Dienstwagen: Reduzierung des Bruttogehalts als Nutzungsentgelt

  • Guten Abend ins Forum,


    in meinem Dienstwagen-Überlassungsvertrag zwischen meinem Arbeitgeber und mir ist geregelt, dass mein Bruttogehalt um einen gewissen Betrag reduziert wird. Ich würde gerne versuchen, diese Reduzierung als "Nutzungsentgelt" für den Dienstwagen anzusetzen, die Frage ist nur: Wie mache ich das?


    In tax kann ich ja in der Maske, auf der die Daten für die Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden, den Gesamtbetrag eingeben, den ich als Nutzungsentgelt bezahlt habe. Das Problem ist nur: Das Nutzungsentgelt wird ja von meinem BRUTTO abgezogen. Ich schätze mal, normalerweise müsste ein Nutzungsentgelt wohl eher vom NETTO gezahlt werden oder wie ist das in anderen Fällen geregelt? Ich würde jetzt im ersten Schritt einfach mal ganz naiv versuchen, den Betrag, um den das Brutto reduziert wurde, komplett x12 dort einzutragen, wahrscheinlich werde ich das dann nachher mit dem zuständigen Finanzamt ausdiskutieren müssen. Oder habt ihr eine bessere Idee? Ausrechnen, wie hoch der tatsächliche Netto-Verlust pro Monat durch die Brutto-Reduzierung ist, und diesen Betrag x12 dann dort eintragen?


    Für Tipps bin ich sehr dankbar!

    • Offizieller Beitrag

    Das Problem ist nur: Das Nutzungsentgelt wird ja von meinem BRUTTO abgezogen. Ich schätze mal, normalerweise müsste ein Nutzungsentgelt wohl eher vom NETTO gezahlt werden oder wie ist das in anderen Fällen geregelt?

    Wenn Du mit Nutzungsentgelt Zuzahlung meinst, dann hat das Dein AG bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Deshalb auch (fiktiv) die Minderung vom für die Lohnsteuerberechnung erhöhten Bruttoarbeitslohn. Bezahlen musst Du dem AG diese Zuzahlung natürlich auch noch, deshalb eben der Abzug vom Nettolohn.

  • Ich bin mir nicht sicher ob ich mein Problem verständlich beschrieben habe, daher hier nochmal was detaillierter. Es ist nirgendwo als "Nutzungsentgelt" ausgewiesen. Eins vorneweg: Es geht hier NICHT um die Versteuerung des geldwerten Vorteils. Diese geschieht zusätzlich zu der beschriebenen Gehaltskürzung. Das Bruttogehalt wird stattdessen gekürzt, quasi als Ausgleich für die Vorteile, die man als Dienstwagenfahrer erhält bzw für die Kosten, die dem Arbeitgeber dadurch entstehen. Argumentation des Arbeitgebers: man bekommt einen Teil des Gehalts in "Naturalien" (= Dienstwagen) ausbezahlt. Soweit so gut.


    Im KFZ-Überlassungsvertrag, der zwischen dem Arbeitgeber und mir geschlossen wurde, ist vereinbart, dass (über die Versteuerung nach der 1%-Regel hinaus) das zuletzt vereinbarte Bruttogehalt in Höhe des geldwerten Vorteils gekürzt wird.


    Ein Beispiel mit fiktiven Zahlen:


    Bruttogehalt ohne Dienstwagen sei 5.000 € monatlich


    Der Dienstwagen habe einen geldwerten Vorteil i.H.v. 500 € monatlich.


    Auf der Gehaltsabrechnung sieht das dann wie folgt aus:


    5.000 € Brutto,


    abzüglich 500 € Kürzung Dienstwagen,


    DANN erst erfolg die Versteuerung des geldwerten Vorteils, d.h. auf 4.500 € (Gehalt abzüglich Kürzung), wird für das Lohnsteuerbrutto wieder entsprechend der 1% Regel draufaddiert, was dann die Grundlage für die Berechnung der Lohnsteuer darstellt.


    Ich hoffe das war etwas verständlicher.


