18. Januar 2017

Sind IGeL medizinisch sinnvoll oder notwenig?

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Die meisten Kassenpatienten haben das schon erlebt. Bei einem Arztbesuch werden ihnen zusätzliche Behandlungen angeboten. Diese muss der Patient allerdings aus eigener Tasche bezahlen. Es handelt sich um sogenannte IGeL, Individuelle Gesundheitsleistungen, die die gesetzliche Krankenkasse nicht übernimmt. Eines steht fest: IGeL sind freiwillig und liegen im Ermessen des Patienten.

Eine Nacht, die sich Andreas Kauke gerne anders gehabt hätte: „Ich bin nachts wach geworden und habe Probleme mit meinem Gehör gehabt. Dann habe ich festgestellt: Das rechte Ohr ist taub, ich höre nichts mehr.“ Gleich am nächsten Morgen ging er zur Hals-Nasen-Ohren-Ärztin. Von ihr gibt es die Diagnose: Hörsturz. Schnell wurde ihm eine Behandlung vorgeschlagen. „Dann hieß es, ich habe jetzt die Möglichkeit eine Infusion zu bekommen und auch eine Spritze und dann müsste es besser werden. Die Leistung müsste von mir bezahlt werden, sie würde keine Krankenkasse übernehmen.“ Andreas Kauke wurde eine sogenannte IGeL angeboten – eine Individuelle Gesundheitsleistung.

Was sind IGeL?

Für Laien ist es schwer zu unterscheiden, ob eine Untersuchung oder Behandlung medizinisch sinnvoll oder notwendig ist. Der Patient vertraut daher dem Arzt und folgt dessen Meinung. Was ist aber, wenn der Arzt Leistungen anbietet, an denen er gut und zusätzlich verdient? Sind diese IGeL, deren Bandbreite von Knochendichtemessung bis zu Ultraschalluntersuchungen reicht, anzuraten? Die gesetzlichen Krankenkassen sagen klar Nein dazu. Denn die IGeL sind medizinisch nicht notwendig und die Wirkung ist wissenschaftlich nicht fundiert belegt. Es gibt aber auch sinnvolle und empfehlenswerte Leistungen wie Reiseimpfungen, wenn man in ferne Länder fährt.

Jedem dritten Kassenpatienten (33,3 Prozent) wurde laut einer Untersuchung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) im Jahr 2015 eine IGeL angeboten – ohne Zahnärzte. „Damit haben rund 20 Millionen GKV-Versicherte im Jahr 2015 Erfahrung mit privaten Zusatzleistungen gemacht. Diese Expansion des IGeL-Marktes hat sich vor allem beim Angebot für Frauen vollzogen“, erläutert WIdO-Geschäftsführer Jürgen Klauber. Drei von vier Leistungen wurden dann auch erbracht. In 72,6 Prozent der Fälle kam der Vorschlag von Seiten der Ärzte. Der größte Anteil der IGeL entfällt mit über 40 Prozent auf Ultraschalluntersuchungen bei Krebsfrüherkennung für Frauen (24,8 Prozent) und Glaukomfrüherkennung (17,6 Prozent) beim Augenarzt – Leistungen, die im IGeL-Monitor schlecht bewertet werden.Die Wissenschaftler rechnen hoch, dass 2015 rund 1,03 Milliarden Euro für solche Leistungen ausgegeben wurden.


IGeL-Monitor

Im IGeL-Monitor können Patienten nachlesen, wie Fachleute einzelne IGeL bewerten. Ein Team aus Wissenschaftlern ordnet die Zusatzleistungen im Auftrag des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ein. Finanziert wird der IGeL-Monitor vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beurteilung hat fünf Stufen: positiv, tendenziell positiv, unklar, tendenziell negativ, negativ. Derzeit sind rund 40 Leistungen auf der Bewertungsliste. Im Alphabetischen Index ist zu jeder aufgeführten IGeL eine kurze Beschreibung zu finden, in der die Bewertung gegeben wird. Außerdem werden Preis und Anlass der Behandlung genannt. So bekommt man einen schnellen Überblick. Wer sich tiefer informieren möchte, kann die ausführliche Bewertung lesen. Detailliert wird beschrieben, wie die Fachleute zu dieser Bewertung kamen.


Wie können Patienten handeln?

Für Andreas Kauke sollte die Infusion mit Spritze rund 60 Euro kosten. Er willigte ein. Es ging ja um die Gesundheit. Sein Gehör wollte er nicht verlieren. „Ich habe erwartet, wenn die Ärztin mir eine Infusion plus Spritze anbietet, dass das auch helfen wird.“ Nur leider brachte die Behandlung nichts, das Ohr blieb taub. Was kann man also Patienten raten, die sozusagen gleich am Eingang der Praxis mit einem IGeL-Angebot überrumpelt werden? Wichtigster Rat vorweg: Besonnenheit.

