Ruhestandsbeamter (Bund); Versorgungsausgleichszahlung von der Steuer absetzbar?

  • Hallo,


    bin neu hier und mit der Bedienung noch nicht vertraut. Ich hoffe, ich habe hiermit einen neuen Thread gestartet...


    Ich bin seit 01.01.2019 Bundesbeamter im Ruhestand. Mir werden jeden Monat über 750.- € Versorgungsausgleich vom Ruhegehalt abgezogen. In den einschlägigen Internet-Foren steht, dass man die Ausgleichszahlungen als Sonderausgaben von der Steuer absetzen kann. Dazu gibt's die Anlage U, die meine Ex-Frau unterschreiben muss. Meine Ex ist Zahnarzthelferin und bezieht noch keine Rente. Muss sie die von mir als Sonderausgaben geltend gemachten Ausgleichzahlungen schon jetzt versteuern oder erst wenn sie in Rente ist? Danke im Voraus für eure Antwort!


    LG Ufo

    • Offizieller Beitrag

    Muss sie die von mir als Sonderausgaben geltend gemachten Ausgleichzahlungen schon jetzt versteuern ...

    Ja, das muss sie. Das steht übrigens sogar in der Anlage U drin, wenn Du sie Dir einmal anschaust. Und Du musst ihr ihre Mehrsteuern ausgleichen.


    Auch Dein Steuerprogramm erklärt Dir das, wenn Du einmal das Stichwort Versorgungsausgleich oben rechts in die Programmhilfe/-suche eingibst und dann den im weiteren Verlauf angeboten Lösungen zu Ausgleichszahlungen bei Ehegatten folgst.

  • ufo2005:


    Sofern es sich um den rentenrechtlichen Versorgungsausgleich handelt, ist das Ansetzen als Sonderausgaben nicht möglich, das gilt m.W. nur für den nachehelichen Unterhalt. Der rentenrechtliche Versorgungsausgleich wird vor der Versteuerung des Ruhegehalts bereits aus dem Bruttoversorgungsbetrag herausgerechnet und auf das Rentenkonto Deiner versorgungsberechtigten Partnerin in Form von Entgeltpunkten übertragen. Das solltest Du anhand Deiner Abrechnung der Versorgungsbezüge nachvollziehen können.
    Eine Anlage "U" brauchst Du dann ebenfalls nicht zu erstellen.


    miwe4:

    Korrigiere mich bitte, wenn ich falsch liege.


    mfg web-gb

    • Offizieller Beitrag

    das gilt m.W. nur für den nachehelichen Unterhalt.

    Von dem ich ausgegangen bin.


    Der rentenrechtliche Versorgungsausgleich wird vor der Versteuerung des Ruhegehalts bereits aus dem Bruttoversorgungsbetrag herausgerechnet und auf das Rentenkonto Deiner versorgungsberechtigten Partnerin in Form von Entgeltpunkten übertragen. Das solltest Du anhand Deiner Abrechnung der Versorgungsbezüge nachvollziehen können.

    Dann würde aber jeder seine eigene Leistung beziehen und für @ufo2005 würde sich kein monatlicher Zahlbetrag ergeben, den er, so habe ich ihn zumindest verstanden, zu leisten hat. Und das ist ja durchaus möglich, da nicht alle Bundes/Landerverwaltungen diese "neue" Regelung anwenden und es zudem noch Ausnahmen gibt (z.B. auch durch vertragliche Vereinbarungen). Die Ansprüche der ehemaligen Ehegattin würden dann ja im Falle der Aufteilung gar nicht mehr in seiner laufenden Abrechnung auftauchen, da die Konten ja per se gesplittet sind.


    Aber da sollte sich @ufo2005 in der Tat zur Sicherheit noch einmal äußern.

  • Ich schrieb aus eigener Erfahrung als ehemaliger Berufssoldat (unterliegt den gleichen gesetzlichen Regelungen wie ein Bundesbeamter).

    Bei mir wird von den regulären Versorgungsbezügen der (rentenrechtliche) Versorgungsausgleich separat als Abzug auf der mtl. Bescheinigung ausgeworfen und vom Versorgungsbezug abgezogen. Das bedeutet, dass das steuerpflichtige Brutto niedriger ist als der Versorgungsbezug.


    ufo2005: Hast Du bereits geprüft, ob Du einen Antrag auf Minderung des Versorgungsausgleichs wegen Nichtbezugs der Rente Deiner ehemaligen Partnerin stellen kannst? Das kannst Du bei Deiner zuständigen Stelle beantragen, sofern deine ehemalige Partnerin noch keine Rente bezieht.


    mfg web-gb

    • Offizieller Beitrag

    Ich schrieb aus eigener Erfahrung als ehemaliger Berufssoldat (unterliegt den gleichen gesetzlichen Regelungen wie ein Bundesbeamter).

    Da hast Du definitiv mehr Erfahrung als ich.


    Ich war jetzt nach den Angaben von @ufo2005 nur von einer Nettokürzung (Weiterleitung) ausgegangen.

  • Hallo,


    danke für die Antworten! Ich habe noch was im Programm gefunden:

    Zitat

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Unser Tipp: Machen Sie den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich als dauernde Last geltend.

    Ihr Vorteil: Sie können die Zahlungen in voller Höhe als Sonderausgaben ansetzen. Außerdem müssen Sie dann die Anlage U nicht abgeben, da es sich nicht um Ehegattenunterhalt, sondern um eine dauernde Last handelt. Ihr ehemaliger Ehepartner muss die Zahlungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG in voller Höhe versteuern.

    Übrigens: Machen Sie den Versorgungsausgleich als Ehegattenunterhalt geltend, können Sie maximal 13.805 € ansetzen. Daher empfehlen wir den Ansatz als dauernde Last.

    Ich werde nun mal die Versorgungsausgleichszahlungen als dauernde Last geltend machen.


    Nochmals vielen Dank!


    Grüße Ufo

    • Offizieller Beitrag

    Ich werde nun mal die Versorgungsausgleichszahlungen als dauernde Last geltend machen.

    Du machst etwas geltend, ohne dass Du weißt und verstehst, ob es vom Sachverhalt her passt und welche weiteren einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen es hat, ggf. auch für den Zahlungsempfänger? Bevor ich so einen Husarenritt antrete, würde ich dann an Deiner Stelle erst einmal einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe aufsuchen. Das machen Betroffene ggf. übrigens schon bevor irgend etwas vertraglich vereinbart wird. Ich befürchte übrigens, dass diese Möglichkeit aufgrund des bisher von Dir geschilderten Sachverhalts nicht passt. Einfach mal zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich weiter lesen.

  • hallo Ufo 2005,

    das Thema verursacht heftige Wutanfälle bei mir. Ebenso geschieden, wieder verheiratet und habe in der neuen Ehe zwei kleine Kinder. Das alles wird nicht berücksichtigt und es werden über eineinhalb Mille vom Brutto zugunsten meiner Ex abgezogen. Ich habe Jahre lang meine Steuererklärung über einen Steuerberater erledigt und es gab jedes Jahr die Diskussion darüber. Der Steuerberater war der Meinung, dieser Abzug gehört weder in die Sonderausgaben noch in die außergewöhnlichen Belastungen. Ich habe auch das Internet erfolglos kreuz und quer recherchiert. Wo hast Du Deine Information her? Hast Du es mal ausprobiert? Solltest Du Recht haben, kann mein ehemaliger Steuerberater mit einer fetten Schadenersatzklage rechnen.

    LG