Handwerker und Dienstleister
Daheim gibt es immer etwas zu reparieren oder neu zu gestalten. Die Küche muss gestrichen, das Bad neu gefliest oder die Einfahrt endlich gepflastert werden. Doch die Arbeiten in Wohnung, Haus oder im Garten lassen sich nicht immer allein anpacken. Wer sich Hilfe holt und Dienstleister oder Handwerker beauftragt, kann dabei steuerlich profitieren. An den Ausgaben beteiligt sich das Finanzamt. Wie das gelingt und was sich wie anrechnen lässt, erklärt verbraucherblick.
Ideen, Geschick und Zeit braucht es schon, wenn man in Eigenregie in oder um die eigenen vier Wände Eingriffe vornehmen will. Doch die drei Zutaten hat nicht jeder immer zur Verfügung. Daher beauftragen viele gerne eine andere Person mit der Arbeit rund um Haus und Hof – und sparen damit auch noch Steuern. Das Finanzamt unterscheidet bei diesen Tätigkeiten zwischen sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
Dienstleistungen im Haushalt
Typische Arbeiten im Haushalt, die im Prinzip jeder ausführen kann, gelten für das Finanzamt als haushaltsnahe Dienstleistungen. Für diese Tätigkeiten ist kein spezielles Fachwissen erforderlich. Jährlich können Auftraggeber damit bis zu 20 Prozent der gesamten Kosten von der Steuer absetzen. Die Obergrenze pro Jahr liegt bei 4000 Euro. Heißt also: Bis zu 20.000 Euro können insgesamt als Höchstbetrag aller Rechnungen bei den haushaltsnahen Dienstleistungen in der Steuererklärung eintragen werden.
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