24. Oktober 2022

Betreuung verfügen

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Wer sich nicht mehr eigenständig um seine Belange kümmern kann, braucht jemanden, der in seinem Sinne die Entscheidungen trifft. Das kann ein Angehöriger oder Freund sein, geregelt wird die Sachlage mit einer Vorsorgevollmacht. Wer niemanden benennen möchte oder sich eine Kontrolle des Benannten wünscht, setzt stattdessen eine Betreuungsverfügung auf. Falls niemand als Betreuer benannt wurde, wird ein Gericht jemandem diese Aufgabe zuteilen. So oder so ist der Betreuer dem Gericht Rechenschaft schuldig.

Längst nicht jeder macht sich Gedanken darum, was eigentlich aus ihm werden soll, wenn er nach einem Unfall oder wegen einer Krankheit keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann. Viele denken, dass dann die Kinder oder der Partner die Geschäfte weiterführen werden. Das ist gesetzlich aber nicht so vorgesehen. Selbst der Ehepartner und die eigenen Kinder dürfen nur dann entscheiden, wenn sie bevollmächtigt sind oder die Betreuung übernommen haben. Es handelt sich dabei um zwei ganz unterschiedliche Dinge, auch wenn es im Endeffekt um das Gleiche geht: Ein anderer regelt das eigene Leben. Trotzdem muss man den Unterschied kennen, um die richtige Vorsorgeform für sich zu finden.

Es gibt für eine solche Situation zwei Lösungen: die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung. „Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie Familienmitglieder oder Freunde, für Sie zu handeln. Der Staat hält sich dabei raus“, erklärt Jan Bittler von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). Mit der Betreuungsverfügung dagegen schlägt man einen Menschen vor, der künftig entscheiden soll. Das Gericht wird diesen in aller Regel als Betreuer akzeptieren. Nicht geeignet wäre ein Betreuer, der viel zu weit weg lebt, oder jemand, der eventuell selbst unter Betreuung steht. „Während bei der Vorsorgevollmacht aber der Staat außen vor bleibt, ist er bei der Betreuungsverfügung eingebunden. Ein gerichtlich bestellter Betreuer muss einmal jährlich dem Gericht Rechnung legen und unterliegt zahlreichen Zustimmungsvorbehalten des Betreuungsgerichts“, sagt Bittler.

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Bettina Blaß ist seit über 15 Jahren selbstständige Verbraucherjournalistin und Trainerin für Internetthemen. Zuvor war sie Redakteurin für die WISO Monats-CD und bei der G+J Wirtschaftspresse Online stellvertretende Redaktionsleiterin. Ihr Fokus liegt auf den Themen Internet, Finanzen und Immobilien. Privat schreibt sie für ihr Reise- und Genussblog Op jück.