Steuerliche Absetzbarkeit von zu leistenden KK Basisbeiträgen aus Vorjahren

  • Hallo,

    ich habe eine Frage. Ich glaube, ich kenne die Antwort schon, aber ich wollte mich bezüglich des Ergebnisses noch einmal versichern. Wenn also jemand denkt, dass er die Frage zuverlässig beantworten kann und dies tut, würde ich mich freuen.


    Es geht darum, dass ich aus 2018 und aus 2021 KK Beiträge (und PflegeVers.) nachzuzahlen habe. Es handelt sich dabei nur um Basisbeiträge, ich bin freiwillig in der GKV, und habe keine Zusazuleistungen gebucht. Ich möchte die Nachzahlung gerne in voller Höhe bei den Sonderausgaben geltend machen. Insgesamt werden so in 2021 etwa €14.000 zusammenkommen, also als Nachzahlung sowie als laufender Betrag bis 12/21.


    Nun vermute ich, dass ich die T€14 ohne weiteres und in voller Höhe als Sonderausgaben geltend machen kann. Spricht da aus Eurer Sicht etwas dagegen?


    Vielen Dank!

    Stefan

    • Offizieller Beitrag

    s gelten die ganz normalen Regelungen unter Berücksichtigung des Zufluss-/Abfluss-Prinzips des § 11 EStG. Was dann wie anzusetzen ist, sollte sich aus den Bescheinigungen zu steuerlichen Zwecken des Versicherungsträgers ergeben. Diese sind dann im Folgejahr ggf.- auch über den Belegabruf (vorausgefüllte Erklärung) abrufbar.