16. Januar 2019

Kleinkram macht großen Ärger

©656479618/Shutterstock

An meinen Schläfen bilden sich bereits Schweißperlen, als ich den Pümpel erneut am Abfluss ansetze. Vielleicht braucht es einfach mehr Kraft oder Ausdauer – irgendwann wird die widerspenstige Verstopfung im Waschbeckenabfluss schon aufgeben. Aber nein, nichts hilft: weder Aufschrauben noch Pümpel oder Abflussreiniger. Langsam bin ich mit meinem Handwerker-Latein am Ende. Die Hausverwaltung vertröstet mich mittlerweile seit Monaten. Soll ich nun selbst einen Handwerker bestellen? Und wer zahlt solche Kleinreparaturen – Mieter oder Vermieter?

Viele Mieter kennen das Leid von nervenzehrenden Auseinandersetzungen über Reparaturkosten mit der Hausverwaltung oder dem Vermieter. Kaputte Steckdosen, verstopfte Abflüsse oder das berühmte Streichen der Wände vor dem Auszug führen zu Streitigkeiten, die oft gerichtlich ausgetragen werden. Generell gilt: Das Instandhalten einer Mietwohnung ist nach Paragraf 535 Abs 1 BGB die Aufgabe des Vermieters. Klingt zunächst einfach. Doch meist pocht der Vermieter in solchen Fällen auf den gültigen Mietvertrag, der eine Kleinreparaturklausel, auch Bagatellschadensklausel genannt, enthält oder dem Mieter die Verantwortung für Schönheitsreparaturen auferlegt.

Häufig sind diese Klauseln allerdings missverständlich und manchmal auch nicht zulässig. „Wir gehen davon aus, dass jede zweite in einem Mietvertrag vereinbarte Kleinreparaturklausel unwirksam ist“, sagt Ulrich Ropertz, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes (DMB). Anlass genug für alle Mieter nachträglich noch einmal einen Blick in den Vertrag zu werfen: Was sollten die Klauseln beinhalten, damit sie rechtens sind? Wer muss sich um welche Reparaturen kümmern und wer muss schließlich die Rechnung begleichen? …

Mehr lesen Sie in verbraucherblick 01/2019.

Bestellung Einzelheft
E-Paper 01/2019: 5 €

Bestellung Abo
E-Paper für Buhl-Vertragskunden: 12 Ausgaben für 12 € pro Jahr
E-Paper für alle anderen: 12 Ausgaben für 50 € pro Jahr