Steuer Teilzeittätig und selbständig als Sprachdozentin

  • Hallo,

    Ich habe ein paar Fragen bezüglich Steuererklärung 2019. Vielen Dank in Voraus für eure Antwort.


    In 2019 war ich als Sprachdozentin in eine Schule Teilzeit Tätig und habe noch zusätlich „selbständig“ arbeitet an anderen Sprachschulen. Diese sebstständigen Arbeiten bleiben aber unter der Grenze von 17.500 Euro für Kleinunternehmen (also steuerfrei).

    Meine Frage sind:

    a.- Gelten diese 17.500 Euro für das TOTALE Einkommen, also aus BEIDEN Einkommen (selbstständig UND angestellt) oder NUR für dir Selbstständige bzw. Kleinunternehmer-Tätigkeit? Denn die Lohsteuer war vom meinem Arbeitgeber schon direkt vom Brutto abgezogen und ans Finanzamt abgeführt.

    b.- Wird die Einkommensteuerzahlung von meinem gesamtes Einkommen abgerechnet: d.h. Arbeitnehmerlohn + Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit + sonstiges Einkommen (bspw. Vermögen).

    c.- Ausgaben für diese Arbeit wie Kopien, Bücher, Ausbildung usw. lassen sich nicht leicht trennen. So kann ich die Materialien und das Wissen sowohl in meiner regulären Arbeit als auch in meiner Arbeit als Freiberufler anwenden. Hier gebe ich die Ausgaben als Betriebsausgabe oder Werbungskosten an.

    • Offizieller Beitrag

    In 2019 war ich als Sprachdozentin in eine Schule Teilzeit Tätig und habe noch zusätlich „selbständig“ arbeitet an anderen Sprachschulen. Diese sebstständigen Arbeiten bleiben aber unter der Grenze von 17.500 Euro für Kleinunternehmen (also steuerfrei).

    Du unterliegst da einem großen Irrtum. Die Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) hat rein gar nichts mit den im Rahmen des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuernden Einkünften zu tun. Das sind zwei verschiedene Steuerarten mit denen für diese jeweils maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften.


    a.- Gelten diese 17.500 Euro für das TOTALE Einkommen, also aus BEIDEN Einkommen (selbstständig UND angestellt) oder NUR für dir Selbstständige bzw. Kleinunternehmer-Tätigkeit? Denn die Lohsteuer war vom meinem Arbeitgeber schon direkt vom Brutto abgezogen und ans Finanzamt abgeführt.

    s.o. ->
    Die zu versteuernden Einkünfte sind nach den Regelungen des EStG zu berechnen und zu versteuern. Die Lohnsteuer ist "nur" eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Etwaige im Lohnsteuerverfahren einbehaltene Steuerabzugsbeträge werden im Rahmen der Abrechnung der Einkommensteuer auf die dort festgesetzte Einkommensteuer laut maßgeblicher Einkommensteuertabelle (Grundtabelle/Splittingtabelle in Abhängigkeit von der Veranlagungsart) angerechnet.


    b.- Wird die Einkommensteuerzahlung von meinem gesamtes Einkommen abgerechnet: d.h. Arbeitnehmerlohn + Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit + sonstiges Einkommen (bspw. Vermögen).

    s.o.


    c.- Ausgaben für diese Arbeit wie Kopien, Bücher, Ausbildung usw. lassen sich nicht leicht trennen. So kann ich die Materialien und das Wissen sowohl in meiner regulären Arbeit als auch in meiner Arbeit als Freiberufler anwenden. Hier gebe ich die Ausgaben als Betriebsausgabe oder Werbungskosten an.

    Soweit möglich sind die Kosten zuzuordnen. Wo das wirklich nicht möglich ist, sind diese ggf. im Schätzungswege aufzuteilen und verhältnismäßig zuzuordnen. Entsprechende Berechnungen, Aufzeichnungen und Begründungen sind auf Anfrage des Finanzamts vorzulegen. Ggf. also schon der Erklärung mit gesondertem Begleitschreiben beifügen.

  • Danke für Ihre schnelle Antwort. So wie ich verstehe gibt eine Tabelle für die Einkommensteuer:

    die Einkommensteuertabelle (Grundtabelle/Splittingtabelle in Abhängigkeit von der Veranlagungsart)


    Gibt es auch eine Kleinunternehmerregelungtabelle?

    • Offizieller Beitrag

    Gibt es auch eine Kleinunternehmerregelungtabelle?

    Du hast oben nicht richtig gelesen.


    Also noch einmal:
    Die Kleinunternehmerregelung des § 19 Absatz 1 UStG hat nichts, aber auch gar nichts, mit dem Einkommensteuerrecht bzw. der Einkommensteuerfestsetzung zu tun. In § 19 UStG geht es ausschließlich um die umsatzsteuerliche Behandlung von Kleinunternehmern im Sinne dieser Vorschrift (UStG).

  • Vielen Dank für deine Antwort nochmal. Gelesen habe ich aber nicht verstanden. Denn das Thema ist überwältigend. Deswegen manchmal frage ich noch mal. Jetzt ist mir klarer geworden.