Rückstellung für Ladenumbau Invest, wie buchen?

  • Hallo, ich wollte den in 2020 erzielten Gewinn zum geplanten Umbau in 2021 verwenden.

    Ist dabei in Buhl T@x der Begriff Rückstellung zu verwenden? in meinen Kontenplänen finde ich nur Rücklagen, die mir nichts sagen oder neue Fragen aufwerfen
    Gewinn in 2020 ist ca 3k€, Umbau und Invest wird ca 5k€ kosten.
    Wie verbucht man das hier korrekt in den laufenden Buchungen bzw ggf in der EÜR

    Einzelunternehmen, kein Kleinunternehmer, 2 Ladenlokale, ~40k€ Umsatz, Nebengewerbe, weiterhin im Angestelltenverhältnis.


    Hatte schon gelesen, das das bilden von Rückstellungen zu Diskussionen mit dem Finanzamt führen kann. Dem würde ich nicht ausweichen wollen, es aber dennoch korrekt verbuchen.

    Für hilfreiche Hinweise bin ich schon jetzt dankbar.

    Ciao Eni

  • Rückstellungen gibt es bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht, deswegen taucht das im Kontenplan auch nicht auf. Eine Rückstellung wäre hier ohnehin auch beim Vermögensvergleich falsch, da diese ungewisse Verbindlichkeiten beziffern, die das aktuelle Geschäftsjahr betreffen, aber erst in den Folgejahren auftreten. Prominentes Beispiel, das auch durch die Presse ging: Ein Autobauer aus Wolfsburg hat in 2015 eine große Rückstellung gebildet, weil er für die Folgejahre mit Prozesskosten gerechnet hat für Murks, der in 2015 fabriziert wurde.


    Was du vermutlich suchst, ist der Investitionsabzugbetrag, der allerdings nur für bewegliche Wirtschaftsgüter gilt. Unter dem Stichwort findest du einiges in der Hilfe, auch, was die Gestaltungsmöglichkeiten angehen. Ob das auf deine geplanten Maßnahmen zutrifft, musst du leider selbst entscheiden.

  • Vielen Dank für die Information. An den Investitionsabzugbetrag hatte ich gar nicht gedacht. Da lese ich mich mal ein.

    Und EÜR ist wohl keine Bilanz, oder nur eine vereinfachte Form davon.

    Auch wenn ich im Rahmen meiner Buchführung sicher das Vorsichtsprinzip gelten lassen darf und damit dann unter dem Imparitätsprinzip doch wieder zur Rückstellung kommen könnte.
    "Rückstellungen sind regelmäßig nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu bilden. Dies ist etwa der Fall, wenn die spätere Inanspruchnahme der zurückgestellten Beträge zum Bilanzstichtag wahrscheinlich ist."

    Wenn ich es lese, komme ich (hoffentlich ) selber drauf. Mein Bilanzstichtag ist ja der 31.12.20. da war die Rückstellung eben noch nicht fällig. Doch wenn ich nur in 1 Jahres Zeiträumen abrechne, komme ich nie auf Rückstellungen.



    nachdenkend :/ ....

    Investitionsabzugbetrag scheint es zu bringen und hätte ich schon eher machen können. Ich kann 3 Jahre "ansparen" Aber lt T@x Hilfe geht das nur für bewegliche Güter, neue kleine CNC o.ä. Muß auch zu mind.90% betrieblich genutzt werden. Dienstwagen kaufen geht dann schwer, und soll mit der Regel wohl auch verhindert werden. Aber mein Ladenumbau ist leider kein bewegliches Gut.


    Jetzt hab ich was gelernt, und überlege mir ein lohnendes und fiskalisch wirksames Ziel. Bohrmaschine, Meßmittel, IT, da finde ich schon was. Den Umbau spare ich dann eben nicht so an.


    Dann muss ich den kommenden Verlust in 2021 wohl mit nach 2022 nehmen, wenn das FA ihn mir so abnimmt und testiert. Für 2020 hätte es gerade schön gepasst.

    Aber wieder was gelernt.


    Und vielleicht hat jemand noch eine andere Idee oder Sichtweise auf den Sachverhalt. Ggf. kennt jemand die Vorgaben des FA, wenn man den Investitionsabzugbetrag regelmäßig so hoch wählt, das man am Ende stets Verluste bilanziert? Ist ja keine Liebhaberei, man will den Sachbearbeiter aber auch nicht unnötig neugierig machen.


    Ciao Eni


  • Auch wenn ich im Rahmen meiner Buchführung sicher das Vorsichtsprinzip gelten lassen darf und damit dann unter dem Imparitätsprinzip doch wieder zur Rückstellung kommen könnte.
    "Rückstellungen sind regelmäßig nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu bilden. Dies ist etwa der Fall, wenn die spätere Inanspruchnahme der zurückgestellten Beträge zum Bilanzstichtag wahrscheinlich ist."

    Wenn ich es lese, komme ich (hoffentlich ) selber drauf. Mein Bilanzstichtag ist ja der 31.12.20. da war die Rückstellung eben noch nicht fällig. Doch wenn ich nur in 1 Jahres Zeiträumen abrechne, komme ich nie auf Rückstellungen.


    Nochmal: Solange du EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG machst, darfst du keine Rückstellungen bilden. Was du oben zitiert hast, trifft zu, solange man bilanziert und keine EÜR macht. Auch hast du bei der EÜR keinen Bilanzstichtag, weil du schlichtweg keine Bilanz hast.


    Es gibt bei der EÜR weder Rückstellungen noch Rechnungsabgrenzungen, Bestandskorrektur durch Inventur, Wertberichtigungen und was weiß ich nicht noch alles.

  • danke für die deutlichen Worte! Das deckt sich mit meinen jetzigen Erkenntnissen.


    Solange ich mit dem Investitionsabzug zurecht komme, habe ich das Werkzeug das ich brauche.

    Ciao eni