14. Oktober 2016

Fragwürdige Klauseln in Altenheimverträgen

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Laut einer Prognose des statistischen Bundesamtes könnte es in Deutschland bis zum Jahr 2030 beinahe 4 Millionen pflegebedürftige Menschen geben. Derzeit leben etwa 2,7 Millionen pflegebedürftige Personen in der Bundesrepublik. Rund 30 Prozent werden vollstationär in Pflegeheimen versorgt. 

Unter Pflege versteht man die Betreuung von Menschen, die sich nur noch mit Einschränkungen selbst versorgen können. In Deutschland werden Pflegebedürftige in Pflegestufen eingeteilt – ab 2017 in Pflegegrade – je nachdem wie stark die Pflegebedürftigkeit ausgeprägt ist. Je höher die Pflegestufe ist, desto weniger kann der oder die Betroffene noch selbstständig erledigen und desto mehr ist er oder sie auf Hilfe im Alltag angewiesen. Die überwiegende Anzahl der schwer pflegebedürftigen Personen in Deutschland ist älter als 75 Jahre. Oftmals wollen gerade besonders stark pflegebedürftige Menschen nicht von ihren Angehörigen zu Hause gepflegt werden, da sie diesen nicht zur Last fallen möchten. Und tatsächlich lassen sich viele besonders schwere Fälle auch nur sehr schwer angemessen betreuen, wenn die entsprechende Ausbildung fehlt. Die Entscheidung für eine Betreuung im Heim liegt dann nahe.

Zieht eine pflegebedürftige Person in ein Pflege- oder Altenheim, so bildet der sogenannte Wohn- und Betreuungsvertrag die Grundlage für den Aufenthalt. Er regelt die Rechte und Pflichten des Heimes und des Patienten beziehungsweise der Patientin. Das Besondere an dieser Art von Vertrag ist zunächst: Die jeweilige Pflegeeinrichtung ist einerseits Dienstleister für die Pflegekasse und den jeweiligen Bewohner als deren Mitglied, andererseits Vermieter in Bezug auf das Heimzimmer, welches gleichzeitig die Wohnung des Pflegebedürftigen ist. Damit gilt es, den Pflegebedürftigen so zu schützen, wie auch ein Mieter im Rahmen der Wohnraummiete zu schützen ist. Immerhin handelt es sich bei der Pflegeeinrichtung für deren Bewohner um die Wohnung, also um den Mittelpunkt der Lebensführung. Gleichzeitig erbringt die Pflegeeinrichtung pflegerische und nicht-pflegerische Dienstleistungen.

Es handelt sich bei solchen Verträgen in aller Regel um Standardverträge, die recht umfangreich und oftmals kompliziert sind und die für eine Vielzahl von Fällen Verwendung finden. Sie sind daher im Sinne des deutschen Rechts als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln und nach den zivilrechtlichen Regeln einer sogenannten Inhaltskontrolle zugänglich. Im Rahmen dieser Inhaltskontrolle können einzelne Klauseln aus dem Vertrag für unwirksam befunden werden, sie finden dann keine Anwendung. Seit Oktober 2009 ist zudem im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) recht umfassend geregelt, wie solche Wohn- und Betreuungsverträge ausgestaltet werden dürfen.

Was aber darf Bestandteil eines Pflege- und Heimvertrages sein? Welche Rechte haben die Bewohner und gegen welche Regeln wird besonders häufig verstoßen? Erfahren Sie mehr in verbraucherblick 10/2016.

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