    Nun zu meiner Frage:


    Generell: Dass durch einen Dienstwagen das Nettogehalt reduziert wird, wegen des geldwerten Vorteils, mehr Steuern, ist mir bewusst.


    Oben drauf kommt ja bei mir die Kürzung des Bruttos um die fiktiven 500 € monatlich. Das ist ja nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern in dem Überlassungsvertrag so vereinbart. Frage ist nun, kann ich diese Gehaltskürzung als "Nutzungsentgelt" in der Steuererklärung eintragen? Wenn ja wie? Denn durch die Kürzung i.H.v. 500 € vom Brutto, sinkt ja nicht mein Netto ebenfalls um 500 €, sondern vielleicht nur (Pi mal Daumen) um 250 €.


    Mein Ansatz wäre: Einmal mit Hilfe eines Brutto-Netto-Rechners ausrechnen, wie mein Nettogehalt mit Dienstwagen, aber ohne Bruttokürzung, aussehen würde, und dann die Nettodifferenz als Wert für das monatliche Nutzungsentgelt eintragen. Falls niemand dazu eine Antwort weiß, würde ich es einfach probieren und schauen, was das Finanzamt dazu sagt - die werden sich ja melden, wenn das irgendwie nicht passt. :D

    • Offizieller Beitrag

    Mein Ansatz wäre: Einmal mit Hilfe eines Brutto-Netto-Rechners ausrechnen, wie mein Nettogehalt mit Dienstwagen, aber ohne Bruttokürzung, aussehen würde, und dann die Nettodifferenz als Wert für das monatliche Nutzungsentgelt eintragen.

    Noch einmal:

    Das eine ist die Berechnung des steuerpflichtigen Bruttolohnes, das andere ist die Berechnung Deines Nettolohnes. Dein Arbeitgeber hat Deine "Zuzahlung" offensichtlich schon bei der Lohnberechnung berücksichtigt. Du darfst den Bruttolohn laut Lohnsteuerbescheinigung also insoweit nicht nochmals kürzen und hast insoweit auch keine berücksichtigungsfähigen Werbungskosten. Ansonsten würde die Aufwendungen doppelt berücksichtigt werden.


    Deine Kosten werden Dir durch Staat bzw. Allgemeinheit immer nur mit Deinem persönlichen Grenzsteuersatz erstattet, denn Du zahlst für Deinen Bruttolohn ja auch nicht 100% Einkommensteuer.


    Falls niemand dazu eine Antwort weiß, würde ich es einfach probieren und schauen, was das Finanzamt dazu sagt - die werden sich ja melden, wenn das irgendwie nicht passt.

    Diesen Versuch würde ich tunlichst unterlassen, denn Du versicherst mit Abgabe Deiner Erklärung die Richtigkeit der in dieser gemachten Angaben.

  • Hallo,


    ich stehe kurz vor dem Abschluss meiner Steuererklärung und habe daher nochmal versucht, zu verstehen, warum ich deiner Ansicht nach keine Zuzahlung geltend machen kann aber ehrlich gesagt, habe ich es glaube ich immer noch nicht so ganz verstanden. Ich bin mir auch nicht ganz sicher ob wir nicht möglicherweise immer noch aneinander vorbei geredet haben, daher hier nochmal ganz detailliert:


    Normale Abrechnung mit Dienstwagen und 1% Regel


    Der Arbeitnehmer habe ein Bruttogehalt von 5.000 € monatlich.

    Der geldwerte Vorteil sei 500 € (1%-Regel + 0,03%-Regel)


    Dann funktioniert es afaik doch so, dass für die Berechnung der Lohnsteuer ein Steuerbrutto von 5.500 € gilt. Also echtes Brutto plus geldwerter Vorteil. Auf dieser Basis werden dann alle Abzüge berechnet.


    Und am Ende werden die 500 € wieder abgezogen und es ergibt sich mein Nettogehalt.


