11. August 2020

kurz & bündig – August 2020

Verspätete Lohnzahlung
Arbeitgeber haftet für geringeres Elterngeld

Zahlt ein Arbeitgeber zustehenden Lohn zu spät, muss die dadurch entstandene Differenz beim Elterngeld von ihm erstattet werden. Zu dieser Einschätzung ist das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gekommen (AZ 5 Ca 450/19). Im konkreten Fall durfte eine schwangere Mitarbeiterin einer Zahnarztpraxis drei Monate wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nicht arbeiten. Der Lohn für diesen arbeitsfreien Zeitraum wird nach dem Mutterschutzgesetz per Umlageverfahren den Arbeitgebern erstattet, muss aber von diesem gezahlt werden. Statt unmittelbar zu zahlen, überwies der Zahnarzt den Lohn erst drei Monate später. Der resultierende Verdienstausfall der Angestellten reduzierte den staatlichen Elterngeldanspruch, der auf Basis des durchschnittlichen Einkommens der zwölf Monate vor der Geburt berechnet wird.

 


 

Schönheitsreparaturen
BGH verpflichtet Mieter und Vermieter

Schönheitsreparaturen gehörten zu den Pflichten von Vermietern, die diese meist vertraglich Mietern übertru­gen. Bei unrenoviert bezogenen Wohnungen war das bislang allerdings ausgeschlossen. Mit zwei neuen Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) werden Verantwortung und Kosten dafür nun auf beide Seiten verteilt. Die Richter entschieden: Bei unwirksamer Mietvertragsklausel und bei verschlechtertem Wohnungszustand seit Einzug dürfen Mieter das Streichen und Tapezieren vom Vermieter verlangen. Die Kosten sollen zudem hälftig aufgeteilt werden (BGH VIII ZR 163/18, VIII ZR 270/18). Die Wiederherstellung des unrenovierten Anfangszustandes wäre vertragsgemäß. Weil das nicht sinnvoll und meist unmöglich sei, wählten die Richter die Aufteilung der Kosten, da beide Parteien von der Renovierung profitieren. Laut BGH war der Pflichtübertrag auf die Mieter in beiden Fällen unwirksam, weil bei Einzug kein finanzieller Ausgleich für die unrenovierten Wohnungen geleistet worden war. Deshalb haben die Vermieter eine Instandhaltungspflicht. Da bei einer Renovierung auch Nutzungsspuren der Mieter beseitigt werden, sahen die Richter eine Kostenteilung als gerechtfertigt.

 


 

So ein Müll
Studie deckt schlechte Trennung auf

Deutsche gelten als Müll-Meister beim Produzieren wie auch beim Sortieren. Mit 615 Kilogramm Haushaltsmüll hat jeder Deutsche 2018 im Schnitt für knapp 140 Kilogramm mehr gesorgt als der durchschnittliche EU-Bürger. Beim Trennen hat der gute Ruf nun allerdings einen Dämpfer bekommen. Das Umweltbundesamt (UBA) hat für eine Studie 2800 Mülltonnen analysiert und festgestellt: Es fällt zwar nur noch rund halb so viel Restmüll wie vor 35 Jahren an, doch der besteht zu knapp 40 Prozent aus Bioabfall sowie zu 27 Prozent aus Wertstoffen wie Altpapier, Altglas und Kunststoff. Nur ein Drittel ist wirklich echter Restabfall wie Hygieneprodukte, Staubsaugerbeutel und Zigarettenkippen. Städtische Regionen wiesen zudem mehr Restmüll und mehr Wertstoffe als ländliche Gebieten und Vororte auf. Daher fordert das UBA mehr Abfallberatung in Städten. Verbesserung soll in einem Jahr das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz bringen, das ein Verbot von Einwegprodukten wie Plastikteller und Strohhalme vorsieht.