Photovoltaikanlage seit 2006 -> was bedeuten jetzt die Neuregelungen aus dem Jahressteuergesetz 2022 für mich?

  • Ich habe meine Photovoltaikanlage (3 kWp) seit 2006 und habe sie seitdem in tax Professionel unter "Gewinnermittlung" geführt (für die Umsatzsteuererklärung und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung EÜR)).


    Bisher habe ich die EÜR in meine Einkommensteuererklärung unter "Gewinneinkünfte" übernommen und damit die Gewinne der Photovoltaikanlage in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.


    Jetzt gibt es ja die Gesetzesänderung, dass bei kleinen Photovoltaikanlagen die Besteuerung bei der Einkommensteuer ab 1.1.2022 entfällt.

    Kann ich die Gewinneinkünfte aus meinem "Gewerbebetrieb" jetzt einfach in der Einkommensteuererklärung löschen oder muss ich zuvor einen Antrag auf "Anerkennung als Liebhaberei" beim Finanzamt stellen?


    Zudem gibt es die Gesetzesänderung, dass bei kleinen Photovoltaikanlagen die Besteuerung bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2023 entfällt.
    Auch hier wieder die Frage, ob ich hierfür einen Antrag auf "Anerkennung als Liebhaberei" beim Finanzamt stellen muss oder ob ich die Umsatzsteuererklärung einfach wegfallen lassen kann?


    Danke und Gruß,

    Andreas :/

    • Offizieller Beitrag

    Jetzt gibt es ja die Gesetzesänderung, dass bei kleinen Photovoltaikanlagen die Besteuerung bei der Einkommensteuer ab 1.1.2022 entfällt.

    Kann ich die Gewinneinkünfte aus meinem "Gewerbebetrieb" jetzt einfach in der Einkommensteuererklärung löschen oder muss ich zuvor einen Antrag auf "Anerkennung als Liebhaberei" beim Finanzamt stellen?

    Einfach mal der Programmmaske Zeile für Zeile folgen und die betreffenden Fragen zu dem Thema beantworten. ;)


    Zudem gibt es die Gesetzesänderung, dass bei kleinen Photovoltaikanlagen die Besteuerung bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2023 entfällt.

    Das stimmt so nicht.


    Du solltest mal folgendes lesen:

    FAQ des BMF „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ (laufend aktualisiert)

    Photovoltaik-Anlage & Steuern - Information Buhl steuernsparen.de

  • Ebene habe ih den Beitrag


    Hier eine aktuelle Information auf Buhl steuernsparen.de zur Neuregelung bei Photovoltaikanlagen:


    Photovoltaik-Anlage & Steuern - Quelle: Buhl steuernsparen.de

    gesehen und dort steht als Antwort:


    Die Enkommensteuer entfällt ab 1.1.2022 ohne Antrag auf "Anerkennung als Liebhaberei", abe die Umsatzsteuererklärung muss ich weiterhin machen ud Umsatzsteuer zahlen, da meine Anlage vor dem 1.1.2023 erstellt wurde.


    Dann kann ich wohl die Gewinneinkünfte aus meinem "Gewerbebetrieb" jetzt einfach in meiner Einkommensteuererklärung löschen, oder?


    Gruß,

    Andreas

    • Offizieller Beitrag

    Dann kann ich wohl die Gewinneinkünfte aus meinem "Gewerbebetrieb" jetzt einfach in meiner Einkommensteuererklärung löschen, oder?

    Warum? Hast Du nicht zur USt optiert oder sind die fünf Jahre Bindungsfrist schon um? Ansonsten hilft Dir das Programm nach wie vor die für die USt-Erklärung maßgeblichen Werte zu ermitteln und erstellt Dir die dazu erforderliche USt-Jahreserklärung.


    Einfach mal in Ruhe alles durchlesen, auch die Programmänderungen. ;)

  • Ich habe mal versucht

    Einfach mal der Programmmaske Zeile für Zeile folgen und die betreffenden Fragen zu dem Thema beantworten. ;)


    Zunächst ist mein Gewerbebetrieb unter


    Gewerbebtrieb.jpg


    eingetragen. Dort steht als Überschrift "als Betreiber einer Photovoltaikanlage".


    In der nächsten Maske sieht es dann so aus:

    Laufende_Einkünfte.jpg


    Dort sehe ich dann, dass ich steuerpflichtige Einkünfte habe, und ich finde keine Schritte in der Programmmaske, die das ändern würden.


    Was mache ich da falsch?


    Danke und Gruß,

    Andreas :/

  • Die Infos aus

    Hier eine aktuelle Information auf Buhl steuernsparen.de zur Neuregelung bei Photovoltaikanlagen:


    Photovoltaik-Anlage & Steuern - Quelle: Buhl steuernsparen.de

    besagen doch:


    Einkommensteuer.jpg

    Danach müssten doch meine steuerpflichtigen Einnahmen aus der Photovoltaikanlage zu "0" sein.

    Sonst widerspricht das doch der Ausage "Du musst ab 01.01.2022 keine Einkommensteuer auf Solarstrom-Gewinne" zahlen.


    Dass mir das Programm weiterhin für die Umsatzsteuererklärung hilft habe ich verstanden, mir fehlt nur Weg dahin, dass meine steuerpflichtigen Einnahmen zu "0" werden.


    Welche Eingabe habe ich übersehen, dass tax meine Gewinne aus der EÜR zu "0" macht?


    Danke und Gruß,

    Andreas

    • Offizieller Beitrag

    Dass mir das Programm weiterhin für die Umsatzsteuererklärung hilft habe ich verstanden, mir fehlt nur Weg dahin, dass meine steuerpflichtigen Einnahmen zu "0" werden.