    Abrechnung mit vermeintlicher Zuzahlung (in meinem Fall)

    Selbe Parameter wie oben, hinzu kommt jedoch eine Vereinbarung im Überlassungsvertrag des Dienstwagens, dass das "Bruttogehalt in Höhe des geldwerten Vorteils gekürzt wird".


    Auf der Gehaltsabrechnung äußert sich das wie folgt.


    Wir haben wieder das initiale Brutto i.H.v. 5.000 €.


    Dieses wird gekürzt, in Höhe des geldwerten Vorteils, es bleibt also ein Brutto von 4.500 €.


    ERST JETZT wird die Lohnsteuer anhand des geldwerten Vorteils berechnet. Das heißt, ausgehend vom Bruttogehalt (4.500 €) wird da der geldwerte Vorteil draufgerechnet, sodass das Steuerbrutto wieder bei 5.000 € (nicht wie oben 5.500 €) landet.


    Dann wird die Lohnsteuerberechnet, und am Ende wieder der geldwerte Vorteil vom Resultat abgezogen.


    Fazit

    Dadurch ergibt sich im zweiten beschriebenen Beispiel ein niedrigeres Nettogehalt als im ersten Beispiel. Da das Brutto ja initial gekürzt wird, und DANACH die normale Lohnsteuerabrechnung erfolgt.


    Deswegen bin ich der Meinung, dass es soweit ich informiert bin eigentlich schon als Zuzahlung gelten müsste, da die Kürzung des Gehalts nichts mit den "normalen" Versteuerungsregeln, die beim geldwerten Vorteil zum Einsatz kommen, zu tun hat.


    Und meine Frage dazu wäre dann, welchen Wert trage ich im Steuerprogramm als Betrag für die Zuzahlung ein? Denn das Problem bei der Sache ist ja: Im Vergleich zwischen den oben beschriebenen Szenarien reduziert sich mein letztendliches Nettogehalt ja nicht um den kompletten geldwerten Vorteil (500 €), sondern nur um einen Teil davon. Konkretes Beispiel: Wenn ich die beiden oben beschriebenen Szenarien im Nettorechner auf brutto-netto-rechner.info eingebe, erhalte ich folgende Resultate (StKl 1, keine Kirche, NRW, Alter 25, keine Kinder, KV-Zusatzbeitrag 0,9%):


    Beispiel 1 (Brutto 5.000 € mit geldwertem Vorteil 500 €):

    Netto: 2.737,37 €


    Beispiel 2 (Brutto 4.500 € mit geldwertem Vorteil 500 €):

    Netto: 2.484,70 €


    NETTO ergibt sich also eine Differenz von 252,67 €.


    Das wäre jetzt nach meiner Idee der Wert, den ich als Zuzahlung für den Dienstwagen eintragen würde.

    • Offizieller Beitrag

    NETTO ergibt sich also eine Differenz von 252,67 €.


    Das wäre jetzt nach meiner Idee der Wert, den ich als Zuzahlung für den Dienstwagen eintragen würde.

    Nein.

    Wenn Du mit Nutzungsentgelt Zuzahlung meinst, dann hat das Dein AG bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Deshalb auch (fiktiv) die Minderung vom für die Lohnsteuerberechnung erhöhten Bruttoarbeitslohn. Bezahlen musst Du dem AG diese Zuzahlung natürlich auch noch, deshalb eben der Abzug vom Nettolohn.

  • Nein.

    Warum nicht?


    Es tut mir leid - aber ich verstehe es leider noch nicht. Deswegen habe ich ja nochmal alles bis ins kleinste Detail aufgeschlüsselt und erläutert. Das mit einem schlichten "Nein" zu kommentieren und als "Erklärung" den bereits oben geschriebenen Text zu kopieren hilft mir da beim Verständnis leider nicht weiter.


    Könntest du oder jemand anders in diesem Forum mir das vielleicht näher erklären? Oder mir die richtigen Links zusenden, wo das erklärt wird? Woran sehe ich, dass der AG die Zuzahlung beim Nettolohn bereits berücksichtigt hat - in welchem Feld / Bereich der Lohnsteuerbescheinigung kann ich das ablesen und wie würde diese aussehen, wenn der AG es nicht berücksichtigt hätte?


