17. Dezember 2019

Bei Anruf Anbieterwechsel?

Tipps gegen untergeschobene Verträge

Im Kampf um Neukunden setzt so mancher Energielieferant fragwürdige Methoden wie untergeschobene Stromverträge ein. Diese Methode funktioniert wie folgt: Das Telefon klingelt, ein Vermittler meldet sich unter einem Vorwand. Sie werden gefragt, wie wieviel Sie denn monatlich für den Strom zahlen. Es folgen Fragen nach dem aktuellen Stromanbieter und wie denn die Zählernummer lautet. Und schon hat der Vermittler alle Daten, die für den Wechselprozess notwendig sind: Kundenname, Adresse, Nummer des Stromzählers und den Namen des aktuellen Stromanbieters und vielleicht sogar noch die Kundennummer.

Meistens ist den betroffenen Verbrauchern nicht klar, dass sie soeben einen mündlichen Vertrag abgeschlossen haben. Dies ist möglich, da der Wechsel des Strom- und Gasvertrags mittlerweile schnell und unbürokratisch durchgeführt werden kann. Für einen Lieferantenwechsel werden nur diese Daten benötigt. Zudem muss sich Ihr aktueller Versorger keine Vollmacht vorzeigen lassen, wenn Ihr Neulieferant für Sie den Vertrag kündigt. Das soll den Anbieterwechsel vereinfachen und beschleunigen. Doch genau daraus ergeben sich auch Missbrauchsmöglichkeiten. Die Krux: Der neue Versorger kann schlicht behaupten, dass ihm eine Kündigungsvollmacht erteilt wurde – ohne diese tatsächlich bei Ihnen eingeholt zu haben. Sie als Kunde erfahren davon dann häufig erst nachträglich über die Auftrags- oder Kündigungsbestätigung.

Gegen diese Masche müssen sich Verbraucher wehren. Sie sollten klarstellen, dass kein gültiger Neuvertrag zustande gekommen ist. Behauptet der Anbieter das Gegenteil, muss er im Streitfall beweisen, dass eine Willenserklärung vom Verbraucher in schriftlicher Form vorliegt.

Um einem Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen, ist es häufig einfacher, vom gesetzlich geregelten Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Auf den ersten Blick ist das natürlich irritierend. Schließlich gehen Sie davon aus, dass gar kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Dennoch gehen Sie mit dem Widerruf auf Nummer sicher. Das Widerrufsrecht steht den Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen und Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden, zu. Darunter fallen auch Haustürgeschäfte und ungewollte Telefonate. Sobald also eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegt, muss innerhalb von 14 Tagen der Vertrag widerrufen werden. Trudeln die ersten Vertragsunterlagen per Post oder E-Mail ein, läuft die Zeit des erforderlichen Handelns.

Grundsätzlich rate ich Ihnen bei solchen Telefonaten: Seien Sie nicht freundlich, lassen Sie sich in kein Gespräch verwickeln und legen Sie auf.

Annabel Oelmann - Verbraucherzentrale Bremen - verbraucherblickDr. Annabel Oelmann ist seit April 2016 Vorständin der Verbraucherzentrale Bremen. Zuvor leitete sie sieben Jahre lang u.a. die Gruppe Finanzen und Versicherungen der VZ Nordrhein-Westfalen. Ihre Themenschwerpunkte sind Geldanlage, Kredite, Versicherungen und Altersvorsorge.

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Dr. Annabel Oelmann ist seit April 2016 Vorständin der Verbraucherzentrale Bremen. Zuvor leitete sie sieben Jahre lang u.a. die Gruppe Finanzen und Versicherungen der VZ Nordrhein-Westfalen. Ihre Themenschwerpunkte sind Geldanlage, Kredite, Versicherungen und Altersvorsorge.