Was genau ist ein Verlustvortrag?

  • Hallo, ich verstehe das Wort VERLUSTVORTRAG nicht richtig und hoffe hier auf Hilfe.
    Ich habe gelesen, dass man mit einem Verlustvortrag Verluste, die man in einem Steuerjahr gemacht hat, in die nächsten Jahre übertragen und steuerlich geltend machen kann. Das heißt, wenn meine Ausgaben höher sind als meine Einkünfte.

    Dies war der Fall im Jahr 2018, wo in meiner Steuererklärung durch hohe Krankheitskosten ein Überbelastungsbetrag von fast 2.000 € festgestellt wurde. Ich bekam seit 2017 lange Zeit nur Krankengeld bzw. ALG1 und dachte, ich könnte diesen "Verlust" in die nächsten Jahre übertragen und ggf. steuerlich geltend machen. Als ich bei meinen Sachbearbeiter vom Finanzamt hierzu nachgefragt habe, bekam ich als Antwort, dass nur ein negativer Gesamtbetrag der EINKÜNFTE (?) vorgetragen werden könne. Der Vortrag eines negativen zu versteuernden Einkommens in das nächste Jahr sei nicht möglich.


    Verstanden habe ich diese Erklärung bis heute nicht, da es beim Verlustvortrag (siehe ganz oben) doch um die Ausgaben geht und nicht um die Einkünfte.

    Mir ist dieser Punkt deshalb jetzt noch so wichtig, weil mir kürzlich meine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend bis Anfang 2018 bewilligt wurde. Und ich frage mich, ob ich diese außergewöhnlichen Belastungen jetzt noch geltend machen kann, weil meine Rentenzahlungen (entgegen ALG 1 und Krankengeld) jetzt als Einkommen gewertet werden. Außerdem weiß ich, dass man einen Verlustvortrag 7 Jahre rückwirkend geltend machen kann.

    Hoffentlich kann mir jemand helfen, sonst muss ich mir doch Hilfe beim Lohnsteuerhilfeverein suchen ... ich bin leider nicht so gut in Steuer-Angelegenheiten. Danke fürs Lesen.

    • Offizieller Beitrag

    Als ich bei meinen Sachbearbeiter vom Finanzamt hierzu nachgefragt habe, bekam ich als Antwort, dass nur ein negativer Gesamtbetrag der EINKÜNFTE (?) vorgetragen werden könne. Der Vortrag eines negativen zu versteuernden Einkommens in das nächste Jahr sei nicht möglich.

    Genau so ist es. Einfach mal in den § 10d EStG schauen. ;)


    Ansonsten auch einmal die erweiterte Forumssuche nutzen: https://www.buhl.de/tax-softwa…?search/&q=verlustvortrag

    • Offizieller Beitrag

    Ich seh schon, ich komm nicht drum herum, einen Fachmann zu bemühen.

    Wozu? Maßgeblich ist nach der gesetzlichen Vorschrift, so wie es Dir der Bearbeiter auch erklärt hat, der negative Gesamtbetrag der Einkünfte. Und diesen Gesamtbetrag der Einkünfte (G.d.E.) kannst Du unschwer Deinem ESt-Bescheid entnehmen. Ist dieser G.d.E. positiv, dann gibt es eben keinen Verlustrücktrag bzw. keinen Verlustvortrag. Bei dieser Vorschrift dreht sich wirklich alles ausschließlich um den G.d.E.:

    Zitat

    § 10d Einkommensteuergesetz (EStG) - Verlustabzug

    (1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). 2Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert. 3Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. 4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden. 5Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. 6Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben.


    Außerdem weiß ich, dass man einen Verlustvortrag 7 Jahre rückwirkend geltend machen kann.

    Auch das stimmt übrigens so für sich genommen nicht und ist nur für ganz bestimmte Konstellationen anzuwenden.

  • Wozu? Maßgeblich ist nach der gesetzlichen Vorschrift, so wie es Dir der Bearbeiter auch erklärt hat, der negative Gesamtbetrag der Einkünfte. Und diesen Gesamtbetrag der Einkünfte (G.d.E.) kannst Du unschwer Deinem ESt-Bescheid entnehmen. Ist dieser G.d.E. positiv, dann gibt es eben keinen Verlustrücktrag bzw. keinen Verlustvortrag. Bei dieser Vorschrift dreht sich wirklich alles ausschließlich um den G.d.E.:


    Auch das stimmt übrigens so für sich genommen nicht und ist nur für ganz bestimmte Konstellationen anzuwenden.

    Danke für deine Erklärung. Wenn ich mir die geänderten Steuerbescheide anschaue, die jetzt rückwirkend bis 2018 erstellt wurden, erscheint trotz niedriger Rente unter Anrechnung der 2000 €-Krankheitskosten ein positiver G.d.E. Also hat sich das Thema mit dem Verlustvortrag wohl tatsächlich erledigt.

    PS. Noch eine Frage am Rande ... müssen meine neu erstellten Steuer-Bescheide für 2018 und 2019 eigentlich in der Tax-Steuererklärung für 2020 irgendwo berücksichtigt werden oder muss ich die einfach nur in meinen Unterlagen austauschen? Sorry, diese rückwirkende Rentenbewilligung überfordert mich bei der Erstellung der aktuellen Steuererklärung. Habe Angst, Fehler zu machen.

    • Offizieller Beitrag

    PS. Noch eine Frage am Rande ... müssen meine neu erstellten Steuer-Bescheide für 2018 und 2019 eigentlich in der Tax-Steuererklärung für 2020 irgendwo berücksichtigt werden oder muss ich die einfach nur in meinen Unterlagen austauschen? Sorry, diese rückwirkende Rentenbewilligung überfordert mich bei der Erstellung der aktuellen Steuererklärung. Habe Angst, Fehler zu machen.

    Etwaige Kirchensteuer-Erstattungen bzw. Kirchensteuer-Nachzahlungen aus Steuerbescheiden sind nach § 11 EStG im Jahr des Geldflusses zu berücksichtigen.


    Und in der Tat musst Du bei der/n Leistungsmitteilung/en der rentenzahlende/n Stelle/n darauf achten, dass nicht evtl. schon in den Vorjahren zu berücksichtigende Beträge (siehe Berichtigungen Vorjahre) dort nochmals aufgeführt sind. Das kann wohl schon mal passieren.