum, da Sie nicht im Internet ist. Alles weitere trägt Sie selber in dem Programm ein.

    Das beantwortet sich doch schon aus der Bescheinigung selber. Die Dame wird dann doch für diese Versorgungsbezüge sicherlich eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, die 1:1 in die Software zu Arbeitslöhnen i.S. § 19 EStG zu übernehmen ist. Etwaige Renten, ggf. auch aus eigenen Ansprüchen, sind dagegen in der Anlage R zu den Einkünften i.S. § 22 EStG einzutragen. Auch die ergeben sich aus entsprechenden Bescheinigungen der die Rente leistenden Stelle.