15. März 2019

kurz & bündig – März 2019

 

Kein Strafzins auf Girokonten Minuszinsen nur bei Geldanlagen möglich

Kreditinstitute dürfen keine Strafzinsen auf Guthaben von Girokonten erheben. Zu dieser Entscheidung ist das Landgericht Tübingen bei einer Einigung zwischen der klagenden Verbraucherzentrale Sachsen und der Volksbank Reutlingen gekommen (AZ O 225/17). In einer Unterlassungserklärung verzichtet das Kreditinstitut nun auf Negativzinsen. Die Richter sehen im Nebeneinander von Kontoführungsgebühren und Entgelt für die Einlagenverwahrung „eine unangemessene Benachteiligung der Bankkunden“. Während diese Vorgabe für Neu- wie Altkonten gilt, hat das Tübinger Landgericht bei Tagesgeldkonten nur Altverträge von möglichen Minuszinsen ausgenommen (AZ 4 O 187/17). Bei Riester-Sparplänen haben die Tübinger Richter in einem anderen Fall Negativzinsen ebenfalls für möglich erachtet (4 O 220/17).  

 

Kundenrechte bei Händlern Vertragshotline zum Ortstarif

Telefonischer Kundendienst darf nicht mehr als der normale Festnetz- oder Mobilfunktarif kosten. Das Landgericht München hat einem Bezahl-TV-Sender eine teurere 0180-Service-Nummer untersagt (AZ 37 O 15341/17). Damit bestätigten die Richter ein EuGH-Urteil von 2017. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bayern. Gedeckelt sind laut Verbraucherschützern alle Fragen „im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag“. Dazu zählen Online-Käufe, die Verbraucher innerhalb von 14 Tagen widerrufen, oder Fragen zu mangelhafter Ware. Anrufe zur Bedienung von Geräten und Hotlines für Neukunden dürfen dagegen extra berechnet werden. Generell sind Händler zum Kundendienst per Telefon oder E-Mail verpflichtet.

 

Sozialbindung für Wohnungen unwirksam BGH erlaubt Fristen

Sozialwohnungen müssen nicht dauerhaft günstiger vermietet werden. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, endet die bisherige Bindungspflicht für Eigentümer, wenn die staatliche Förderung für diesen Wohnraum ausgeschöpft ist (AZ V ZR 176/17). Im konkreten Fall klagte eine Wohnungsgesellschaft, die 52 Sozialwohnungen einer Baugesellschaft kaufte. Die erwarb 1995 das Gebäude von der Stadt Langenhagen mit der Auflage, nur an Mieter mit Berechtigungsschein zu vermieten. Die Richter verwiesen auf das Wohnungsbaugesetz, das eine Befristung vorsieht. Diese ende, wenn der staatliche Vorteil ausgeschöpft ist. Wie hoch die Förderung konkret ist und wann somit die Sozialbindung endet, muss die Vorinstanz entscheiden. Die Bundesrichter haben den Fall ans Oberlandesgericht Celle zurückgewiesen.

 

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