26. Dezember 2021

kurz & bündig – Dezember 2021

Giro- und Tagesgeldkonten 

Landgericht Berlin untersagt Verwahrentgelte 

Das Landgericht Berlin entschied in einem Urteil vom Oktober 2021 (AZ 16 O 43/21), dass die Sparda-Bank Berlin auf Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte verlangen darf. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen unzulässige Klauseln im Preisverzeichnis der Bank geklagt. Der vzbv geht in mehreren Klagen gegen solche Entgelte vor und möchte dadurch grundsätzlich deren Rechtmäßigkeit klären. Das Urteil aus Berlin war die erste Entscheidung dazu.

Im Preisverzeichnis der Sparda-Bank Berlin war seit August 2020 ein Verwahrentgelt von 0,5 Prozent vorgesehen bei Tagesgeldkonten mit mehr als 50.000 Euro Einlage, bei Girokonnten bereits ab 25.000 Euro. Das Gericht argumentierte, dass diese Regel zu Negativzinsen führe. Zinsen dürften aber nicht unter null Prozent sinken. Eine Bank sei auf Einlagenverwahrung laut Darlehensrecht zur Zinszahlung verpflichtet. Die Verwahrung von Einlagen auf einem Konto sei keine Sonderleistung der Bank, für die man Entgelte fordern könne, sondern ein Konto könne ohne Einlage schlicht nicht betrieben werden. Laut Gerichtsurteil ist die Sparda-Bank dazu verpflichtet, ihre Kunden zu informieren und das Geld zu erstatten. Die Kunden müssen nicht eigenständig tätig werden. Das sieht anders aus bei Bankkunden, die unzulässige Bankentgelte zurückfordern wollen aufgrund eines BGH-Urteils vom April 2021 zur stillschweigenden ABG-Zustimmung. Sie müssen selbst tätig werden. Die Ansprüche für das Jahr 2018 verjähren dabei am 31.12.2021. Die Verbraucherzentrale bietet Informationen inklusive Musterbrief zum Thema an.

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Warnsystem im Katastrophenfall wird erweitert  

Bundesrat ebnet Weg für Cell Broadcast

Im Katastrophenfall zählt jede Sekunde. Daher wird die bestehende Mischung an Warnmitteln aus analogem Sirenenalarm, digitalen Rundfunk-Warnmeldungen und entsprechenden Warn-Apps nun um eine entscheidende Technik erweitert. Damit schnell und unkompliziert so viele Gefährdete wie möglich erreicht werden, hat der Bundesrat dem sogenannten Cell Broadcast zugestimmt. Mithilfe dieser Technologie können über Mobilfunknetze Warnmeldungen automatisch an Mobilfunkgeräte gesendet werden, die sich innerhalb eines Gebietes bestimmter Funkmasten befinden. Besondere Apps bedarf es dafür nicht. Warnmeldungen über den Cell-Broadcast-Warnkanal können sogar von älteren Mobilfunkendgeräten ohne Datenempfangsmöglichkeit empfangen werden. Rechtsgrundlage für die Verordnung war eine Änderung im Telekommunikationsgesetz, die Bundestag und Bundesrat bereits im Sommer verabschiedet hatten und die zum 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist.

Der Weg für diese technische Möglichkeit ist nun zwar geebnet. Bis zur finalen praktischen Umsetzung sind allerdings noch einige Hürden zu nehmen. Die Nutzung von Cell Broadcast wird voraussichtlich Ende 2022 möglich sein, so das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK). Das verabschiedete Gesetz verpflichtet die Betreiber, Cell Broadcast technisch umzusetzen und in ihren Netzen dauerhaft zur Verfügung zu stellen. Die technischen Vorgaben zur Umsetzung werden derzeit im BBK vorbereitet. Cell Broadcast soll an das vom BBK den Ländern bundesweit zur Verfügung gestellte Modulare Warnsystem (MoWaS) angeschlossen werden. 

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Verfallfristen im Arbeitsvertrag 

Gericht kippt gängige Regelung 

Klauseln in Arbeitsverträgen, die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Fristen für Forderungen nennen, können laut dem Bundesarbeitsgericht nichtig sein. (AZ 8 AZR 58/20) Häufig steht in Verträgen eine Formulierung wie: „Ansprüche, die aus dem Arbeitsverhältnis entstehen, sind binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten geltend zu machen.“ Diese sogenannten Verfallsklauseln sind dann nicht mehr gültig, wenn Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichen Rechtsverletzungen bestehen. Die Ansprüche gelten für beide Seiten: Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im verhandelten Fall hatte eine Mitarbeiterin in der Buchhaltung über Jahre rund 100.000 Euro veruntreut. Im Jahr 2017 hatte sie dann gekündigt und berief sich bei der Rückforderung des ehemaligen Arbeitgebers auf die Verjährungsfrist durch die Verfallsklausel im Arbeitsvertrag, weil die Kündigung über zwei Monate her war. Die Richter am Bundesarbeitsgericht folgten anders als das Landgericht Rheinland-Pfalz dieser Auffassung nicht. Die Klausel sei nichtig, da es sich um vorsätzliche Vertragsverletzung und vorsätzlich unerlaubte Handlungen gehandelt habe. Sprich, Unrecht verjährt nicht, zumindest in diesem Falle.