15. November 2018

Kirchliche Arbeitgeber

©Ink Drop

Kirchliche Arbeitgeber erwarten im besonderen Maße eine Übereinstimmung mit ihren Glaubens- und Moralvorstellungen. Verstöße haben arbeitsrechtliche Konsequenzen und können sogar zur Kündigung führen. Doch die Konkurrenz um die besten Bewerber und Antidiskriminierungsvorschriften der Europäischen Union zwingen die Kirche allmählich zur Liberalisierung: Konfessionslose Bewerber dürfen nicht mehr pauschal abgelehnt werden und auch die Mitbestimmung bei Tarifverhandlungen wird stärker.

Schon die Weimarer Reichsverfassung von 1919 räumte den Kirchen ein Selbstbestimmungsrecht ein, das bis heute Teil des Grundgesetzes ist. Historischer Hintergrund ist die Trennung von Kirche und Staat: Das Selbstbestimmungsrecht garantiert den Kirchen die Unabhängigkeit vom Staat. Heute leitet die Kirche aus diesem Recht besondere Reglungen bei ihrer Personalauswahl und der Mitbestimmung der Arbeitnehmer ab. Es gilt ein sogenanntes kirchliches Sonderarbeitsrecht. Die Kirche ist neben dem Staat der zweitgrößte Arbeitgeber Deutschlands: Rund 1,2 Millionen Deutsche arbeiten in kirchlichen oder kirchennahen Organisationen. Die Kirchenautonomie erstreckt sich auch auf Wohlfahrtsverbände wie die Diakonie und die Caritas und steht dort häufig in Konflikt mit den Interessen der Mitarbeiter. Ständige Streitthemen sind vor allem das Tragen religiöser Symbole im Dienst sowie die Konfessionszugehörigkeit der Arbeitnehmer und Bewerber. … Mehr lesen Sie in verbraucherblick 11/2018

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Dr. Alisha Ricard hat Jura an der Universität Mainz mit den Schwerpunkten Kartell- und Gesellschaftsrecht studiert. Sie hat journalistische Erfahrung bei der Börsen-Zeitung, dem Handelsblatt und dem ZDF gesammelt. In der verbraucherblick-Redaktion schreibt sie ebenso gerne über die „trockenen“ Themen aus dem Zivilrecht wie aufregende Reiseberichte.