Vergleich zwischen Zusammenveranlagung von Ehegatten und Einzelveranlagung

  • Liebe alle,

    Finden Sie bitte in Anhang der Vergleich zwischen Zusammenveranlagung von Ehegatten und Einzelveranlagung für 2018 von einem Steuerberater.

    Ich habe zwei Fragen zur Einzelveranlagung für meinen Mann (Stpfl. Person):

    1. Warum kann 48789 EUR um 17083 EUR reduzieren? Diese 17083 EUR sind Elterngeld, die von Ehefrau erhalten wurden. Ich dachte mit Einzelveranlagung ein solcher Betrag (Elterngeld) ist nicht übertragbar.

    2. Können wir diese Ermäßigung in unserem Fall nicht für unseren Ehemann verwenden, da sie letztendlich die Einzelveranlagung durch das Progressionsvorbehalt und den Aufstieg von Steuersatz unrentabel macht?

    Vielen Dank an alle!

    AL

    • Offizieller Beitrag

    Das Einkommensteuergesetz ist nun einmal anzuwenden und da gehe ich davon aus, dass der Steuerberater das auch zutreffend beurteilt hat. Das EStG ist verbindlich anzuwenden. Und wenn das Elterngeld der Kindesmutter antragsgemäß zugeflossen ist, dann ist es im Rahmen einer Einzelveranlagung von Ehegatten auch zwingend bei ihr im Rahmen des § 32b EStG (Progressionsvorbehalt) zu berücksichtigen. Jedem Ehegatten sind seine Einkünfte/Bezüge in diesem Fall auch zwingend zuzurechnen.


    Wir können und dürfen keine Steuerberechnungen von Steuerberatern überprüfen. Zum einen fehlen uns da sämtliche Besteuerungsgrundlagen, zum anderen untersagt so etwas das Steuerberatungsgesetz.


    Ansonsten musst Du die Besteuerungsgrundlagen in ein Steuerprogramm eingeben und die Vergleichsberechnungen durchführen.

  • Diese 17083 EUR sind Elterngeld, ...

    Nein, sind sie nicht. Da auf € 1.041 zu versteuerndes Einkommen der Ehefrau normalerweise keine Steuer anfällt, hier aber € 115 berechnet sind, ist das Elterngeld und damit der Progressionsvorbehalt bei ihr berücksichtigt - und nicht beim Ehemann.


    In § 2 Abs. 4 und 5 EStG ist genau geregelt, was zwischen Gesamtbetrag der Einkünfte und zu versteuerndem Einkommen abgezogen wird; in aller Regel sind das Versicherungen (= Sonderausgaben) und außergewöhnliche Belastungen. Elterngeld hat da überhaupt nichts zu suchen.


    (4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.(5) 1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen ...