8. April 2020

kurz & bündig – April 2020

Reisen und Bahnverkehr
Rechte für Passagiere

Wer derzeit reisen und auswärts übernachten möchte, sollte dies laut Bundesregierung nicht zu touristischen Zwecken tun, sondern nur in notwendigen Fällen. Grenzüberschreitende Berufspendler müssen einen Nachweis ihres Arbeitgebers mitführen, die Bundespolizei bietet einen Vordruck einer Pendlerbescheinigung an. Der regionale und bundesweite Bahnverkehr fährt derzeit teils reduziert. Wer Zeitkarten aufgrund der Einschränkungen des ÖPNV nicht nutzen kann, dem gewähren einige Verkehrsunternehmen aus Kulanz die Aussetzung des Abonnements oder eine anteilige Erstattung. Bahntickets, die bis zum 13. März 2020 für Reisetage bis 30. April 2020 gekauft wurden, können bis zum 30. Juni 2020 flexibel genutzt werden. Alternativ lassen sich Fern- und Nahverkehrsfahrkarten über die Auftragssuche kostenfrei in einen Gutschein mit 3-jähriger Gültigkeit umwandeln.

Pauschalurlauber können aufgrund der weltweiten Reisewarnung kostenfrei von ihrem Reisevertrag zurücktreten. Erstattet wird nur der Reisepreis, Schadensersatz steht meistens nicht zu. Individualreisende können eine Erstattung nach deutschem Recht nur dann fordern, wenn Hotels oder Transportmittel im Reiseland nicht genutzt werden können. Bei gebuchten Ferienwohnungen im Ausland kommt es auf die Rücktrittskonditionen und Kulanzregelungen des Vertragspartners an. Für gestrichene Flüge infolge der Coronakrise kann der Ticketpreis zurückverlangt werden. Eine zusätzliche Entschädigung wegen Annullierung nach EU-Fluggastrecht steht nur bei betriebswirtschaftlichen Gründen wie mangelnder Nachfrage zu.

 


 

Lohnanspruch, Kurzarbeit, Soforthilfe
Was Beschäftigten in der Coronakrise zusteht

Arbeitnehmer haben trotz Corona-bedingter Einschränkungen Anspruch auf Entgeltzahlungen, solange sie arbeitsfähig, arbeitsbereit oder selbst durch ein behördlich verhängtes Tätigkeitsverbot (§ 616 BGB und BGH III ZR 43/77) verhindert sind. Die sogenannte Betriebsrisikolehre (§ 615 Satz 3 BGB) liegt beim Arbeitgeber, auch wenn dieser aufgrund der Coronakrise den Betrieb einstellen muss. Wer als Beschäftigter dennoch Verdienstausfälle aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes erleidet, erhält für sechs Wochen eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.

Ordnet ein Unternehmen Kurzarbeit an, steht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Kurzarbeitergeld zu. Voraussetzung dafür ist ein Brutto-Gehaltsausfall von über 10 Prozent. Ist jeder Zehnte der Belegschaft betroffen, sieht eine Neuregelung vor, dass auch bei weniger als 10 Prozent Gehaltsausfall Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Dieses beträgt für bis zu 12 Monate 60 oder 67 (mit Kindern) Prozent des vorherigen pauschalierten Nettoentgelts. Die Voraussetzungen prüft die Agentur für Arbeit. Abzugsfrei hinzuverdienen können Kurzarbeiter seit 1. April in „systemrelevanten Bereichen“ bis Ende Oktober 2020.

Wirtschaftlich solide Kleinstunternehmen und Soloselbstständige mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9000 Euro für höchstens 3 Monate, bei bis zu 10 Beschäftigten gibt es bis zu 15.000 Euro. Betroffene reichen ihre Anträge bei den Ländern oder Kommunen ein. Weitere Informationen bieten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

 


 

Mieten, Mitgliedschaften und Verträge
Neue Regeln für Verbraucher

Der Kündigungsschutz für Mieter und Pächter gewerblicher Räume und Grundstücke ist gestärkt worden. Zahlungsrückstände aufgrund der Coronakrise, die im Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 anfallen, sind für 24 Monate kündigungsbefreit. Außerdem hat die Bundesregierung das Sozialschutz-Paket verabschiedet. Damit wird unter anderem der Zugang in die Grundsicherungssysteme wie Wohngeld und Kinderzuschlag erleichtert. Haben Verbraucher Darlehensverträge vor dem 15. März 2020 abgeschlossen, können diese für 3 Monate gestundet werden. Voraussetzung für die spätere Fälligkeit von Zahlungen sind Nachweise von Einnahmeausfällen und der Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts für sich oder unterhaltsberechtigte Personen. Vertragskündigungen wegen Zahlungsverzug sind vom 1. April bis 30. Juni 2020 unwirksam. Ähnliches gilt für Immobilieneigentümer, die ihre Raten stunden müssen. Die Stundung gilt für drei Monate. Zins- oder Tilgungsforderungen der Bank werden erst zum 1. Juli 2020 fällig.

Wer wegen der Schließung von Fitness- oder Yogastudio, der Musik- oder Tanzschule nicht mehr üben kann, ist nur bei entsprechender Vertragsregelung beitragsbefreit. Die Verbraucherzentralen empfehlen eine Vertragsruhe. Mitgliedsbeiträge sind kein Entgelt für eine Leistung, sondern eine Sicherung des Vereinsbestands. Daher gilt weder ein Minderungs- noch ein Sonderkündigungsrecht. Ticketbesitzer für Veranstaltungen, die wegen des Coronavirus abgesagt wurden, können die Erstattung von Ticketpreis und Vorverkaufsgebühren verlangen. Verbraucherschützer raten wegen existenzieller Risiken der Anbieter, Nachholtermine oder Gutscheine zu akzeptieren.