23. November 2022

Geschenkt!

© ViDI Studio/Shutterstock

Alle Jahre wieder stehen viele vor der Frage, was sie ihren Liebsten zu Weihnachten und zum Geburtstag schenken. Viele greifen zu Gutscheinen und ersparen sich und anderen die Verlegenheit, dass ein liebevoll ausgesuchtes Geschenk nicht den Geschmack trifft. Seit der Corona-Pandemie haben Reise- und Konzertveranstalter ihre Kunden mit Gutscheinen bedacht statt mit einer Kostenerstattung. Was ist bei Gutscheinen für Geschenke und Veranstaltungen zu beachten? Wie lang sind sie gültig und wann ist eine Barauszahlung möglich?

Wer kennt das nicht: Man sitzt um den Weihnachtsbaum herum und es werden reihum die Geschenke ausgepackt. Und so manches liebevoll eingewickelte Präsent entpuppt sich als kolossaler Fehlgriff, was die Beschenkten manchmal in große Verlegenheit bringt. Sollte man ehrlich sagen, dass das „Kochbuch für Faule“ doch nicht so das Wahre ist, wenn man gar nicht gern kocht? Oder um des lieben Friedens willen schweigen und riskieren, über die Jahre eine veritable Kochbuchsammlung geschenkt zu bekommen?

Ist die Unsicherheit groß, was Freunden und Familie gefallen könnte, greifen viele lieber gleich ganz pragmatisch zu Bargeld. Andere wiederum finden diese Art des Schenkens dann zu schnöde – und wählen Gutscheine. Diese können immerhin eine persönliche Note haben, wenn der Gutschein zu bestimmten Vorlieben des Beschenkten passt und es sich nicht um einen banalen Amazon-Gutschein für alles handelt.

Keine rechtlichen Formvorgaben
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Gutscheinen: zum Einkaufen und für eine bestimmte Dienstleistung. Der Einkaufsgutschein dient zum Shoppen – entweder online oder im Geschäft. Mit dem Dienstleistungsgutschein besteht der Anspruch beispielsweise für eine Massage, einen Restaurantbesuch, einmal Bungee-Jumping, für ein Konzert oder eine Theatervorstellung. Für beide Varianten gelten grundsätzlich dieselben Regeln. Erhältlich sind sie beispielsweise bei Onlineshops, Restaurants, Kinos, Freizeitparks oder beim Lieblingsgeschäft um die Ecke. Es gibt keine rechtlichen Vorgaben, welche Form ein Gutschein haben muss. Wichtig ist aber, dass eindeutig erkennbar ist, welche Leistung Verbraucher mit dem Gutschein erhalten. So muss beispielsweise deutlich erkennbar sein, in welchen Filialen der Gutschein eingelöst werden darf. Außerdem gilt eine gesetzliche Verjährungsfrist.

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Claudia Lindenberg ist seit 1998 als Journalistin mit Schwerpunkt auf Finanzthemen tätig. Die studierte Volkswirtin arbeitet seit 2016 als freie Finanzjournalistin und hat sich auf die Themen Immobilien und Immobilienfinanzierung, Versicherungen sowie Geldanlage und Investmentfonds spezialisiert.