Homeoffice-Pauschale oder Arbeitszimmer?

  • Hallo,


    vielleicht kann mit jemand mit dieser Fragen helfen, bei der Recherche finde ich unterschiedliche Antworten.


    Ich habe ab Oktober 2021 ein berufsbegleitendes Zweitstudium begonnen und nutze hierzu ein Zimmer in der Wohnung meines Mannes und mir. In dem Zimmer steht noch ein Schreibtisch meines Mannes , der nicht beruflich genutzt wird und ein großer Schrank.

    Beruflich nutze ich das Zimmer nicht, nur zur Weiterbildung.

    Ich finde jetzt unterschiedliche Angaben, ob ich das Zimmer zumindest anteilig absetzen kann.


    Hat jemand vielleicht Erfahrung damit?


    Vielen Dank

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe ab Oktober 2021 ein berufsbegleitendes Zweitstudium begonnen und nutze hierzu ein Zimmer in der Wohnung meines Mannes und mir. In dem Zimmer steht noch ein Schreibtisch meines Mannes , der nicht beruflich genutzt wird und ein großer Schrank.

    Beruflich nutze ich das Zimmer nicht, nur zur Weiterbildung.

    Aufgrund einer privaten Mitbenutzung von nicht untergeordneter Bedeutung scheidet m.E. ein Ansatz als Arbeitszimmer aus.


    Aber mit der Homeoffice-Pauschale hat das ja rein gar nichts zu tun. Da gelten ja ganz andere gesetzliche Voraussetzungen.

  • Vielen Dank für die Antwort.


    Mein Programm mit dem ich die Erklärung erstelle, hat angegeben, dass ich für Tage in Onlinelehre die Homeoffice-Pauschale angeben kann.

    Das scheidet aber aus, wenn ich ein Arbeitszimmer angebe.

    • Offizieller Beitrag

    Mein Programm mit dem ich die Erklärung erstelle, hat angegeben, dass ich für Tage in Onlinelehre die Homeoffice-Pauschale angeben kann.

    Das scheidet aber aus, wenn ich ein Arbeitszimmer angebe.

    Ja und? Ist doch auch richtig, da sich diese gegenseitig ausschließen.

    • Offizieller Beitrag

    zwrecht

    Dein Post musste leider deaktiviert werde, da es sich um eine dem Forum nicht gestattete Steuerberatung handelt. Du wurdest bereits mehrfach gebeten, die Regelungen des Steuerberatungsgesetzes bei Deinen Antworten zu beachten. Du befindest Dich hier in einem Anwenderforum "User helfen Usern" bei der Anwendung der Buhl-Steuersoftware. Sollte ein Hilfesteller der Meinung sein, ein Fragesteller wäre unerfahren oder mache schwere Fehler wird er darauf hingewiesen, dass er möglichst einmal einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe aufsuchen möge zwecks eingehender steuerlicher Erstberatung. Mehr ist dem Forum nicht gestattet. Wir machen schon viel am Rande, aber alles hat seine Grenzen. Und diese hast Du jetzt mehrfach überschritten.


    Bitte halte Dich also an die gesetzlichen Vorgaben und die Nutzungsbestimmungen des Forums.

  • die Auskunft von miwe4 ist falsch: "Aufgrund einer privaten Mitbenutzung von nicht untergeordneter Bedeutung scheidet m.E. ein Ansatz als Arbeitszimmer aus."Aufwendungen sind im Falle einer gemischten Nutzung teilweise abziehbar, swoeit das arbietszimmer büromäßig eingericht ist und eine Aufteilung zumindest im Schätzungswege möglich ist. § 12 Nr. 1 EStG steht dem nicht entgegen (Nieders.FG, Urteil vom 24.04.2012, 8 K 254/11).

    • Offizieller Beitrag

    die Auskunft von miwe4 ist falsch: "Aufgrund einer privaten Mitbenutzung von nicht untergeordneter Bedeutung scheidet m.E. ein Ansatz als Arbeitszimmer aus."Aufwendungen sind im Falle einer gemischten Nutzung teilweise abziehbar, swoeit das arbietszimmer büromäßig eingericht ist und eine Aufteilung zumindest im Schätzungswege möglich ist. § 12 Nr. 1 EStG steht dem nicht entgegen (Nieders.FG, Urteil vom 24.04.2012, 8 K 254/11).

    Nein, denn darum geht es zuletzt:

    Ja und? Ist doch auch richtig, da sich diese gegenseitig ausschließen.


    In dem Zimmer steht noch ein Schreibtisch meines Mannes , der nicht beruflich genutzt wird und ein großer Schrank.

    Beruflich nutze ich das Zimmer nicht, nur zur Weiterbildung.

    Es ist ein gemischt genutzter Raum und da gibt es nichts abzuziehen, da man die Art der Nutzung auch nicht annähernd schätzungsweise auseinanderziehen kann. Und in jedem Fall ist die private Mitbenutzung von nicht untergeordneter Bedeutung.


    Und mit Deinem Urteil bist Du leider nicht auf dem neuesten Stand. Deine Fundstelle ist veraltet. Vielleicht solltest Du nicht nur gegen mich arbeiten, sondern auch aktuelle Quellen nutzen. So nützt Du keinem Fragesteller, der Deine "Beratung" letztlich mit vielleicht viel Ärger beim FA ausbaden muss.


    Keine Anerkennung eines Arbeitszimmers bei wesentlicher Privatnutzung - Quelle: haufe.de

    Zitat

    Mit Urteil vom 22.3.2016 (Aktenzeichen VIII R 24/12) hat der BFH entschieden, dass eine nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raumes den Abzugs der Aufwendungen ausschließt.

    Zitat

    Praxis-Hinweis: Private Mitnutzung darf nur von untergeordneter Bedeutung sein

    Die Entscheidung des BFH überrascht nicht. Zur Frage, wann ein häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist, liegen eine Vielzahl von Entscheidungen vor, die gerade in den letzten Jahren zunehmend strengere Anforderungen gestellt haben. Die private Mitnutzung ist nahezu stets schädlich für die Anerkennung.


    Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen 28. Januar 2016 - Nummer 006/16 - Beschluss vom 27.07.2015 GrS 1/14

    Beschluss vom 27. Juli 2015, GrS 1/14 Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Einkommensteuerrecht