19. Mai 2021

kurz & bündig – Mai 2021

 

Elterngeld nachgebessert   

Regeln werden flexibler

Ab September 2021 gelten neue Regeln beim Elterngeld. Der Bundesrat stimmte dem Änderungsgesetz der Regierung im Februar 2021 zu. Was ändert sich? Die Teilzeitregelungen für Eltern werden flexibler. Ab September dürfen Eltern, die Elterngeld beziehen, bis zu 32 statt 30 Wochenstunden arbeiten. Wenn beide Elternteile gleichzeitig arbeiten, dürfen sie beim Partnerbonus nun 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten statt 25 bis 30. Außerdem sind weniger Nachweise über die Arbeitsstunden erforderlich. Das spart Eltern, Arbeitgebern und Behörden Bürokratie. Die Höhe des Elterngeldes ist fix, auch wenn die in Teilzeit arbeitenden Eltern Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeldgeld beziehen. Eltern von frühgeborenen Kindern erhalten einen Monat mehr Elterngeld, wenn das Kind 6 Wochen vor dem errechneten Termin zur Welt kommt. Bei 8 Wochen gibt es 2 Monate zusätzlich Elterngeld, bei 12 Wochen 3 Monate und bei 16 Wochen 4 Monate. Ab September gibt es nur noch Elterngeld für Paare, die zusammen nicht mehr als 300.000 Euro im Jahr (Alleinerziehende 250.000 Euro) verdienen, bislang waren es 500.000. Außerdem gilt bereits das Gesetz zur Digitalisierung der Verwaltung, das beinhaltet, dass Daten schon bei der Geburt des Kindes gebündelt werden und automatisch an die entsprechenden Stellen wie Kindergeldkasse oder Elterngeldstelle gelangen, sodass weniger Bürokratie entsteht. Bis spätestens 1. Januar 2022 muss das Gesetz vollständig in Kraft getreten sein.

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Fitnessstudios: Corona-Folgen für Verträge

Gericht verbietet Vertragsautomatik

Fitnessstudios dürfen Kundenverträge nicht automatisch um die Dauer des Lockdowns verlängern und müssen Beiträge für Schließzeiten erstatten. Das haben das Amtsgericht Papenburg (AZ 3 C 337/20) und das Amtsgericht Döbeln (AZ 3 C 878/20) bestätigt. Mitglieder haben dadurch Anspruch darauf, bereits gezahlte Beiträge anteilig für die Corona-bedingte Schließung zurückgezahlt zu bekommen. Kunden sollten ebenfalls auf ihre laufenden Verträge achten. Diese dürften nicht automatisch um die Lockdown-Zeit verlängert werden, urteilten die Richter. Die Covid-19-Maßnahmen könnten nicht als Wegfall der Geschäftsgrundlage gewertet werden (§ 313 BGB). Die Begründung: Fitnessstudios sei das Risiko der lockdownbedingten Schließungen zumutbar, da es umfangreiche finanzielle staatliche Hilfen gebe.

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Online bezahlen darf kosten

BGH billigt Extragebühr

Nicht alle Bezahlmöglichkeiten müssen beim Einkaufen im Internet kostenfrei sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Unternehmen einen Extrabetrag beim Online-Kauf verlangen dürfen (AZ I ZR 203/19). Gebühren für Banküberweisung, Lastschrift oder Kreditkarte seien zwar gesetzlich verboten. Sind aber Zahlungsdienstleister wie PayPal oder bei der Sofortüberweisung die Sofort GmbH beteiligt, dürfe für deren zusätzliche Leistungen wie eine Bonitätsprüfung Geld verlangt werden. Das zahlt in der Regel der Empfänger des Geldes, also das verkaufende Unternehmen, das diese Gebühren meist an seine Kunden weiterreicht. In der Praxis dürfte sich durch das Urteil wenig ändern. PayPal beispielsweise verbietet bereits seit 2018 in seinen AGBs Kundenaufschläge für seinen Service und hat mit Großkunden Sonderkonditionen vereinbart.