16. Dezember 2020

kurz & bündig – Dezember 2020

Vegane Wurst darf so heißen

Milchbezeichnung weiterhin geschützt

Die Bezeichnungen Veggie-Burger, vegane Wurst und Tofu-Steaks dürfen bleiben. Die Abgeordneten des EU-Parlaments lehnten Ende Oktober alle Vorschläge ab, sich auf Fleisch beziehende Bezeichnungen allein für fleischhaltige Erzeugnisse zu reservieren. Somit bleibt es erlaubt, auch für Produkte auf pflanzlicher Basis entsprechende Namen zu verwenden, zum Beispiel „vegane Wurst“ oder „veganes Hack“. Es bedarf also keiner Änderung der Kennzeichnung pflanzlicher Produkte, die mit entsprechenden Begriffen werben. Der Bezeichnungsschutz für Milch und Milcherzeugnisse, die nur bei tierischem Ursprung als solche benannt werden dürfen, bleibt dagegen auch zukünftig bestehen, berichtet der Milchindustrie-Verband. Wie genau die vom EU-Parlament verabschiedete Ergänzung zum Bezeichnungsschutz Milch final aussehen wird, ist abzuwarten. Fest steht jedoch, dass die entsprechenden Bezeichnungen weiterhin geschützt sind, selbst vor Nachahmungen und Anspielungen auf Milch und Milchprodukte sowie jeglichen irreführenden Produktangaben. Auch Ausdrücke wie „Stil“, „Typ“, „Methode“ oder „Ersatz“ sind damit nach wie vor nicht erlaubt.

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Neues Energiegesetz für Gebäude

Förderungen für Eigentümer und Vermieter

Seit dem 1. November gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es bündelt die Energieeinsparverordnung, das Energieeinspargesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, die außer Kraft gesetzt sind. Interessant ist die neue staatliche Förderung für Immobilienbesitzer, die neu bauen oder sanieren. Möglich ist entweder ein 45-prozentiger Investitionszuschuss für klimafreundliche Heiztechnik oder Wärmedämmung oder eine steuerliche Vergünstigung über 3 Jahre. Das GEG verpflichtet Hauskäufer mit Energieausweis und Sanierer, die eine Energiebilanzierung erstellen wollen, zu einer kostenlosen Energieberatung. Bei Neubauten ist die Nutzung einer Form der erneuerbaren Energien zum Heizen vorgeschrieben. „Neben Energie aus Photovoltaik-, Solarwärme- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfüllen auch erneuerbare Fern- und Abwärme diese Anforderung“, sagt Energieberaterin Inse Ewen von der Verbraucherzentrale Bremen. Auch ein größerer Anteil des Stroms der eigenen Photovoltaik-Anlage kann angerechnet werden. Für Bestandsgebäude gelten Austausch- und Nachrüstpflichten. Eigentümer und Immobilienmakler müssen Käufern und Mietern nun einen Energieausweis vorlegen und energetische Pflichtinformationen in Immobilienanzeigen angeben.

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Urteile zu Nebenkosten

Mieter müssen nicht alles bezahlen

Nebenkosten führen immer wieder zu Streit zwischen Mietern und Vermietern. Was muss der Hausbesitzer zahlen und was darf man auf die Mietparteien umlegen? Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) legt nun fest, dass die Kosten für den Notdienst eines Hausmeisters nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Ein Vermieter hatte gut 1000 Euro im Jahr für den Bereitschaftsdienst des Hausmeisters auf die Nebenkosten seiner Mieter verteilt. Ein Mieter wollte seinen Anteil von rund 100 Euro nicht zahlen und ging vor Gericht. Er bekam recht, denn die Richter sahen in der Bereitschaft einen zusätzlichen Service. Eine Betriebskostenposition im Sinne von §1 Abs. 1 Satz 1 BetrKV sei nur die Hausmeistertätigkeit, aber nicht der Notdienst. In einem anderen Fall hatte ein Vermieter dem Mieter die Kosten der Zwischenablesung aufgrund des Nutzerwechsels auf die Nebenkostenabrechnung gesetzt. Es handelte sich zwar nur um 20 Euro, der Mieter ging dennoch vor Gericht und bekam recht. Die Begründung der Richter des Amtsgerichts Münster: Bei Nutzerwechselgebühren handele es sich um Verwaltungskosten und nicht um Betriebskosten. (AG Münster, 6 C 1738/19).