16. Mai 2018

Frei nehmen für die Familie

© wavebreakmedia/Shutterstock

Wer sich um seinen Nachwuchs kümmert, hat gesetzliche Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber: vom Recht auf Elternzeit bis hin zur Verkürzung der Arbeitszeit. Für die berufliche Auszeit von insgesamt bis zu drei Jahren gibt es einigen Gestaltungsspielraum. Wer sie optimal in ein, zwei oder drei Zeiträume aufteilen und auch während dieser Zeit arbeiten will, muss Fristen und teils komplizierte Regelungen beachten.

Eltern dürfen gegenüber ihrem Arbeitgeber Betreuungszeit für ihre Kinder anmelden – die sogenannte Elternzeit. Sie ist nicht zu verwechseln mit dem Zeitraum, in dem Elterngeld vom Staat bezogen werden kann. In der Praxis fällt beides zwar häufig zusammen, doch es handelt sich um unterschiedliche Ansprüche. Elternzeit lässt sich deutlich flexibler gestalten. Bis zum achten Geburtstag eines Kindes können Mütter und Väter im Beruf kürzertreten, um mehr Freiraum für die Betreuung zu haben. Zudem kann Elternzeit eine längere Auszeit umfassen. Es handelt sich allerdings um eine unbezahlte Auszeit beziehungsweise Verringerung der Arbeitszeit. Einen finanziellen Ausgleich gibt es durch das Elterngeld. Bei ihrer Rückkehr aus der Elternzeit dürfen Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden als vorher. Auch zuvor noch vorhandene Urlaubstage verfallen nicht. Zusätzliche Urlaubstage sammelt man aber nicht an, zumindest nicht in Kalendermonaten, in denen man gar nicht arbeitet.

 

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