3. April 2019

Freundschaftsdienst mit Folgen

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Bei der Umzugshilfe kann schnell etwas zu Bruch gehen. Eine gute Haftpflichtversicherung sollte auch Schäden abdecken, die bei einem Freundschaftsdienst entstehen. Macht sie dies nicht und kommt es zum Streit, schließen Gerichte regelmäßig die persönliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit aus, weil sich sonst wohl kaum noch jemand zu einem Freundschaftsdienst bereit erklären würde. Der Helfer haftet dann nur für grobe Fahrlässigkeit und natürlich Vorsatz. Worauf kommt es bei Gefälligkeiten noch an?

Kistenschleppen beim Umzug, Blumengießen im Urlaub, das neue Regal aufbauen – mit der Hilfe von Freunden und Nachbarn geht vieles einfacher. Unangenehm kann es aber werden, wenn der Helfer eine Sache beschädigt. Grundsätzlich gilt: Wer einen Schaden verursacht, muss dafür aufkommen. Kommt es zum Streit und landet die Sache schließlich vor Gericht, wenden Richter in bestimmten Fällen den sogenannten stillschweigenden Haftungsausschluss an. Das bedeutet, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Parteien einen Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit vereinbart hätten, wenn sie sich um Haftungsfragen Gedanken gemacht hätten. Der Helfer soll also nicht für solche Schäden aufkommen müssen, die ihm ohne Absicht und ohne dass in grober Weise fahrlässig gehandelt wurde entstanden sind.

Hinter dieser Rechtsprechungspraxis steckt die Annahme, dass sonst niemand mehr einen Freundschaftsdienst anbieten würde. Denn der Helfer bekommt üblicherweise kein Geld, setzt sich aber zugleich einem hohen Haftungsrisiko aus. Deswegen reduzieren die Gerichte die Haftung des Helfers auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, selbst wenn die Parteien nie über Haftungsfragen gesprochen haben…. Mehr lesen Sie in verbraucherblick 04/2019

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Dr. Alisha Ricard hat Jura an der Universität Mainz mit den Schwerpunkten Kartell- und Gesellschaftsrecht studiert. Sie hat journalistische Erfahrung bei der Börsen-Zeitung, dem Handelsblatt und dem ZDF gesammelt. In der verbraucherblick-Redaktion schreibt sie ebenso gerne über die „trockenen“ Themen aus dem Zivilrecht wie aufregende Reiseberichte.