[Erledigt]Umzug: Welches Jahr gilt?

  • Hallo Miteinander,


    hab mir tax 2019 zugelegt und hab da erstmal eine Frage zum Thema Umzug (beruflich!).


    Mitte Dezember 2017 mietete ich einen Transporter (Beleg vom Autovermieter hab ich hier). Erst Anfang 2018 erfolgte die Ummeldung (Urkunde auch vorhanden). Das waren jeweils 205 km hin und zurück.


    Es soll ja möglich sein, Umzüge von der Steuer abzusetzen. Aber: Kann ich diesen Umzug für 2018 angeben? Oder muss ich mir nun Tax 2018 zulegen um für 2017 diesen Umzug anzugeben?


    Und noch eine Frage nebenbei, da ich mit dem Assistenten noch nicht soweit bin: WO trage ich den Umzug überhaupt in der Software ein?

    • Offizieller Beitrag

    Es gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG.


    Zitat

    (1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2. 5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
    (2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. 5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.


    Fußnote