24. Februar 2016

Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Weiterbildung?

© sör alex/Photocase.com
Ein neuer Aufgabenbereich, eine andere Software: Auch wer schon lange im Beruf ist, muss immer wieder etwas Neues lernen. Regelmäßige Fortbildungen helfen, den Anschluss nicht zu verpassen und neue Herausforderungen zu meistern. Doch haben Arbeitnehmer ein Recht auf Weiterbildung? Wer übernimmt die Kosten? Und unter welchen Voraussetzungen ist Bildungsurlaub möglich?

Berufliche Fortbildung: Das sind Maßnahmen, die darauf abzielen, „die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen.“ So steht es im Berufsbildungsgesetz. Es handelt sich also nicht um Umschulungen oder gewöhnliche Einarbeitungsmaßnahmen, sondern um Weiterbildungen, die dafür sorgen, dass Arbeitnehmer im Job auf dem Laufenden bleiben und ihre Qualifikation mit dem stetigen Wandel in der Berufswelt Schritt hält. Eine gute Sache also. Doch nicht immer sind Unternehmen bereit, die Kosten für eine Fortbildung zu übernehmen oder ihre Beschäftigten dafür freizustellen. Was ist erlaubt, was Pflicht? Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, kennt sich mit beruflicher Weiterbildung aus und beantwortet die wichtigsten Fragen.

verbraucherblick: Habe ich als Arbeitnehmer ein Recht auf Fortbildung?

Alexander Bredereck: Nicht automatisch. Wer sich absichern will, sollte so etwas im Arbeitsvertrag vereinbaren. Ansonsten kann sich ein Anspruch aus Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ergeben. Wenn es keine Regelung gibt, können Arbeitnehmer weder verlangen, dass sie für die Fortbildung von der Arbeit freigestellt werden, noch, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Lehrgänge übernimmt. Einzige Ausnahme ist der gesetzlich geregelte Anspruch auf Bildungsurlaub.

verbraucherblick: Wann ist ein Fortbildungsvertrag sinnvoll?

Alexander Bredereck: Immer dann, wenn der Arbeitgeber bereit ist, in die Fortbildung des Arbeitneh- mers Geld zu investieren oder ihn für einen bestimmten Zeitraum freizustellen. Der Vertrag sollte dann in jedem Fall klare Regelungen zur Kostenübernahme und den Zeiten der Freistellung enthalten. Sinnvoll sind auch Vereinbarungen für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Fortbildung abbricht, bei einem Examen oder Prüfung scheitert oder das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, egal von welcher Seite.

verbraucherblick: Darf der Arbeitgeber eine Vertragsbindung verlangen?

Alexander Bredereck: Ja, das darf er. Mit einer Vertragsbindung will der Arbeitgeber verhindern, dass der Mitarbeiter sich erst eine kostspielige Weiterbildung finanzieren lässt und dann das Unternehmen verlässt. In der Praxis werden häufig Vertragsbindungen von zwei bis fünf Jahren vereinbart. Als Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen solche Klauseln allerdings einer strengen arbeitsgerichtlichen Prüfung. Je weniger Nutzen die Maßnahme für den Arbeitnehmer hat und je länger die Vertragsbindung im Verhältnis zu den Kosten für den Arbeitgeber ist, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Vereinbarung unwirksam ist. Dann gelten wieder die ganz normalen Kündigungsfristen.

verbraucherblick: Muss ich die Kosten für die Weiterbildung zurückzahlen?

Alexander Bredereck: Nur dann, wenn es dazu eine Vereinbarung gibt. Solche Absprachen werden
in der Regel für den Fall eines vorzeitigen Abbruchs der Fortbildung oder einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen. Auch diese Klauseln unterliegen einer strengen gerichtlichen Überprüfung.

verbraucherblick: Was sollte ich beachten, wenn ich einen Antrag auf Bildungsurlaub stelle?

Alexander Bredereck: Wer in Bayern oder Sachsen arbeitet, hat schon mal Pech: Hier gibt es keinen Bildungsurlaub. In den anderen Bundesländern gibt es zwar Bildungsurlaub, die Regelungen zu den Voraussetzungen sind aber von Land zu Land unterschiedlich. Man sollte sich rechtzeitig über die jeweiligen Bestimmungen informieren. Es muss sich in jedem Fall um eine anerkannte Fortbildungsmaßnahme handeln. Der Arbeitgeber schuldet im Übrigen immer nur den zusätzlichen Bildungsurlaub (in der Regel fünf Tage pro Jahr beziehungsweise zehn Tage in zwei Jahren). Die Kosten der jeweiligen Maßnahme muss der Arbeitgeber nicht übernehmen.

verbraucherblick: In welchen Fällen darf der Arbeitgeber den Antrag ablehnen?

Alexander Bredereck: Immer dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und sich auch aus dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag kein Anspruch auf Bildungsurlaub ergibt.

verbraucherblick: Welche Fördermöglichkeiten gibt es?

Alexander Bredereck: In den Bundesländern mit gesetzlichem Anspruch auf Bildungsurlaub gibt es Bildungs- und Qualifizierungsschecks für die berufliche Weiterbildung. In einigen Bundesländern gibt es auch spezielle Förderprogramme für Unternehmen, die in die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter investieren wollen.

verbraucherblick: Habe ich das Recht auf eine Fortbildung, wenn ich neue Aufgaben im Betrieb übernehmen soll?

Alexander Bredereck: Nicht unbedingt. Allerdings darf der Arbeitgeber immer nur solche Aufgaben übertragen, zu denen der Arbeitnehmer aufgrund seiner Ausbildung oder Erfahrung objektiv in der Lage ist. Wenn das nicht der Fall ist, ergibt sich daraus indirekt ein Anspruch darauf, die fehlenden Kompetenzen zu erwerben. Arbeitnehmer sollten im diesem Zusammenhang aber vorsichtig mit Äußerungen zu ihren Fähigkeiten sein. Unter Umständen schafft man mit Aussagen zu den eigenen (Un)-fähigkeiten die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung.

verbraucherblick: Habe ich umgekehrt das Recht, eine vom Arbeitgeber vorgesehene Bildungsmaßnahme zu verweigern?

Alexander Bredereck: Hier kommt es sehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Wenn es sich um eine unnötige Maßnahme handelt oder der Arbeitgeber die Kosten beziehungsweise die Freistellung nicht übernimmt: ja. Allerdings sollte man sich solche Weigerungen gut überlegen. Wer nicht mehr up to date in der Arbeitswelt ist, fliegt erfahrungsgemäß schneller raus.

verbraucherblick: Dürfen befristet Angestellte oder Teilzeitkräfte von Weiterbildungen ausgeschlossen werden?

Alexander Bredereck: Im Arbeitsrecht gilt der Gleichheitsgrundsatz. Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmer nicht diskriminieren oder willkürlich ungleich behandeln. Ein genereller pauschaler Ausschluss dieser Arbeitnehmergruppen von der Weiterbildung wird daher unzulässig sein. Umgekehrt wird ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in Kürze wegen einer Befristung enden wird, kaum noch eine kostspielige Weiterbildung verlangen dürfen.

In verbraucherblick 02/2016 finden Sie außerdem noch weitere wichtige Links und Informationen zum Thema.

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