    Warum sollten die Einnahmen "0,00³" werden, wenn Du zur USt optiert hast und aufgrund der Option zur USt weiterhin umsatzsteuerpflichtig bleibst? Einfach schauen, was das Programm Dir sagt.

  • Ich habe jetzt mal meinen Gewerbebetrieb (der vorher aus der Übernahme aus dem Vorjahr noch da war) gelöscht und neu angelegt.

    Und da kam plötzlich eine Abfrage, ob es sich bei dem Betrieb um eine Photovoltaikanlage handelt.

    Wenn ich die dann mit "Ja" beantworte kommt noch eine Abfrage, welche Leistung meine Anlage hat und dann wird keine EÜR mehr angefordert.


    Wenn ich weiter oben anwähle, die EÜR aus dem Modul Gewinnermittlung zu übernehmen, dann verschwindet die Abfrage nach der Photovoltaikanlage und ich habe wieder Gewinneinkünfte zu versteuern.


    Für mich ist das etwas verwirrend, aber sei's drum.

  • Hallo zusammen,

    seit 2020 betreibe ich eine PV-Anlage mit weniger als 30 kwp. Durch einen Fehler des Finanzamt habe ich im Jahre 2021 die Umsatzsteuer zweimal zurück bekommen. Dies musste ich folglich auch als Einkünfte versteuern. In 2022 musste ich die zu viel erstattete Umsatzsteuer zurückzahlen. Vor der Steuerbefreiung hätte ich dies als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen können. Dies entfällt mit der Steuerbefreiung.

    Weiß jemand, ob es einen Weg gibt, diese Ausgaben trotzdem steuerlich geltend zu machen?


    Herzlichen Dank & viele Grüße

    PVler

    • Offizieller Beitrag

    Weiß jemand, ob es einen Weg gibt, diese Ausgaben trotzdem steuerlich geltend zu machen?

    Den gibt es nicht. Einfach mal in einen entsprechenden Thread verschoben. Die Forumssuche zeigt Dir auch die diesbezüglichen Infos bzw. Quellen.

  • Vor 7 Wochen haben ich meine Einkommensteuererklärung gemacht (wie das Steuerprogramm Tax vorgegeben hat ohne Einnahmenüberschussrechnung für die Photovoltaikanlage) und via Elster abgeschickt.


    Heute habe ich Post vom Finanzamt bekommen mit einer "Aufforderung zur Abgabe von Unterlagen".

    Ich werde darauf hingewiesen, dass ich nach §149, Absatz 1 der Abgabenordnung verpflichtet bin, Steuererklärungen abzugeben und ich werde aufgefordert eine "Gewinnermittlung nach Vordruck Einnahmenüberschussrechnung EÜR 2022" nachzureichen.


    Nach §3 Absatz 72 des Einkommensteuergesetz sind meine Einnahmen aus dem Betrieb meiner Photovoltaikanlage (2,56 kWp) auf meinem Einfamilienhaus doch seit 1.1.2022 steuerfrei. Was will das Finanzamt denn nun mit einer EÜR 2022?


    Ich bin echt verwirrt und weiss nicht, wie ich mich verhalten soll.

    Hat jemand einen Tipp für mich?


    Danke im Voraus und Gruß,
    Andreas

    • Offizieller Beitrag

    Ich bin echt verwirrt und weiss nicht, wie ich mich verhalten soll.

    Du bist weiterhin umsatzsteuerpflichtig, sofern Du innerhalb der letzten fünf Jahre auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hast und Dich somit noch innerhalb der Bindungsfrist befinden würdest. Da Deine PV-Anlage ja aus 2006 stammt, hast Du es ggf. versäumt, wieder in die Kleinunternehmerregelung zu wechseln und hast weiterhin vom Netzbetreiber USt im Rahmen der Gutschrift ausgezahlt bekommen. Diese musst Du natürlich abführen bzw. auch Deine Entnahmen im Rahmen der versteuern.


    § 19 Absatz 2 UStG

    Zitat

    (2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.


    Ansonsten erklärt Dir das doch die Software alles. Und die Berechnungswerte zu USt-Zwecken musst Du dem FA formlos mitteilen, damit diese Deine USt-Erklärung prüfen können.


    tax pv ab 2022 1 .png tax pv ab 2022 2 .png

  • Wie du richtig vermutest, habe ich versäumt, in die Kleinunternehmerregelung zu wechseln.

    Ich habe schon im Januar meine Umsatzsteuererklärung gemacht und das Finanzamt hat die bearbeitete und im Februar das Geld eingezogen.

    Deshalb habe auf der von dir im Screenshot beigefügten Seite nichts zur Umnsatzsteuer eingetragen.
    Aber ist das wirklich der Grund, warum das Finanzamt eine Einnahmenüberschussrechnung haben will? Daraus können die doch keine Umsatzsteuer ableiten.

    • Offizieller Beitrag

    Aber ist das wirklich der Grund, warum das Finanzamt eine Einnahmenüberschussrechnung haben will? Daraus können die doch keine Umsatzsteuer ableiten.

    Und die Berechnungswerte zu USt-Zwecken musst Du dem FA formlos mitteilen, damit diese Deine USt-Erklärung prüfen können.

    Irgendwie muss das FA ja Deine USt-Zahlen prüfen bzw. verproben können. ;)


    § 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Aufzeichnungspflichten

    § 19 Absatz 2 UStG


    (2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

    Das geht mit viel Aufwand auch rückwirkend. Dann musst Du das mit der USt allerdings mit dem Netzbetreiber klären und nach Rechnungsberichtigung die USt zurückzahlen oder Du schuldest die zu unrecht ausgewiesene USt gemäß § 14c UStG. So oder so ist ggf. natürlich auch der § 15a UStG zu beachten.