15. November 2017

Ein Geschenk für alle Fälle

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Der Geschenkgutschein hat es mit seinem Ruf nicht immer leicht. Manche sagen, er sei das Notfallgeschenk, weil dem Schenker keine bessere Idee kam. Schenker hingegen bezeichnen den Gutschein als praktisches und schnell organisiertes Geschenk. Dem Beschenkten passiert es jedoch oft, dass der Gutschein in der Schublade landet und in Vergessenheit gerät. Dabei lässt sich der Gutschein vielseitig einsetzen und meist gilt er länger, als es auf den ersten Blick scheint.

Im geschäftlichen Bereich gibt es grundsätzlich zwei Arten von Gutscheinen: zum Einkaufen und für eine bestimmte Dienstleistung. Der Einkaufsgutschein dient zum Shoppen – etwa im Internet, einer Buchhandlung oder einem Kleidungsgeschäft. Mit dem Dienstleistungsgutschein besteht der Anspruch beispielsweise für eine Massage, einen Restaurantbesuch, einmal Bungee-Jumping, für ein Konzert- oder eine Theatervorstellung. Für beide Varianten gelten grundsätzlich dieselben Regeln. Erhältlich sind sie beispielsweise in Onlineshops, dem Lieblingsgeschäft um die Ecke, beim Restaurant, im Kino oder einem Freizeitpark.

Grundsätzliche Regeln
Egal, ob zum freien Einkaufen oder für eine konkrete Dienstleistung, die Gültigkeitsdauer ist identisch, so Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher des Deutschen Anwaltvereins (DAV): „Geschenkgutscheine sind in der Regel drei Jahre lang gültig. So lange läuft grundsätzlich ihre Verjährungsfrist.“ Die Möglichkeit, einen Gutschein in Bargeld umzutauschen, gibt es in der Regel nicht. Der Verbraucher hat keinen gesetzlichen Anspruch darauf. Wenn ein Händler darauf eingeht, dann lediglich aus Kulanz. „Wer einen Geschenkgutschein einlöst, erreicht mit seinem Einkauf nicht immer den Gutscheinwert. Ein Rechtsanspruch darauf, den Restwert ausgezahlt zu bekommen, besteht nicht“, erklärt der Anwalt. „Gutscheinbesitzer dürfen aber verlangen, dass der Händler ihnen einen neuen Gutschein mit dem Restwert ausstellt oder auf dem ursprünglichen Gutschein vermerkt, dass er bereits zum Teil eingelöst worden ist.“

Es gibt keine rechtlichen Vorgaben, welche Form ein Gutschein haben muss. Wichtig ist aber, dass eindeutig erkennbar ist, welche Leistung der Verbraucher mit dem Gutschein erhält. Es muss beispielsweise kenntlich gemacht werden, in welchen Filialen der Gutschein eingelöst werden darf. Außerdem gilt eine gesetzliche Verjährungsfrist.

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Anouk Henkhaus ist Sozialarbeiterin, an sozialen Themen interessiert und daran, was Menschen bewegt. Sie reist gern durch verschiedene Länder der Welt. Ihre Erlebnisse und Tipps lesen Sie in der Rubrik unterwegs.