5. Dezember 2015

Krankes Kind: Diese Rechte haben berufstätige Eltern

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Es passt nie: Der Tag quillt über vor Terminen und das Kind wacht morgens auf mit bellendem Husten und fiebrigen Augen. Da gerät das wackelige Alltagsgebäude berufstägiger Eltern sofort ins Wanken und stürzt ein. Das Kind muss zum Arzt und betreut werden. Können Eltern in solchen Fällen einfach zu Hause bleiben? Ja, sagt das Gesetz!

Es gibt jedoch ein paar Dinge zu beachten:

Nachdem die Eltern die häufig sehr knifflige Frage geklärt haben, wer mit dem Kind zu Hause bleibt, müssen sie zunächst dem Arbeitgeber Bescheid geben. Für kranke Kinder braucht man direkt eine Bescheinigung.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in solchen Fällen ein Fernbleiben der Arbeit bei Lohnfortzahlung vor. Sind beide Elternteile berufstätig und gesetzlich versichert, stehen jedem zehn Tage im Jahr zu, an denen man mit dem kranken Kind zu Hause bleibt. Aber viele Arbeitsverträge schließen den entsprechenden BGB-Paragrafen aus. In solchen Fällen springt dann die Krankenkasse ein.

In der Theorie klingt alles so einfach: Die Fehltage mit krankem Kind sind geregelt, Eltern haben einen Anspruch darauf und Geld gibt es auch noch dafür. Die Praxis sieht aber häufig anders aus. Viele Arbeitgeber sehen es nicht gern, wenn Eltern immer wieder wegen ihrer Kinder ausfallen. Es gibt Berufe oder Projekte, bei denen es sehr schwierig ist zu fehlen. Viele Eltern wollen auch nicht gleich wieder ausfallen, wenn sie gerade erst an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sind.

In verbraucherblick 12/2015 erklären wir Ihnen wie Sie in einem Krankheitsfall Ihres Kindes am Besten vorgehen, was Sie beachten sollten und welche Anlaufstellen Sie aufsuchen können, wenn es Probleme gibt. Zu dem erfahren privat Versicherte von welchen Besonderheiten Sie in einem solchen Fall betroffen sind.

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