7. März 2018

kurz & bündig – März 2018

Durchblick bei der Beratung
Auskunftspflicht für Versicherungsmakler

Versicherungsmakler müssen transparenter beraten. Dafür sorgt seit 23. Februar die neue Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVerV). Sie ist Teil der sogenannten EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie, die für eine klare Trennung zwischen Vermittlern und Beratern sorgen soll. Verbraucher haben unter anderem das Recht zu erfahren, für wen der Makler tätig ist, ob ihn ein Anbieter per Provision oder der Kunde per Honorar vergütet und ob sie eine Pauschale auch bei Nichtabschluss zahlen müssen. Die Erstinformation eines Produktes muss Kunden in Textform übermittelt werden. Die Bereitstellung im Internet genügt nicht (AZ 29 U 3139/16). Zudem müssen Vermittler bei Anlageprodukten zu Beratungsbeginn und jährlich in der sogenannten Geeignetheitsprüfung über Eignung, Risiken und Kosten aufklären.

 

Kein Wucher bei Stromabrechnung
Richter schränken Nebenkostenexplosion ein

Richter schränken Nebenkostenexplosion einWer unerwartet eine extrem hohe Strom- oder Nebenkostenabrechnung beziehungsweise Nachforderung erhält, hat künftig bessere Karten. Mit seinem Urteil vom Urteil vom 7. Februar 2018 (AZ VIII ZR 148/17) stärkt der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Verbrauchern. Fällt eine Rechnung utopisch hoch aus, liegt die Beweislast zunächst beim Anbieter und der Kunde kann vorläufig die Zahlung verweigern. Denn eine enorme, nicht plausibel erklärbare Abweichung der Verbrauchswerte legt die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers” nahe, begründen die Richter. Im vorliegenden Fall ging es um ein Rentnerehepaar, dessen Stromrechnung im Vergleich zum Vorjahr um 1000 Prozent angestiegen war. Die Folge: eine Nachzahlung von 9000 Euro. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, so die Richter, dass die Beklagten die exorbitante Strommenge tatsächlich selbst verbraucht haben könnten.

 

Eigenkündigung
Liebe verhindert Sperrzeit

Wer mit seinem Partner zusammenzieht und dafür seinen Job kündigt, muss nicht befürchten, zunächst das Arbeitslosengeld gestrichen zu bekommen. Bei einer Eigenkündigung oder verhaltensbedingten Kündigung kann das Arbeitsamt prinzipiell eine sogenannte Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen. Um bei dem Umzug in eine gemeinsame Wohnung auch ohne diese Sperrzeit kündigen zu können, muss man aber nicht verheiratet sein – auch Freund oder Freundin sind ausreichend. „Ein wichtiger Grund zur Aufgabe des Arbeitsplatzes zwecks Umzuges zum Lebensgefährten kann sperrzeitrechtlich auch bei der erstmaligen Begründung eines gemeinsamen Haushaltes vorliegen”, entschied das Landessozialgericht Bremen-Niedersachsen in seinem Urteil vom 12. Dezember 2017 (AZ S 80 AL 50/14).

 

[ Jahresabo verbraucherblick: 12 Ausgaben für je 4,17 € ]

Buhl-Kunde mit laufendem Vertrag?
[ rabattiertes Jahresabo: 12 Ausgaben für je 1 € ]

Cover der aktuellen Ausgabe von Verbraucherblick

Mehr wissen,
besser entscheiden

verbraucherblick ist ein digitales Magazin für alle, die mehr wissen wollen. Lesen Sie monatlich detaillierte und unabhängige Berichte über für Sie relevante Verbraucherthemen.