16. Juli 2020

kurz & bündig – Juli 2020

Mehrwertsteuer sinkt
Womit Verbraucher rechnen können

Die Mehrwertsteuer ist zum 1. Juli gesunken. Bis Jahresende fallen bei Waren und Dienstleistungen nun 16 statt 19 Prozent an, ermäßigt sind es nur 5 statt 7 Prozent. Die reine Ersparnis liegt mathematisch betrachtet allerdings nur bei circa 2,5 beziehungsweise 1,9 Prozent. In der Gastronomie sinkt diese Steuer bis Jahresende für Getränke ebenfalls auf 16 Prozent, für Speisen gilt: 5 Prozent bis Jahresende und bis 30.6.2021 dann 7 Prozent. Allerdings sind Händler, Dienstleister und Unternehmen nicht verpflichtet, die Ersparnis an ihre Kunden weiterzugeben. So rät der Verbraucherzentrale Bundesverband davon ab, Rechnungen selbstständig und pauschal zu kürzen. Entscheidend ist das Datum der Lieferung oder der erbrachten Leistung, nicht das vom Angebot oder vom Kostenvoranschlag. Teilleistungen sind erst bei Abschluss der Arbeiten und auch Teilzahlungen bei Leasingverträgen ab Juli nur mit gesenktem Steuersatz zu leisten. Eine Ausnahme sind zuvor vereinbarte Festpreise einer Leistung wie zum Beispiel bei Jahresverträgen von Fitnessstudios. Gesenkt wird der Steueranteil auch bei Strom, Gas und Telefon. Die monatlichen Abschläge bleiben aber wie bisher. Die Energieversorger wollen die Steuerreduzierung bei der nächsten Jahresabrechnung weitergeben. Bei Telefontarifen haben viele Anbieter die Preise bereits gesenkt. Versicherungen und Mieten sind in der Regel ausgenommen. Versicherer sind meist von der Mehrwertsteuer befreit. Mietverträge sind nicht mehrwertsteuerpflichtig, offen sind noch die Regelungen zu den Mietnebenkosten.

 


 

Ungleichheit bei Löhnen steigt
Mütter durch Corona-Krise benachteiligt

Mütter könnten durch die Corona-Krise finanziell noch mehr ins Hintertreffen geraten. Darauf macht die Bertelsmann Stiftung nach einer aktuellen Analyse aufmerksam. Frauen erhalten tendenziell weniger Lohn für dieselbe Arbeit als Männer, weshalb das sogenannte Lebenserwerbseinkommen von Frauen niedriger ausfällt als das von Männern. Noch gravierender ist das bei Müttern. Da sie häufig diejenigen sind, die mehr Zeit in die Kinderbetreuung investieren und damit weniger in den Beruf, verdienen sie nochmals deutlich weniger als kinderlose Frauen. Lediglich die Lebenserwerbseinkommen der Frauen ohne Kinder, nicht aber die von Müttern, nähern sich langsam denen der Männer an. Daher werden die Einbußen des Mutterdaseins und die Kluft zwischen kinderlosen Frauen und Müttern mit der Zeit größer. „Unsere aktuelle Analyse zeigt, dass es Frauen schon vor der Krise bis zu zwei Drittel ihres Lebenserwerbseinkommens gekostet hat, Mutter zu sein“, so die Bertelsmann Stiftung. Die Corona-Pandemie könne das noch weiter verschärfen, und zwar sowohl zwischen den Geschlechtern als auch innerhalb der Gruppe der Frauen.

 


 

Corona-Soforthilfen haben Pfändungsschutz
Gericht untersagt Gläubigerzugriff

Die coronabedingten Soforthilfen des Bundes sind ein unpfändbarer Anspruch, wenn eine Zweckbindung besteht. Zu diesem Urteil ist das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 23. April gekommen (AZ 39 T 57/20). Die Richter lehnten die Beschwerde eines Gläubigers ab und entschieden, dass dem Schuldner zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz die Corona-Soforthilfe in voller Höhe zu belassen und von der Pfändung auszunehmen ist. Zuvor waren dem Schuldner aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige“ und dem ergänzenden Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ Leistungen in Höhe von 9000 Euro als einmalige Pauschale bewilligt worden, sogar mit direktem Verrechnungsverbot bestehender Kreditforderungen. Das Geld wurde dann auf ein Pfändungsschutzkonto überwiesen, aber danach dem Schuldner nicht ausgezahlt.