Wenn eine IGeL angeboten wird:

  • Nichts überstürzen, in Ruhe und gründlich informieren.
  • Immer mit dem behandelnden Arzt sprechen, man muss nichts im Vorzimmer unterschreiben.
  • Welche Risiken/Erfolgschancen hat die Behandlung?
  • Wie hoch sind die Kosten?
  • Informationen bei der Krankenkasse, einem anderen Arzt oder im Internet, beispielsweise bei IGeL-Monitor oder IGeL-Ärger
  • IGeL müssen nicht bei akuten Erkrankungen oder Verletzungen angewandt werden.

verbrauchertipp: Eine ausführliche Checkliste für das Arztgespräch bei einer Individuellen Gesundheitsleistung bietet die Verbraucherzentrale NRW.


Die Kosten

Nachdem die erste Behandlung nicht angeschlagen hatte, empfahl die Ärztin von Andreas Kauke ihm weitere Infusionen und Vitaminpulver für 60 Euro. „Wie lange das dauert, dafür gibt es keine Erfahrungswerte, hat sie mir gesagt – ein Tag oder auch 14 Tage. Ich habe dann nachgerechnet: 10 Tage macht 600 Euro. Das ist eine Menge Geld. Das war mir einfach zu viel.“ Er lehnte die Behandlung ab und ging zu einer anderen Ärztin. Diese verordnete ihm zwei Wochen Ruhe. Danach konnte er wieder ganz normal auf seinem rechten Ohr hören.


verbrauchertipp: Ärzte haben einen Spielraum innerhalb der Gebührenordnung (GOÄ), was sie für eine IGeL verlangen. Es kann sich also lohnen, bei mehreren Praxen nach dem Preis zu fragen.


Ein Patient muss über die Kosten einer IGeL im Vorfeld mit einem Kostenvoranschlag informiert werden. Darin müssen alle Einzelleistungen und ihre Kosten und Gebührensätze aufgelistet sein. Laut WIdOmonitor belaufen sich die Kosten für eine IGeL im Durchschnitt auf 65 Euro. Aber nur 44,5 Prozent der Befragten gaben an, dass vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arzt und Patient getroffen wurde. Die Patienten müssen auch eine detaillierte Rechnung erhalten. Doch mehr als zehn Prozent der Befragten hatten offenbar keine Rechnung erhalten. Die Summe der endgültigen Rechnung darf übrigens vom Kostenvoranschlag abweichen, denn es kann immer etwas Unvorhergesehenes passieren, das die Behandlung verteuert.


verbrauchertipp: Erhalten Sie keine schriftliche Vereinbarung über die IGeL, haben Sie das Recht, die Zahlung zu verweigern.


Immer auf Wunsch des Patienten

Bei IGeL muss klar sein, dass die Leistung zusätzlich zur normalen Behandlung ist und ausdrücklich auf Wunsch des Patienten erfolgt. Zeitdruck darf keine Rolle spielen. Vor der Behandlung, quasi im Vorzimmer, sollte man nie Leistungen aufgedrängt bekommen. Druck darf ohnehin kein Kriterium sein. Fragen Sie den Arzt ausdrücklich nach dem Nutzen der Behandlung, der wissenschaftlichen Grundlage dafür und ob es Risiken gibt. Können aus der Anwendung Folgebehandlungen notwendig werden und warum übernehmen die Krankenkassen diese Leistung nicht? Ein seriöser Mediziner wird gerne alle Fragen mit seinem Patienten durchsprechen. Dieser sollte alle Informationen höflich entgegennehmen und sich in Ruhe zu Hause Gedanken machen. Dann kann sich der Patient wieder in der Arztpraxis melden, wenn er die IGeL in Anspruch nehmen will.


verbrauchertipp: IGeL ist niemals dringend. Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen. Wer von Ihnen schon vor dem Behandlungszimmer eine Unterschrift verlangt, ist nicht vertrauenswürdig.


Wer sich schlecht beraten fühlt, der kann sich beschweren. Erste Anlaufstelle ist die eigene Krankenkasse. Weiterhin gibt es die Möglichkeit, sich bei der Kassenärztlichen Vereinigung über den entsprechenden Arzt zu beschweren. Liegt ein Verstoß gegen die Richtlinien vor, kann sogar ein Disziplinarverfahren gegen den Betreffenden eingeleitet werden. Auf dem Internet-Portal IGeL-Ärger der Verbraucherzentralen können sich Patienten beschweren und erhalten außerdem Rat und Hilfe zum Thema.

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