    Zitat

    Deshalb auch (fiktiv) die Minderung vom für die Lohnsteuerberechnung erhöhten Bruttoarbeitslohn.


    Der für die Lohnsteuerberechnung erhöhte Bruttoarbeitslohn (Bruttolohn + Geldwerter Vorteil) wird nicht gemindert. Sondern die Minderung passiert vorher. Dann wird auf das gekürzte Bruttoentgelt der geldwerte Vorteil aufaddiert, womit dann die Lohnsteuer etc berechnet wird.



    Zitat

    Bezahlen musst Du dem AG diese Zuzahlung natürlich auch noch, deshalb eben der Abzug vom Nettolohn.


    Der einzige Abzug vom Nettolohn der bei mir gemacht wird, ist der Abzug des geldwerten Vorteils nach Abzug sämtlicher Steuern und sonstiger Abgaben. Das passiert meines Wissens nach auch, wenn keine Zuzahlung zum Dienstwagen gemacht wird, sondern ausschließlich der geldwerte Vorteil versteuert wird. Oder ist diese Annahme falsch?

    • Offizieller Beitrag

    Woran sehe ich, dass der AG die Zuzahlung beim Nettolohn bereits berücksichtigt hat - in welchem Feld / Bereich der Lohnsteuerbescheinigung kann ich das ablesen und wie würde diese aussehen, wenn der AG es nicht berücksichtigt hätte?

    Das kannst Du i.d.R. im Detail in der monatlichen Gehaltsabrechnung Deines Arbeitgebers sehen. Wende Dich bitte insoweit mit dieser an die Buchhaltung oder den Steuerberater Deines Arbeitgebers und lasse sie Dir ggf. erklären.

  • Hallo zusammen,


    ich möchte mich gerne hier mit einer Frage anschließen. Mein Begehren ist ein ähnliches, wie das des Threaderstellers. Allerdings liegt bei mir zukünftig (noch ist der Firmenwagen nicht vor der Tür) ein etwas anderer Fall in der Gehaltsabrechnung vor.


    Mein Arbeitgeber erhöht das übliche Brutto wie gehabt um den geldwerten Vorteil nach der 1%-Methode und zieht danach im Brutto einen Eigenanteil ab. Beides wird ein einzelnen Positionen in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen.


    In einem ähnlich gelagerten Fall bei einem Kollegen sind das bspw. eine monatliche Erhöhung um 600 EUR geldwerten Vorteil und ein Abzug des so ausgewiesenen "Eigenanteils" von 500 EUR.


    Nehme ich (als Steuerlaie) bspw. folgenden Artikel

    https://www.haufe.de/finance/s…-regelung_190_399410.html

    legt mir das nahe, dass ich in obigen Beispiel den geldwerten Vorteil in der Steuererklärung um das Nutzungsentgelt mindern dürfe.


    Ändert durch die geänderte Abrechnungsform der Sachverhalt eurer Meinung nach?



    Vielen Dank und viele Grüße!



    EDIT: Nach ungefähr 5 mal lesen hab ich das Gefühl mein Fall ist doch der gleiche, wie beim TE :/ Ich bemühe nochmal die Forensuche, anscheinend ist das Missverständnis der Handhabbarkeit der so gelagerten Fälle ja sehr häufig... Sorry für die Störung hier...

    • Offizieller Beitrag

    Nehme ich (als Steuerlaie) bspw. folgenden Artikel

    https://www.haufe.de/finance/s…-regelung_190_399410.html

    legt mir das nahe, dass ich in obigen Beispiel den geldwerten Vorteil in der Steuererklärung um das Nutzungsentgelt mindern dürfe.

    Nein, in dem von Dir geschilderten Fall, der den Standardfall darstellt, bleibt kein Raum für einen Ansatz in der Steuererklärung.


    Ändert durch die geänderte Abrechnungsform der Sachverhalt eurer Meinung nach?

    Nein, da wie gesagt Standardfall.